235. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 1. Feber 1952 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und
Benennungen bestimmter Erzeugnisse samt zwei Notenwechseln, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
und
DIE ITALIENISCHE REGIERUNG
in Erwägung des Interesses, das die beiden Länder
daran haben, gegenseitig geographische Herkunftsbezeichnungen
und Benennungen bestimmter
Erzeugnisse zu schützen,
sind übereingekommen wie folgt
Artikel 1.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet
sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen
und Benennungen bestimmter
Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar
auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden
Länder hinweisen, gegen den unlauteren
Wettbewerb bei jedem kaufmännischen
Vorgang einen Schutz zu gewährleisten.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pariser
Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen
Eigentums erfüllt den Tatbestand unlauteren
Wettbewerbes jede Wettbewerbshandlung, die
den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des
Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.
(3) Im Anhang werden geographische Herkunftsbezeichnungen
und Benennungen bestimmter
Erzeugnisse aufgezählt; der Anhang kann
nachträglich durch Bekanntgabe eines der vertragschließenden
Teile, welche von dem anderen Teil
genehmigt wurde, ergänzt werden.
Artikel 2.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet
sich ausdrücklich, durch alle in seiner
eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen
den Umlauf, die Einfuhr, die Lagerung, den Verkauf
oder die Inverkehrsetzung im Inland und
zum Zwecke der Ausfuhr von allen jenen Erzeugnissen
zu unterdrücken und zu verhindern, welche
auf sich selbst oder auf ihrer unmittelbaren
Umhüllung, äußeren Verpackung, auf den Fakturen,
Frachtbriefen oder Handelspapieren oder
in Marken Bezeichnungen und Benennungen tragen,
die im Anhang enthalten sind und zur Täuschung
des Publikums über die Herkunft, die
Gattung, die Eigenart oder die besonderen Eigenschaften
dieser Erzeugnisse oder Waren geeignet
sind.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß sich
die Bestimmungen dieses Artikels auf die Verwendung
sowohl in der Originalsprache als auch
die Wiedergabe der Bezeichnungen und Benennungen
des anderen Teiles in einer Fremdsprache
beziehen, und zwar auch dann, wenn der tatsächliche
Ursprung des Erzeugnisses angeführt oder
die Benennung von bestimmten berichtigenden
Angaben, wie „Art", „Weise", „Type" oder ähnlichen,
begleitet wäre.
(3) Es besteht ferner Einverständnis darüber,
daß sich die Bestimmungen dieses Artikels nicht
auf Erzeugnisse im Transitverkehr beziehen.
Artikel 5.
Die Erzeugnisse, für welche die im Anhang enthaltenen,
durch dieses Abkommen geschützten
Bezeichnungen oder Benennungen verwendet werden,
müssen im Zeitpunkt der Einfuhr von einem
Ursprungszeugnis begleitet sein. Dieses kann von
jeder Behörde, Organisation oder Vereinigung
ausgestellt werden, welche vom Absendungsland
namhaft gemacht und vom Bestimmungsland ausdrücklich
anerkannt wurde.
Artikel 4.
(1) Das gegenwärtige Abkommen hat eine
Dauer von fünf Jahren, vom Zeitpunkt seines
Inkrafttretens gerechnet.
(2) Das Abkommen wird außer im Falle der
Kündigung von drei zu drei Jahren stillschweigend
erneuert.
(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Monate
vor Ablauf des im Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunktes
bekanntgegeben werden.
Artikel 5.
(1) Das gegenwärtige Abkommen wird in den
verfassungsmäßigen Formen eines jeden der beiden
vertragschließenden Länder ratifiziert.
(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden
findet in Wien statt.
(3) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung,
am 1. Feber 1952.
Für die österreichische Bundesregierung
Johannes E. Schwarzenberg m. p.
Für die italienische Regierung
Antonio Pennetta m. p.
Anhang.
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Das österreichische Nationalkomitee des Internationalen
Milchwirtschaftsverbandes hat einstimmig
beschlossen, dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu empfehlen, daß
Österreich der internationalen Konvention über
die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen und
Benennungen von Käse ddto. Stresa, den 1. Juni
1951, beitreten solle. Dieser Beschluß wurde dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
mit Schreiben vom 21. November 1951
mit dem Ersuchen mitgeteilt, das Weitere veranlassen
zu wollen.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat mich davon in Kenntnis gesetzt,
daß es dem Ministerrat in kürzester Zeit den Antrag
zur Beschlußfassung vorlegen werde, die
obengenannte internationale Konvention anzunehmen
und zu ratifizieren.
Ich bitte Sie, das Vorstehende zur Kenntnis
nahmen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident,
die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Johannes E. Schwarzenberg m.p.
An den Herrn Präsidenten
der italienischen Delegation,
Rom.
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Sie waren so freundlich, mir durch Ihren Brief
vom heutigen Tage folgendes mitzuteilen
„Das österreichische Nationalkomitee des Internationalen
Milchwirtschaftsverbandes hat einstimmig
beschlossen, dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu empfehlen, daß
Österreich der internationalen Konvention über
die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen und
Benennungen von Käse ddto. Stresa, den 1. Juni
1951, beitreten solle. Dieser Beschluß wurde dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
mit Schreiben vom 21. November 1951 mir
dem Ersuchen mitgeteilt, das Weitere veranlassen
zu wollen.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat mich davon in Kenntnis gesetzt,
daß es dem Ministerrat in kürzester Zeit den
Antrag zur Beschlußfassung vorlegen werde, die
obengenannte internationale Konvention anzunehmen
und zu ratifizieren."
Indem ich diese Mitteilung zur Kenntnis nehme,
beehre ich mich, Ihnen lebhaft dafür zu danken
und Ihnen mein Einverständnis zu bestätigen,
daß unter diesen Bedingungen die Bezeichnungen
„Gorgonzola", „Parmigiano Reggiano", „Pecorino",
„Asiago", „Fontina" nicht in den Anhang
des gegenwärtigen Abkommens aufgenommen
werden, da der Schutz der Herkunftsbezeichnungen,
Benennungen und Namen von Käsen durch
die obengenannte internationale Konvention über
die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen
und Benennungen von Käse vorgesehen ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident,
die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Antonio Pennetta m. p.
An den Herrn Präsidenten
der österreichischen Delegation,
Rom.
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die italienische Delegation hat die Aufnahme
der Benennung „Vermouth di Torino" in den
Anhang des gegenwärtigen Abkommens verlangt,
wobei sie sich damit einverstanden erklärt,
daß, um in Österreich einen wirksamen Schutz
zu ermöglichen und den Abverkauf der bei den
Einzelhändlern vorhandenen Lagerbestände zu
gewährleisten, die Inkraftsetzung der Bestimmungen
des Abkommens hinsichtlich der oben erwähnten
Benennung auf zwei Jahre, gerechnet
vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens,
verschoben wird. Die österreichische
Delegation hat dem freundlicherweise zugestimmt,
unter der Bedingung, daß die Benennung
„Vermouth di Torino" durch die italienische Gesetzgebung
der Herstellung des erwähnten Erzeugnisses
in der Provinz Piemonte mit der
Hauptstadt Turin vorbehalten bleibt.
Indem ich diesen Vorbehalt zur Kenntnis
nehme, beehre ich mich, Ihnen mein Einverständnis
mitzuteilen, wobei ich noch feststelle, daß,
falls die diesbezügliche italienische Gesetzgebung
erst nach Ablauf der erwähnten zweijährigen
Frist in Kraft treten sollte, die Inkraftsetzung dieses
Abkommens hinsichtlich der Benennung „Vermouth
di Torino" bis drei Monate nach dem
Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung seitens der
italienischen Regierung an die österreichische Regierung
über die Verlautbarung des gegenständlichen
Gesetzes hinausgeschoben wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident,
die Versicherung, meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Antonio Pennetta m. p.
An den Herrn Präsidenten
der österreichischen Delegation,
Rom.
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Sie waren so freundlich, mir folgendes mitzuteilen
„Die italienische Delegation hat die Aufnahme
der Benennung ,Vermouth di Torino' in den
Anhang des gegenwärtigen Abkommens verlangt,
wobei sie sich damit einverstanden erklärt, daß,
um in Österreich einen wirksamen Schutz zu ermöglichen
und den Abverkauf der bei den Einzelhändlern
vorhandenen Lagerbestände zu gewährleisten,
die Inkraftsetzung der Bestimmungen
des Abkommens hinsichtlich der oben erwähnten
Benennung auf zwei Jahre, gerechnet
vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens,
verschoben wird. Die österreichische
Delegation hat dem freundlicherweise zugestimmt
unter der Bedingung, daß die Benennung, Vermouth
di Torino' durch die italienische Gesetzgebung
der Herstellung des erwähnten Erzeugnisses
in der Provinz Piemonte mit der Hauptstadt
Turin vorbehalten bleibt.
Indem ich diesen Vorbehalt zur Kenntnis
nehme, beehre ich mich, Ihnen mein Einverständnis
mitzuteilen, wobei ich noch feststelle, daß,
falls die diesbezügliche italienische Gesetzgebung
erst nach Ablauf der erwähnten zweijährigen
Frist in Kraft treten sollte, die Inkraftsetzung
dieses Abkommens hinsichtlich der Benennung,
Vermouth di Torino' bis drei Monate nach
dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung seitens
der italienischen Regierung an die österreichische
Regierung über die Verlautbarung des gegenständlichen
Gesetzes hinausgeschoben wird."
Indem ich Ihnen mein Einverständnis bekanntgebe,
beehre ich mich, Sie, sehr geehrter Herr
Präsident, meiner vorzüglichsten Hochachtung zu
versichern.
Johannes E. Schwarzenberg m. p.
An den Herrn Präsidenten
der italienischen Delegation,
Rom.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und den Notenwechseln enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. November 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Böck-Greissau
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. September 1954 in Wien stattgefunden hat,
ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 5 Punkt 3 an diesem Tage in Kraft getreten.