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235_1948 AT

235. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Durchführungserlasses.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Durchführungserlasses.

Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

des § 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. Oktober 1948, Zl. V 7/48-5, den Punkt 2 b

des zur Sühneabgabe ergangenen Durchführungserlasses

Nr. 6 des Bundesministeriums für Finanzen

vom 13. Mai 1947, Zl. 18.954-8/1948, als

gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tag der Verlautbarung

dieser Kundmachung in Kraft.

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