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234_1985 AT

234. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Abgabe der nachstehenden Erklärung wird genehmigt.

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der

Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme

des Beitritts der Republik Türkei zum vorliegenden Übereinkommen.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21 Absatz 3 zwischen Österreich und der Türkei am

17. Mai 1985 in Kraft.

Die Türkei hat anläßlich ihres Beitritts nachstehenden Vorbehalt erklärt

„Die Republik Türkei behält sich gemäß Artikel 15 des Übereinkommens die Zuständigkeit der zur

Entscheidung über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den

Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes berufenen Gerichtes für Maßnahmen zum Schutz der

Person oder des Vermögens des Minderjährigen vor."

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