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234_1996 AT

234. Verordnung: Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1982 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 30a/1991 wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial mit Ausnahme von Minenräumgeräten nach Bosnien und Herzegowina,

in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien wird untersagt. Dies gilt

nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Implementation Force

(IFOR), der United Nations Transitional Administration for Eastern Slavonia, Baranja and Western Sirmium

(UNTAES) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen

bestimmt sind.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die

Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die SFR

Jugoslawien, BGBl. Nr. 374a/1991, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1992 und BGBl.

Nr. 235/1992 außer Kraft.

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