235_1948
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235. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Durchführungserlasses.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 235. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Durchführungserlasses.
1948_235_0 235. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Durchführungserlasses.
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Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
des § 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 4. Oktober 1948, Zl. V 7/48-5, den Punkt 2 b
des zur Sühneabgabe ergangenen Durchführungserlasses
Nr. 6 des Bundesministeriums für Finanzen
vom 13. Mai 1947, Zl. 18.954-8/1948, als
gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am Tag der Verlautbarung
dieser Kundmachung in Kraft.