234. Verordnung: Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1982 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 30a/1991 wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet
§ 1. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial mit Ausnahme von Minenräumgeräten nach Bosnien und Herzegowina,
in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien wird untersagt. Dies gilt
nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Implementation Force
(IFOR), der United Nations Transitional Administration for Eastern Slavonia, Baranja and Western Sirmium
(UNTAES) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen
bestimmt sind.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die
Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die SFR
Jugoslawien, BGBl. Nr. 374a/1991, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1992 und BGBl.
Nr. 235/1992 außer Kraft.