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234_2000 AT

234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-

Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 167/1999, wird verordnet

Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den

Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/1999, wird

wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wortfolge „Internationale Betriebswirtschaft,“ die Wortfolge „Lehramtsstudium

(im Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät),“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 8 Z 1 wird nach der Wortfolge „Wirtschaftsuniversität Wien“ ein Strichpunkt gesetzt und die

Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Universität Wien und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftskunde,“ die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement,“

eingefügt.

4. In § 5 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „Physik)“ durch die Wortfolge „Physik; Informatik und Informatikmanagement

– gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Formal-

und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftskunde,“ die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement,“

eingefügt.

6. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 20 Abs. 1 wird folgender Absatz „(2)“

angefügt

„(2) § 1 Abs. 4 Z 1, § 1 Abs. 8 Z 1, § 4 Abs. 4 Z 1, § 5 Abs. 5 Z 1 und § 12 Abs. 2 Z 1 in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

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