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234_1995 AT

234. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Oberösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenteil

1. der B 3 Donau Straße von km 193,739 (alt) bis km 194,119 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 2. November 1987, BGBl. Nr. 528 bestimmten — Abschnitt „Dornach I",

2. der B 38 Böhmerwald Straße von km 98,50 (alt) bis km 98,80 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 25. Jänner 1989, BGBl. Nr. 76 bestimmten — Abschnitt „Fürling" und

3. der B 124 Königswiesener Straße von km 34,60 (alt) bis km 36,30 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 5. November 1984, BGBl. Nr. 442 bestimmten — Abschnitt „Kappermühle II" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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