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234_1999 AT

234. Verordnung: Festlegung der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Festlegung der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung

der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz

1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sämtliche Abteilungsleiterfunktionen

der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags

gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des

Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt

werden.

BGBlPdf 234. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24b) in Großpackmitteln (IBC)

Die Multilaterale Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose

der Rn. 2401 Ziff. 24b) in Großpackmitteln (IBC) (BGBl. III Nr. 159/1998, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 204/1999) wurde von Italien am 25. Oktober 1999 unterzeichnet.

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