234. Verordnung: Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde
Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG),
BGBl. I Nr. 32/2001 Art. I, wird verordnet
Sitzungsgeld des Vorsitzenden
§ 1. Dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung dessen Stellvertreter, gebührt an einem Tag für die
Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 400 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt
diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50 € für jede angefangene halbe Stunde.
Sitzungsgeld des Berichterstatters
§ 2. Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert,
gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 300 €. Erarbeitet ein
Berichterstatter für eine Sitzung mehrere bescheidmäßige Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter
pro weiterem bescheidmäßigen Erledigungsentwurf zusätzlich 75 €. Ab einer Sitzungsdauer von
vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 45 € für jede angefangene halbe
Stunde.
Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
§ 3. Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an
einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 180 €. Ab einer Sitzungsdauer
von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 € für jede angefangene
halbe Stunde.
Anweisung der Sitzungsgelder
§ 4. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
Außer-Kraft-Treten geltender Verordnungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die
Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, sowie
die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde,
BGBl. II Nr. 285/1997, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder
der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 727/1994, tritt mit 31. Dezember
2001 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 19. Juli 2001 seine Ratifikationsurkunde
zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 196/2001)
hinterlegt.