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235_1954 AT

235. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse.

Nachdem das am 1. Feber 1952 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und

Benennungen bestimmter Erzeugnisse samt zwei Notenwechseln, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

und

DIE ITALIENISCHE REGIERUNG

in Erwägung des Interesses, das die beiden Länder

daran haben, gegenseitig geographische Herkunftsbezeichnungen

und Benennungen bestimmter

Erzeugnisse zu schützen,

sind übereingekommen wie folgt

Artikel 1.

(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet

sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen

und Benennungen bestimmter

Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar

auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden

Länder hinweisen, gegen den unlauteren

Wettbewerb bei jedem kaufmännischen

Vorgang einen Schutz zu gewährleisten.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pariser

Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen

Eigentums erfüllt den Tatbestand unlauteren

Wettbewerbes jede Wettbewerbshandlung, die

den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des

Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.

(3) Im Anhang werden geographische Herkunftsbezeichnungen

und Benennungen bestimmter

Erzeugnisse aufgezählt; der Anhang kann

nachträglich durch Bekanntgabe eines der vertragschließenden

Teile, welche von dem anderen Teil

genehmigt wurde, ergänzt werden.

Artikel 2.

(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet

sich ausdrücklich, durch alle in seiner

eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen

den Umlauf, die Einfuhr, die Lagerung, den Verkauf

oder die Inverkehrsetzung im Inland und

zum Zwecke der Ausfuhr von allen jenen Erzeugnissen

zu unterdrücken und zu verhindern, welche

auf sich selbst oder auf ihrer unmittelbaren

Umhüllung, äußeren Verpackung, auf den Fakturen,

Frachtbriefen oder Handelspapieren oder

in Marken Bezeichnungen und Benennungen tragen,

die im Anhang enthalten sind und zur Täuschung

des Publikums über die Herkunft, die

Gattung, die Eigenart oder die besonderen Eigenschaften

dieser Erzeugnisse oder Waren geeignet

sind.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß sich

die Bestimmungen dieses Artikels auf die Verwendung

sowohl in der Originalsprache als auch

die Wiedergabe der Bezeichnungen und Benennungen

des anderen Teiles in einer Fremdsprache

beziehen, und zwar auch dann, wenn der tatsächliche

Ursprung des Erzeugnisses angeführt oder

die Benennung von bestimmten berichtigenden

Angaben, wie „Art", „Weise", „Type" oder ähnlichen,

begleitet wäre.

(3) Es besteht ferner Einverständnis darüber,

daß sich die Bestimmungen dieses Artikels nicht

auf Erzeugnisse im Transitverkehr beziehen.

Artikel 5.

Die Erzeugnisse, für welche die im Anhang enthaltenen,

durch dieses Abkommen geschützten

Bezeichnungen oder Benennungen verwendet werden,

müssen im Zeitpunkt der Einfuhr von einem

Ursprungszeugnis begleitet sein. Dieses kann von

jeder Behörde, Organisation oder Vereinigung

ausgestellt werden, welche vom Absendungsland

namhaft gemacht und vom Bestimmungsland ausdrücklich

anerkannt wurde.

Artikel 4.

(1) Das gegenwärtige Abkommen hat eine

Dauer von fünf Jahren, vom Zeitpunkt seines

Inkrafttretens gerechnet.

(2) Das Abkommen wird außer im Falle der

Kündigung von drei zu drei Jahren stillschweigend

erneuert.

(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Monate

vor Ablauf des im Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunktes

bekanntgegeben werden.

Artikel 5.

(1) Das gegenwärtige Abkommen wird in den

verfassungsmäßigen Formen eines jeden der beiden

vertragschließenden Länder ratifiziert.

(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden

findet in Wien statt.

(3) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung,

am 1. Feber 1952.

Für die österreichische Bundesregierung

Johannes E. Schwarzenberg m. p.

Für die italienische Regierung

Antonio Pennetta m. p.

Anhang.

Rom, am 1. Feber 1952.

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Das österreichische Nationalkomitee des Internationalen

Milchwirtschaftsverbandes hat einstimmig

beschlossen, dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu empfehlen, daß

Österreich der internationalen Konvention über

die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen und

Benennungen von Käse ddto. Stresa, den 1. Juni

1951, beitreten solle. Dieser Beschluß wurde dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

mit Schreiben vom 21. November 1951

mit dem Ersuchen mitgeteilt, das Weitere veranlassen

zu wollen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat mich davon in Kenntnis gesetzt,

daß es dem Ministerrat in kürzester Zeit den Antrag

zur Beschlußfassung vorlegen werde, die

obengenannte internationale Konvention anzunehmen

und zu ratifizieren.

Ich bitte Sie, das Vorstehende zur Kenntnis

nahmen zu wollen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident,

die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Johannes E. Schwarzenberg m.p.

An den Herrn Präsidenten

der italienischen Delegation,

Rom.

Rom, am 1. Feber 1952.

Sehr geehrter Herr Präsident!

Sie waren so freundlich, mir durch Ihren Brief

vom heutigen Tage folgendes mitzuteilen

„Das österreichische Nationalkomitee des Internationalen

Milchwirtschaftsverbandes hat einstimmig

beschlossen, dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu empfehlen, daß

Österreich der internationalen Konvention über

die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen und

Benennungen von Käse ddto. Stresa, den 1. Juni

1951, beitreten solle. Dieser Beschluß wurde dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

mit Schreiben vom 21. November 1951 mir

dem Ersuchen mitgeteilt, das Weitere veranlassen

zu wollen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat mich davon in Kenntnis gesetzt,

daß es dem Ministerrat in kürzester Zeit den

Antrag zur Beschlußfassung vorlegen werde, die

obengenannte internationale Konvention anzunehmen

und zu ratifizieren."

Indem ich diese Mitteilung zur Kenntnis nehme,

beehre ich mich, Ihnen lebhaft dafür zu danken

und Ihnen mein Einverständnis zu bestätigen,

daß unter diesen Bedingungen die Bezeichnungen

„Gorgonzola", „Parmigiano Reggiano", „Pecorino",

„Asiago", „Fontina" nicht in den Anhang

des gegenwärtigen Abkommens aufgenommen

werden, da der Schutz der Herkunftsbezeichnungen,

Benennungen und Namen von Käsen durch

die obengenannte internationale Konvention über

die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen

und Benennungen von Käse vorgesehen ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident,

die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Antonio Pennetta m. p.

An den Herrn Präsidenten

der österreichischen Delegation,

Rom.

Rom, am 1. Feber 1952.

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die italienische Delegation hat die Aufnahme

der Benennung „Vermouth di Torino" in den

Anhang des gegenwärtigen Abkommens verlangt,

wobei sie sich damit einverstanden erklärt,

daß, um in Österreich einen wirksamen Schutz

zu ermöglichen und den Abverkauf der bei den

Einzelhändlern vorhandenen Lagerbestände zu

gewährleisten, die Inkraftsetzung der Bestimmungen

des Abkommens hinsichtlich der oben erwähnten

Benennung auf zwei Jahre, gerechnet

vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens,

verschoben wird. Die österreichische

Delegation hat dem freundlicherweise zugestimmt,

unter der Bedingung, daß die Benennung

„Vermouth di Torino" durch die italienische Gesetzgebung

der Herstellung des erwähnten Erzeugnisses

in der Provinz Piemonte mit der

Hauptstadt Turin vorbehalten bleibt.

Indem ich diesen Vorbehalt zur Kenntnis

nehme, beehre ich mich, Ihnen mein Einverständnis

mitzuteilen, wobei ich noch feststelle, daß,

falls die diesbezügliche italienische Gesetzgebung

erst nach Ablauf der erwähnten zweijährigen

Frist in Kraft treten sollte, die Inkraftsetzung dieses

Abkommens hinsichtlich der Benennung „Vermouth

di Torino" bis drei Monate nach dem

Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung seitens der

italienischen Regierung an die österreichische Regierung

über die Verlautbarung des gegenständlichen

Gesetzes hinausgeschoben wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident,

die Versicherung, meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Antonio Pennetta m. p.

An den Herrn Präsidenten

der österreichischen Delegation,

Rom.

Rom, am 1. Feber 1952.

Sehr geehrter Herr Präsident!

Sie waren so freundlich, mir folgendes mitzuteilen

„Die italienische Delegation hat die Aufnahme

der Benennung ,Vermouth di Torino' in den

Anhang des gegenwärtigen Abkommens verlangt,

wobei sie sich damit einverstanden erklärt, daß,

um in Österreich einen wirksamen Schutz zu ermöglichen

und den Abverkauf der bei den Einzelhändlern

vorhandenen Lagerbestände zu gewährleisten,

die Inkraftsetzung der Bestimmungen

des Abkommens hinsichtlich der oben erwähnten

Benennung auf zwei Jahre, gerechnet

vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens,

verschoben wird. Die österreichische

Delegation hat dem freundlicherweise zugestimmt

unter der Bedingung, daß die Benennung, Vermouth

di Torino' durch die italienische Gesetzgebung

der Herstellung des erwähnten Erzeugnisses

in der Provinz Piemonte mit der Hauptstadt

Turin vorbehalten bleibt.

Indem ich diesen Vorbehalt zur Kenntnis

nehme, beehre ich mich, Ihnen mein Einverständnis

mitzuteilen, wobei ich noch feststelle, daß,

falls die diesbezügliche italienische Gesetzgebung

erst nach Ablauf der erwähnten zweijährigen

Frist in Kraft treten sollte, die Inkraftsetzung

dieses Abkommens hinsichtlich der Benennung,

Vermouth di Torino' bis drei Monate nach

dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung seitens

der italienischen Regierung an die österreichische

Regierung über die Verlautbarung des gegenständlichen

Gesetzes hinausgeschoben wird."

Indem ich Ihnen mein Einverständnis bekanntgebe,

beehre ich mich, Sie, sehr geehrter Herr

Präsident, meiner vorzüglichsten Hochachtung zu

versichern.

Johannes E. Schwarzenberg m. p.

An den Herrn Präsidenten

der italienischen Delegation,

Rom.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und den Notenwechseln enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. November 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Böck-Greissau

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. September 1954 in Wien stattgefunden hat,

ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 5 Punkt 3 an diesem Tage in Kraft getreten.

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