234. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Abgabe der nachstehenden Erklärung wird genehmigt.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme
des Beitritts der Republik Türkei zum vorliegenden Übereinkommen.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21 Absatz 3 zwischen Österreich und der Türkei am
17. Mai 1985 in Kraft.
Die Türkei hat anläßlich ihres Beitritts nachstehenden Vorbehalt erklärt
„Die Republik Türkei behält sich gemäß Artikel 15 des Übereinkommens die Zuständigkeit der zur
Entscheidung über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den
Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes berufenen Gerichtes für Maßnahmen zum Schutz der
Person oder des Vermögens des Minderjährigen vor."