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234_2001 AT

234. Verordnung: Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

Auf Grund des § 12 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde

Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG),

BGBl. I Nr. 32/2001 Art. I, wird verordnet

Sitzungsgeld des Vorsitzenden

§ 1. Dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung dessen Stellvertreter, gebührt an einem Tag für die

Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 400 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt

diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50 € für jede angefangene halbe Stunde.

Sitzungsgeld des Berichterstatters

§ 2. Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert,

gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 300 €. Erarbeitet ein

Berichterstatter für eine Sitzung mehrere bescheidmäßige Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter

pro weiterem bescheidmäßigen Erledigungsentwurf zusätzlich 75 €. Ab einer Sitzungsdauer von

vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 45 € für jede angefangene halbe

Stunde.

Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder

§ 3. Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an

einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 180 €. Ab einer Sitzungsdauer

von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 € für jede angefangene

halbe Stunde.

Anweisung der Sitzungsgelder

§ 4. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

Außer-Kraft-Treten geltender Verordnungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die

Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, sowie

die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde,

BGBl. II Nr. 285/1997, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder

der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 727/1994, tritt mit 31. Dezember

2001 außer Kraft.

BGBlPdf 234. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 19. Juli 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 196/2001)

hinterlegt.

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