Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
235_1947 AT

235. Verordnung: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Patentamtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Patentamtes.

Auf Grund des §. 33, Abs. (1), des Patentschutz-

Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947,

B. G. Bl. Nr. 123, des § 4, Abs. (2), der Musterschutzrechtsnovelle

vom 9. Mai 1947, B. G. Bl.

Nr. 124, und des § 21, Abs. (1), des Markenschutz-

Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947,

B. G. Bl. Nr. 125, sowie auf Grund der §§ 31 c

und 38 des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366, vom

Jahre 1925 und des § 22 l, Abs. (4), des Markenschutzgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 206/1947, wird verordnet

Die Verordnung, womit die Geschäftsordnung

für das Patentamt erlassen wird, B. G. Bl.

Nr. 325/1925, abgeändert durch die Verordnung,

B. G. Bl. Nr. 19/1935, wird in folgender Weise

abgeändert und ergänzt

1. Im § 4, Abs. (1), tritt an die Stelle der

Einschaltung „(gegenwärtig Nr. 46.067)" die Einschaltung

„(gegenwärtig Nr. 2200)".

2. Im § 5, Abs. (1), treten im zweiten Satz an

die Stelle des Wortes „Patentanmeldungen" die

Worte „Patent- und Markenanmeldungen" und

an die Stelle der Worte „wird ein besonderes"

die Worte „werden besondere".

3. Im § 6, Abs. (1), tritt an die Stelle der Einschaltung

„(Patent)" die Einschaltung „(Patent,

Marke)".

4. § 8, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Die Einlaufstelle, die Auslegehalle (§ 19)

und das Zentralmusterarchiv müssen von Montag

bis Freitag mindestens fünf Standen, am Samstag

mindestens drei Stunden innerhalb der Amtszeit

geöffnet sein."

5. § 10 hat zu lauten

„Als Feiertage im Sinne dieser Verordnung

haben die im Feiertsagsruhegesetz als Feiertage

anerkannten Tage zu gelten."

6. Im § 16, Abs. (2), treten an die Stelle des

Wortes „Markenschutz" die Worte „Marken-

und Musterschutzes". Die Worte „die in den

Wirkungsbereich der juristischen Anmeldeabteilung

des Patentamtes fällen" entfallen.

7. § 19, Albs. (1), hat zu lauten

„(1) Während der Auslegungsfrist sind die

öffentlich bekanntgemachten Anmeldungen (§ 57

des Patentgesetzes) mit sämtlichen Beilagen in der

Auslegehalle zu jedermanns Einsicht bereit zu

halten."

8. Im § 21 sind dem Abs. (1) die Worte „und

aus der Auslegehalle zurückgezogen wird" anzufügen.

9. Im § 22 ist nach Abs. (4) als Abs. (5) anzufügen

„(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4)

gelten sinngemäß unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 16 des Markenschutzgesetzes

für die Erneuerung von Marken."

10. Im § 31, Abs. (2), tritt an Stelle des Wortes

„Verkehr" das Wort „Wiederaufbau".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →