234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-
Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 167/1999, wird verordnet
Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den
Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/1999, wird
wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wortfolge „Internationale Betriebswirtschaft,“ die Wortfolge „Lehramtsstudium
(im Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät),“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 8 Z 1 wird nach der Wortfolge „Wirtschaftsuniversität Wien“ ein Strichpunkt gesetzt und die
Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Technischen Universität Wien und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät“ eingefügt.
3. In § 4 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftskunde,“ die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement,“
eingefügt.
4. In § 5 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „Physik)“ durch die Wortfolge „Physik; Informatik und Informatikmanagement
– gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Formal-
und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftskunde,“ die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement,“
eingefügt.
6. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 20 Abs. 1 wird folgender Absatz „(2)“
angefügt
„(2) § 1 Abs. 4 Z 1, § 1 Abs. 8 Z 1, § 4 Abs. 4 Z 1, § 5 Abs. 5 Z 1 und § 12 Abs. 2 Z 1 in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“