235. Verordnung: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Patentamtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des §. 33, Abs. (1), des Patentschutz-
Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947,
B. G. Bl. Nr. 123, des § 4, Abs. (2), der Musterschutzrechtsnovelle
vom 9. Mai 1947, B. G. Bl.
Nr. 124, und des § 21, Abs. (1), des Markenschutz-
Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947,
B. G. Bl. Nr. 125, sowie auf Grund der §§ 31 c
und 38 des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366, vom
Jahre 1925 und des § 22 l, Abs. (4), des Markenschutzgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 206/1947, wird verordnet
Die Verordnung, womit die Geschäftsordnung
für das Patentamt erlassen wird, B. G. Bl.
Nr. 325/1925, abgeändert durch die Verordnung,
B. G. Bl. Nr. 19/1935, wird in folgender Weise
abgeändert und ergänzt
1. Im § 4, Abs. (1), tritt an die Stelle der
Einschaltung „(gegenwärtig Nr. 46.067)" die Einschaltung
„(gegenwärtig Nr. 2200)".
2. Im § 5, Abs. (1), treten im zweiten Satz an
die Stelle des Wortes „Patentanmeldungen" die
Worte „Patent- und Markenanmeldungen" und
an die Stelle der Worte „wird ein besonderes"
die Worte „werden besondere".
3. Im § 6, Abs. (1), tritt an die Stelle der Einschaltung
„(Patent)" die Einschaltung „(Patent,
Marke)".
4. § 8, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Die Einlaufstelle, die Auslegehalle (§ 19)
und das Zentralmusterarchiv müssen von Montag
bis Freitag mindestens fünf Standen, am Samstag
mindestens drei Stunden innerhalb der Amtszeit
geöffnet sein."
5. § 10 hat zu lauten
„Als Feiertage im Sinne dieser Verordnung
haben die im Feiertsagsruhegesetz als Feiertage
anerkannten Tage zu gelten."
6. Im § 16, Abs. (2), treten an die Stelle des
Wortes „Markenschutz" die Worte „Marken-
und Musterschutzes". Die Worte „die in den
Wirkungsbereich der juristischen Anmeldeabteilung
des Patentamtes fällen" entfallen.
7. § 19, Albs. (1), hat zu lauten
„(1) Während der Auslegungsfrist sind die
öffentlich bekanntgemachten Anmeldungen (§ 57
des Patentgesetzes) mit sämtlichen Beilagen in der
Auslegehalle zu jedermanns Einsicht bereit zu
halten."
8. Im § 21 sind dem Abs. (1) die Worte „und
aus der Auslegehalle zurückgezogen wird" anzufügen.
9. Im § 22 ist nach Abs. (4) als Abs. (5) anzufügen
„(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4)
gelten sinngemäß unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 16 des Markenschutzgesetzes
für die Erneuerung von Marken."
10. Im § 31, Abs. (2), tritt an Stelle des Wortes
„Verkehr" das Wort „Wiederaufbau".