234. Bundesgesetz: Patentrechte-Novelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,
349/1977, 526/1981, 201/1982 und 126/1984 wird
wie folgt geändert
1. Die Überschriften der §§ 1 bis 3 sowie diese
haben zu lauten
„Patentierbare Erfindungen
§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich
für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergeben und gewerblich
anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
(2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht
angesehen
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien
und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche
Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche
Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.
(3) Abs. 2 steht der Patentierung der dort
genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen,
soweit für sie als solche Schutz begehrt
wird.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. Patente werden nicht erteilt
1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder
Verwertung gegen die öffentliche Ordnung
oder die guten Sitten verstoßen würde; ein
solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet
werden, daß die Verwertung der
Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten
ist;
2. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen
Behandlung von Menschen und
Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt
nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe
und Stoffgemische, zur Anwendung in einem
dieser Verfahren;
3. für Pflanzensorten oder Tierarten. (Tierrassen)
sowie für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder
Tieren.
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie
nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand
der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor
dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche
oder mündliche Beschreibung, durch Benützung
oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden
ist.
(2) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen,
die zum Stand der Technik gehören,
wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie
zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2
oder in einem derartigen Verfahren für Tiere
bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser
Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(3) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine
Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die
nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der
Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar
zurückgeht
1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum
Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers
oder
2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger
die Erfindung auf amtlichen oder
amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne
des Übereinkommens über internationale
Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, in der
jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt
hat.
(4) Abs. 3 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der
Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung
angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur
Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb
von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung
der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist
der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die
erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt
ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist
eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit
einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung
versehen ist."
2. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 1 haben
zu lauten
„§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur
der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch.
Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder
der erste Anmelder angesehen."
3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen
Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht
der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder
wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften
oder Einrichtungen eines anderen oder
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten
Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger,
im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben
wird."
4. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 20 haben
zu lauten
„Anspruch auf Erfindernennung
§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung
als Erfinder."
5. In § 20 Abs. 4 und 5 lit. a hat an die Stelle des
Wortes „Urheber" das Wort „Erfinder" zu treten.
6. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen
„§ 22 a. Der Schutzbereich des Patentes und der
bekanntgemachten Anmeldung (§ 101 Abs. 2) wird
durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.
Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch
zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des
Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens,
BGBl. Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß anzuwenden."
7. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Soweit der Gegenstand einer patentierten
Erfindung einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten
ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung
keine Wirkung. Die Monopolverwaltung
ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse
in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunützen."
8. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Die Patentdauer beträgt achtzehn
Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten
Erfindung im Patentblatt (§ 101), längstens
jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem
Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als
selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten
werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen,
nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In
Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des
Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig
gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes."
9. In § 31 Abs. 1 und 5 sowie in § 32 Abs. 3 hat
an die Stelle des Wortes „Patentbeschreibung" das
Wort „Anmeldung" zu treten.
10. § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 46. (1) Das Patent erlischt
1. bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren
spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;
2. wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig
eingezahlt wurde;
3. wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet."
11. § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1
mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im
Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten
Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit
dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das
Patentamt folgenden Tag."
12. § 48 hat zu lauten
„§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 nicht
patentierbar war,
2. die Erfindung Gegenstand des Patentes eines
früheren Anmelders ist,
3. das Patent die Erfindung nicht so deutlich
und vollständig offenbart, daß ein Fachmann
sie ausführen kann,
4. der gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegte
Mikroorganismus nicht ständig entweder bei
der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im
Sinne des Budapester Vertrages über die
internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von
Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl.
Nr. 104/1984, in der jeweils geltenden Fassung
(Budapester Vertrag) oder bei einer
anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach
diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,
zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber
weist nach,
a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß
Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen
Hinterlegung erfolgt, oder
b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis gehindert worden
ist und sie binnen zwei Monaten nach
dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt
hat.
(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise
zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende
Beschränkung des Patentes erklärt.
(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in
den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag,
im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem
die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat,
daß sie nicht in der Lage ist, Proben des
Mikroorganismus abzugeben. Im Fall des Abs. 1
2 2 bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die
vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und
von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die
seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und
durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung
betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet
der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden
Ersatzansprüche."
13. Der letzte Satz des § 56 hat zu lauten
„§ 163 Abs. 4 bleibt unberührt."
14. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die
Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung
von Patenten, die Entscheidung über die
Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des
Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen
(§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie
Service- und Informationsleistungen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57 a,
57 b) und alle Eintragungen in das Patentregister
obliegen dem Patentamt.
(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
kann vereinbart werden, daß das Patentamt
Staaten oder internationalen staatlichen oder
nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben
auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich
oder gegen angemessenen Kostenersatz technische
oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit
darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung
im öffentlichen Interesse liegt, zu 2wecken der
Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige
Kosten verursacht."
15. Nach § 57 ist § 57 a mit folgender Überschrift
sowie § 57 b einzufügen
„Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes
§ 57 a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
Gutachten
1. über den Stand der Technik bezüglich eines
konkreten technischen Problems (Recherchen)
und
2. darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare
Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller
bekanntgegebenen oder vom Patentamt
zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt,
zu erstatten.
§ 57 b. (1) Das Patentamt hat seine Service- und
Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere
seine Dokumentation zum Zwecke ihrer
leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der
Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf
allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat das Entgelt
für die Service- und Informationsleistungen
des Patentamtes nach dem Grundsatz der Kostendeckung
in einem Tarif festzusetzen. Dabei kann in
Fällen, in denen die Leistung überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt, ein geringeres Entgelt
oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
(3) Der Tarif und seine Änderungen sind im
Patentblatt (§ 79) kundzumachen."
16. Die Überschrift des § 60 hat „Einrichtungen
des Patentamtes" zu lauten.
17. In § 60 Abs. 1 lit. d hat an die Stelle des
Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende lit. e und
f sind anzufügen
„e) eine Bibliothek,
f) eine Buchhaltung."
18. In § 60 Abs. 3 lit. a haben an die Stelle der
Worte „Durchführung von Recherchen" die Worte
„Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57 a" zu
treten.
19. § 62 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene
rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung
nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken,
oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung
allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung
des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
1. über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt
der gewerblichen Anwendbarkeit oder
auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
2. ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z 6 oder 7
gestützt wird,
3. über Anmeldungen zu entscheiden ist, die
nach § 110 zu behandeln sind,
4. über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
beansprucht werden und deren rechtliche
Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten
sind,
5. Zeugen oder Sachverständige vernommen
worden sind oder ein Augenschein durchgeführt
worden ist,
6. über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe
zu entscheiden ist."
20. Dem § 64 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Mitteilungen, die automationsunterstützt
erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch
beglaubigt werden."
21. § 73 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Beratung und Abstimmung der Beschwerdeabteilung
erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. § 65
Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Einstellungen
können schriftlich im Umlaufweg beschlossen
werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht."
22. § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes,
ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung
in solchen Angelegenheiten befugt
zu sein, gewerbsmäßig
1. für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen
Behörden Schriftstücke oder
Zeichnungen verfaßt,
2. Auskünfte erteilt,
3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt
oder
4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten
Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 3000 S zu bestrafen."
23. § 80 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Die Einsicht in das Patentregister steht
jedermann frei.
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen,
Patentansprüche, Zeichnungen und
Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit
deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen
Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift
sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die
das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit
der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen
hat."
24. § 81 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte
Patentanmeldungen betreffen, nur mit
Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren.
Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem
gegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung
berufen hat. Nach der Bekanntmachung
einer gesonderten Anmeldung (§ 92 a) kann jedermann
ohne Zustimmung des Anmelders in die
Akten der noch nicht bekanntgemachten früheren
Anmeldung Einsicht nehmen.
(4) In Akten, die Patente gemäß § 110 betreffen,
ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers
und in Akten, die Gutachten (§ 57 a) betreffen, nur
mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu
gewähren."
25. Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 81 haben
die Bezeichnung Abs. 5, 6 und 7 zu erhalten.
26. Nach § 81 ist § 81 a mit folgender Überschrift
einzufügen
„Proben hinterlegter Mikroorganismen
§ 81 a. Anspruch auf eine Probe eines gemäß
§ 87 a Abs. 2 Zl hinterlegten Mikroorganismus hat
vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an
(§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber
verpflichtet, den hinterlegten oder einen
von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten
nicht zugänglich zu machen, bevor
1. die Anmeldung zurückgenommen oder
zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist
oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6)
oder
2. das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen
worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden
(§ 48) ist."
27. Nach § 87 ist als § 87 a mit folgender Überschrift
einzufügen
„Offenbarung
§ 87 a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung
so deutlich und vollständig zu offenbaren,
daß sie ein Fachmann ausführen kann.
(2) Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches
Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen
Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und wird
dabei ein Mikroorganismus verwendet, der der
Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der
Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß
danach ein Fachmann die Erfindung ausführen
kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß
Abs. 1 geoffenbart, wenn
1. eine Kultur des Mikroorganismus spätestens
am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle
im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt
worden ist,
2. die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten
Fassung die dem Anmelder zur Verfügung
stehenden maßgeblichen Angaben
über die Merkmale des Mikroorganismus enthält
und
3. dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses
(§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle
und das Aktenzeichen der Hinterlegung
der Kultur bekanntgegeben worden
ist."
28. Die §§ 88 und 89 haben samt Überschrift zu
lauten
„Einheitlichkeit
§ 88. Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung
oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten,
die untereinander in der Weise verbunden sind, daß
sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Erfordernisse der Anmeldung
§ 89. (1) Die Anmeldung muß enthalten
1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort
des Anmelders sowie gegebenenfalls seines
inländischen Vertreters;
2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu
patentierenden Erfindung (Titel);
4. eine Beschreibung der Erfindung;
5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91
Abs. 1);
6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen
Zeichnungen;
7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).
(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der
Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen.
Sie können auch in englischer oder in französischer
Sprache abgefaßt sein."
29. Die Überschrift des § 90 hat zu entfallen.
30. Die Überschriften der §§ 91 und 92 haben zu
entfallen. Die §§ 91, 91 a und 92 haben zu lauten
„§ 91. (1) Die Patentansprüche müssen genau
und in unterscheidender Weise angeben, wofür
Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung
gestützt sein.
(2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung
der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung
enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen
Information und kann nicht für andere
Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht
zur Bestimmung des Schutzbereiches.
(3) Bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses
(§ 101 Abs. 1) dürfen die Beschreibung,
die Patentansprüche, die Zeichnungen und die
Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die
Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren,
sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und,
wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken
will, gesondert anzumelden (§ 92 a).
§ 91 a. (1) Sind Teile der Anmeldung in englischer
oder französischer Sprache abgefaßt (§ 89
Abs. 2), so ist binnen drei Monaten nach dem
Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen,
deren Richtigkeit von einem im Inland
gerichtlich beeideten Dolmetsch, von einem in § 77
angeführten Parteienvertreter oder vom Anmelder,
wenn dieser seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland
hat, bestätigt sein muß. Diese Übersetzung ist dem
Vorprüfungsverfahren zugrunde zu legen; die
Berichtigung von Übersetzungsfehlern ist unzulässig.
(2) Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt,
so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
§ 92. Durch Verordnung sind Form und Inhalt
der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste
Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf
die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die
Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung
Bedacht zu nehmen."
31. Nach § 92 ist als § 92 a mit folgender Überschrift
einzufügen
„Teilung der Anmeldung
§ 92 a. (1) Der Anmelder kann die Anmeldung
bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses
(§ 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses
(§ 100 Abs. 1) freiwillig teilen. Wird der ausgeschiedene
Teil nicht zugleich mit der Teilung gesondert
angemeldet, so ist dem Anmelder hiefür eine Frist
zu setzen, wenn er dies bei der Teilung beantragt
hat.
(2) Ist die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) oder
ist sie unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3),
so ist der Anmelder mit Vorbescheid zur Teilung
der Anmeldung aufzufordern und ihm eine Frist
zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden
Teiles zu setzen.
(3) Auf Antrag des Anmelders ist die Uneinheitlichkeit
(§ 88) der Anmeldung mit Beschluß festzustellen.
Mit diesem ist dem Anmelder eine mit
Rechtskraft des Beschlusses beginnende Frist zur
Teilung der Anmeldung und zur gesonderten
Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.
(4) Wird die Anmeldung ganz oder teilweise
zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert
(§ 91 Abs. 3) und trotz Aufforderung nicht geteilt
worden ist oder weil ein auf § 102 Abs. 2 Z 4
gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder
mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft
beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung
der unzulässigen Abänderungen zu setzen.
(5) Erfolgt die gesonderte Anmeldung zugleich
mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung
(Abs. 1) oder nach der Teilung innerhalb der zur
gesonderten Anmeldung gesetzten Frist (Abs. 1 bis
4), so kommt ihr als Anmeldetag der Tag zu, an
dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt
eingereicht bzw. an dem die Abänderung dem
Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche
Anmeldung bekanntgegeben worden ist."
32. Der letzte Satz des § 93 Abs. 3 hat zu entfallen.
33. § 94 hat zu lauten
„§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne
Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten)
können nur auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten
sind auch dann zulässig, wenn für die
Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes
der Tag des Einlangens der Anmeldung
beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen
Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten
in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller
Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen
ihres Ausmaßes zu entrichten. Wird die volle
Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist
nachgewiesen (§ 168 Abs. 3), so bestimmt sich die
Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens
beim Patentamt (§ 93). Soweit der eingezahlte
Teilbetrag die einfache Anmeldegebühr
übersteigt, ist er zurückzuerstatten."
34. § 95 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung
des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität
zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht
nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen,
welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege)
erforderlich und wann sie vorzulegen
sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig
vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der
Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen
wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht
bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität
nach dem Tag der Anmeldung im Inland."
35. Die §§ 96 bis 98 haben zu entfallen.
36. § 102 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher
Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende
durch bestimmte Tatsachen begründete
Behauptungen gestützt werden
1. daß der Gegenstand der bekanntgemachten
Anmeldung nach den §§ 1 bis 3 nicht patentierbar
ist;
2. daß die Erfindung ganz oder teilweise bereits
Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung
befindlichen und zur Patenterteilung
führenden früheren Anmeldung ist;
3. daß die bekanntgemachte Anmeldung die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig
offenbart,' daß ein Fachmann sie ausführen
kann;
4. daß der Gegenstand der bekanntgemachten
Anmeldung
a) über den Inhalt der Anmeldung in ihrer
ursprünglich eingereichten Fassung oder
b) bei einer gesonderten Anmeldung gemäß
§ 92 a oder einer Anmeldung gemäß § 106
über den Inhalt der früheren Anmeldung
in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgeht;
5. daß der gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegte
Mikroorganismus nicht ständig entweder bei
der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im
Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer
anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach
diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,
zugänglich war, es sei denn, der Anmelder
weist nach,
a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß
Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen
Hinterlegung erfolgt, oder
b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis gehindert worden
ist und sie binnen zwei Monaten nach
dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt
hat;
6. daß der Anmelder keinen Anspruch auf die
Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7)
hat;
7. daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen
Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen,
Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen
eines anderen oder einem von diesem
angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung
entnommen worden ist.
(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 ist nur
berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes
hat, zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 7 nur der
Beeinträchtigte."
37. § 103 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch
auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im
Inland haben."
38. In § 106 hat an die Stelle der Zitierung
„§ 102 Abs. 2 Z 3 und 4" die Zitierung „§ 102
Abs. 2 Z 6 und 7" zu treten.
39. In § 108 Abs. 1 haben die Worte „oder zur
Verbesserung zurückgestellt" zu entfallen.
40. In § 109 hat an die Stelle des Wortes „Patentbeschreibung"
das Wort „Patentschrift" zu treten.
41. Der zweite Satz des § 110 Abs. 1 hat zu lauten
„In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung
der Anmeldung (§ 101 Abs. 3) und die Drucklegung
der Patentschrift sowie die Eintragung des
Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche
Patentregister."
42. § 110 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung
unterblieben ist, beträgt achtzehn Jahre
ab der endgültig beschlossenen Erteilung, längstens
jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag."
43. An die Stelle der Abschnittsbezeichnung
„B. Recherchen" hat die Abschnittsbezeichnung
„B. Gutachten" zu treten.
44. § 111 a hat zu lauten
„§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß
§ 57 a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches
Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag
kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf
einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem
Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung
und erforderlichenfalls eine gedrängte
Zusammenfassung des konkreten technischen Problems
und Zeichnungen anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß § 57 a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung,
Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen
anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem
Stand der Technik das Gutachten auszugehen
hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik
zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag
des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag
kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf
einen früheren Tag abgestellt wird.
(3) Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß § 57 a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in
zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen.
Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung
können auch in englischer oder in
französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist das
Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung
zu verlangen.
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der
Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied
(§ 61) berufen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung
der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen
(Abs. 1 und 2) anzuheften.
(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft,
so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel
binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird
der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit
Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit
Beschwerde angefochten werden."
45. § 114 Abs. 4 hat zu entfallen.
46. § 120 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch
auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im
Inland haben."
47. § 121 hat zu lauten
„§ 121. Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung
erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg
beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied
widerspricht."
48. Dem § 129 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Eine Versäumung, die auf einem minderen
Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung
nicht."
49. In § 129 Abs. 3 hat die Zitierung „und § 98
Abs. 4 und 6" zu entfallen.
50. § 147 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen
werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht
kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe
eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben,
wenn der Gegner angemessene Sicherheit
leistet."
51. § 149 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch.
Auf Antrag der obsiegenden Partei kann
jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach
Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn
ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen.
Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach
Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag
erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung
gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster
Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß
zu entscheiden.
(3) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf
Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die
Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen
und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen."
52. § 153 hat zu lauten
„§ 153. Soweit derselbe Anspruch in Geld
(§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie
zur ungeteilten Hand."
53. § 154 hat zu lauten
„§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in
Geld (§ 150) und den Anspruch auf Rechnungslegung
(§ 151). Die Verjährung aller dieser Ansprüche
wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung
oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen."
54. Der erste Satz des § 156 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent
nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren
zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar
zu verneinen ist."
55. Dem § 156 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines
Patentes vom Patentamt oder vom Obersten
Patent- und Markensenat anders beurteilt worden
als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf
eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO)
gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der
§ 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des
Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß
anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1
ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem
die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit
des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist."
56. § 157 Z 4 hat zu lauten
„4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens
zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung
dem Patentamt vorgebracht und
dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen
nur aufgenommen werden, wenn der Gegner
nicht widerspricht."
57. § 162 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen
nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich
das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht
auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2
erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt
auch für einstweilige Verfügungen."
58. § 163 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des
Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens
ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten
und den von den Parteien nachgewiesenen
Stand der Technik zu berücksichtigen."
59. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 163 haben
die Bezeichnung Abs. 6 und 7 zu erhalten.
60. In § 166 Abs. 3 und 4 sind nach dem Wort
„Beschreibung" die Worte „und Patentansprüche"
einzufügen.
61. Der erste Satz des § 166 Abs. 10 hat zu lauten
„Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden
Beschreibung und Patentansprüche sowie
die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen
gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien
zu berechnen:"
62. § 167 hat zu lauten
„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen
Aufforderung gestellten Antrag des Anmelders
auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche,
der Zeichnungen oder der Zusammenfassung
(§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 370 S zu
zahlen."
63. In § 168 Abs. 1 Z6 lit. a ist die Zitierung
„§ 57 Abs. 2 lit. a" durch die Zitierung „§ 57 a Z 1"
und in § 168 Abs. 1 Z 6 lit. b und c die Zitierung
„§ 57 Abs. 2 lit. b" durch die Zitierung „§ 57 a Z 2"
zu ersetzen.
64. § 168 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1
Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für
jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der
Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden."
65. Der erste Satz des § 168 Abs. 6 hat zu lauten
„Durch Verordnung können besondere Gebühren
für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für
Registerauszüge festgesetzt werden."
66. In § 173 Z l hat die Zitierung „§ 3 Abs. 2
und" zu entfallen.
67. § 173 Z 8 und 9 hat zu lauten
„8. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten,
9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie."
Artikel II
Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl.
Nr. 52/1979, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift
nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist
spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung
des Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen
Patentamt eine Übersetzung der
Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine
Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das
Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung
als Druckschrift."
2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung
erteilte Patent sind Jahresgebühren nach
§ 166 PatG zu zahlen."
3. § 10 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 10. (1) Europäische Patente können aus den
im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ einschließlich
§ 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig
erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e
EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.
(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs
gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ wirksam ist,
können europäische Patente nichtig erklärt werden,
soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche,
für Nahrungsmittel als solche für Menschen
oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei
denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung
oder Verwendung eines chemischen Erzeug-
nisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines
Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels."
4. Nach § 14 ist § 14 a mit folgender Überschrift
einzufügen
„Rechtshilfeersuchen
§ 14 a. (1) Das Österreichische Patentamt hat die
Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes
(Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die
Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der
Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das
betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen
Mitgliedes zu erledigen.
(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."
5. Der erste Satz des § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt,
so hat der Anmelder innerhalb der hiefür
im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist ein Exemplar
der internationalen Anmeldung einzureichen,
sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 PCT übermittelt
worden ist, und, wenn das Österreichische
Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine
Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166
Abs. 1 PatG) zu zahlen."
6. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des
19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen,
so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen
die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT
maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b
PCT in Anspruch nehmen will."
7. In § 19 Abs. 1 hat an die Stelle der Zitierung
„§ 57 Abs. 2 lit. a PatG" die Zitierung „§ 57 a Z 1
PatG" zu treten.
8. In § 19 Abs. 4 hat an die Stelle der Zitierung
„§ 57 Abs. 2 lit. b PatG" die Zitierung „§ 57 a Z 2
PatG" zu treten.
9. Der erste Satz des § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch Verordnung des Präsidenten des
Österreichischen Patentamtes können Bedienstete,
die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur
Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden
Angelegenheiten europäischer und internationaler
Patentanmeldungen sowie europäischer
Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt
werden, sofern dies wegen der Einfachheit der
Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung
dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für
ordnungsgemäße Erledigung bietet."
Artikel III
Werden zum Zweck der Erstellung von Registern,
die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher
Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung
einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht
des Patentamtes Daten automationsunterstützt
verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung,
Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und
Löschung die §§ 11 und 12 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils
geltenden Fassung nicht.
Artikel IV
(1) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs
gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen
Patentübereinkommens, BGBl.
Nr. 350/1979, wirksam ist, werden Patente für
Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen,
von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen
oder von Arzneimitteln als solchen nicht
erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren
zur Herstellung oder Verwendung eines
chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur
Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen
oder eines Arzneimittels.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
(Art. VII Abs. 1) sind entgegen Abs. 1 erteilte
Patente auf Antrag nichtig zu erklären.
Artikel V
(1) Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) erteilt worden
sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich
ergibt, daß ihr Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nicht patentfähig
war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes
eines früheren Anmelders ist.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne
der §§ 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle
1977, BGBl. Nr. 349, gelten weiter.
Artikel VI
Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten,
die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
(Art. VII Abs. 1) eingereichten Patentanmeldungen
beruhen, sind § 28, § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3
sowie § 110 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259, weiterhin maßgebend.
Artikel VII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich der
Abs. 2 und 3 mit dem Beginn des sechsten auf seine
Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Art. I Z 15, soweit er § 57 b des Patentgesetzes
betrifft, Art. I Z 16, 17, 20, 21, 47, 48, 50 bis 59
und 65, Art. II Z 4, 5, 6 und 9 sowie Art. III treten
mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung
folgenden Monats in Kraft.
(3) Art. I Z 1 tritt, soweit er den zweiten Satz des
§ 2 Z 2 und § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes betrifft,
mit dem Tag in Kraft, der auf das Ende der Geltungsdauer
des Vorbehaltes Österreichs gemäß
Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens,
BGBl. Nr. 350/1979, folgt.
(4) Verordnungen auf Grund des Patentgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes können
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst
zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt
werden.
Artikel VIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich Art. I Z 14, soweit er § 57 Abs. 2
des Patentgesetzes betrifft, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
2. hinsichtlich Art. I Z 50 bis 55 und 57 der Bundesminister
für Justiz,
3. hinsichtlich Art. I Z 65 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie.