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235. Gesetz: Wiederherstellung österreichischer Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Gesetz: Wiederherstellung österreichischer Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Nachstehende Rechtsvorschriften treten

wieder in Kraft

1. § 1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925,

B. G. Bl. Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen

Unterhaltsanspruches;

2. § 3, Z. 4, und § 4, Z. 2, der kaiserlichen Verordnung

vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275,

über den Wucher;

3. § 5, Abs. (3), des Gesetzes vom 24. Mai 1885,

R. G. Bl. Nr. 89, womit strafrechtliche Bestimmungen

in betreff der Zulässigkeit der Anhaltung

in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten getroffen

werden;

4. § 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1920, St. G. Bl.

Nr. 373, über die bedingte Verurteilung und die

§§ 12 bis 20 desselben Gesetzes, insoweit sie durch

§ 13 der Verordnung zur weiteren Anpassung des

österreichischen Straf rechtes an das Reichsrecht vom

13. August 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1117,

außer Kraft gesetzt worden sind;

5. § 10, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom

10. Juni 1932, B. G. Bl. Nr. 167, über die Unterbringung

von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Justiz und das Staatsamt für Inneres

betraut.

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