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234. Bundesgesetz: Patentrechte-Novelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Bundesgesetz: Patentrechte-Novelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,

349/1977, 526/1981, 201/1982 und 126/1984 wird

wie folgt geändert

1. Die Überschriften der §§ 1 bis 3 sowie diese

haben zu lauten

„Patentierbare Erfindungen

§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich

für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik ergeben und gewerblich

anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.

(2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht

angesehen

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien

und mathematische Methoden;

2. ästhetische Formschöpfungen;

3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche

Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche

Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4. die Wiedergabe von Informationen.

(3) Abs. 2 steht der Patentierung der dort

genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen,

soweit für sie als solche Schutz begehrt

wird.

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

§ 2. Patente werden nicht erteilt

1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder

Verwertung gegen die öffentliche Ordnung

oder die guten Sitten verstoßen würde; ein

solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet

werden, daß die Verwertung der

Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten

ist;

2. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen

Behandlung von Menschen und

Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt

nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe

und Stoffgemische, zur Anwendung in einem

dieser Verfahren;

3. für Pflanzensorten oder Tierarten. (Tierrassen)

sowie für im wesentlichen biologische

Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder

Tieren.

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie

nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand

der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor

dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche

oder mündliche Beschreibung, durch Benützung

oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden

ist.

(2) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen,

die zum Stand der Technik gehören,

wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie

zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2

oder in einem derartigen Verfahren für Tiere

bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser

Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(3) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine

Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die

nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der

Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar

zurückgeht

1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum

Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers

oder

2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger

die Erfindung auf amtlichen oder

amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne

des Übereinkommens über internationale

Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, in der

jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt

hat.

(4) Abs. 3 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der

Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung

angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur

Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb

von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung

der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist

der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die

erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt

ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist

eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit

einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung

versehen ist."

2. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 1 haben

zu lauten

„§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur

der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch.

Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder

der erste Anmelder angesehen."

3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen

Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht

der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder

wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den

Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften

oder Einrichtungen eines anderen oder

einem von diesem angewendeten Verfahren ohne

dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten

Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger,

im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben

wird."

4. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 20 haben

zu lauten

„Anspruch auf Erfindernennung

§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung

als Erfinder."

5. In § 20 Abs. 4 und 5 lit. a hat an die Stelle des

Wortes „Urheber" das Wort „Erfinder" zu treten.

6. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen

„§ 22 a. Der Schutzbereich des Patentes und der

bekanntgemachten Anmeldung (§ 101 Abs. 2) wird

durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch

zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des

Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens,

BGBl. Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden

Fassung sinngemäß anzuwenden."

7. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Soweit der Gegenstand einer patentierten

Erfindung einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten

ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung

keine Wirkung. Die Monopolverwaltung

ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse

in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunützen."

8. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Die Patentdauer beträgt achtzehn

Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten

Erfindung im Patentblatt (§ 101), längstens

jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.

(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem

Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als

selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten

werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen,

nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In

Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des

Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig

gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes."

9. In § 31 Abs. 1 und 5 sowie in § 32 Abs. 3 hat

an die Stelle des Wortes „Patentbeschreibung" das

Wort „Anmeldung" zu treten.

10. § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 46. (1) Das Patent erlischt

1. bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren

spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;

2. wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig

eingezahlt wurde;

3. wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet."

11. § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1

mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im

Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten

Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit

dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das

Patentamt folgenden Tag."

12. § 48 hat zu lauten

„§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn

1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 nicht

patentierbar war,

2. die Erfindung Gegenstand des Patentes eines

früheren Anmelders ist,

3. das Patent die Erfindung nicht so deutlich

und vollständig offenbart, daß ein Fachmann

sie ausführen kann,

4. der gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegte

Mikroorganismus nicht ständig entweder bei

der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im

Sinne des Budapester Vertrages über die

internationale Anerkennung der Hinterlegung

von Mikroorganismen für die Zwecke von

Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl.

Nr. 104/1984, in der jeweils geltenden Fassung

(Budapester Vertrag) oder bei einer

anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach

diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,

zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber

weist nach,

a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt

hat und die Hinterlegung gemäß

Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,

als wäre sie am Tag der ursprünglichen

Hinterlegung erfolgt, oder

b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung

durch ein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis gehindert worden

ist und sie binnen zwei Monaten nach

dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt

hat.

(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise

zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende

Beschränkung des Patentes erklärt.

(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in

den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag,

im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem

die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat,

daß sie nicht in der Lage ist, Proben des

Mikroorganismus abzugeben. Im Fall des Abs. 1

2 2 bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die

vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und

von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die

seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und

durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung

betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet

der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden

Ersatzansprüche."

13. Der letzte Satz des § 56 hat zu lauten

„§ 163 Abs. 4 bleibt unberührt."

14. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die

Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung

von Patenten, die Entscheidung über die

Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des

Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen

(§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie

Service- und Informationsleistungen auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57 a,

57 b) und alle Eintragungen in das Patentregister

obliegen dem Patentamt.

(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

kann vereinbart werden, daß das Patentamt

Staaten oder internationalen staatlichen oder

nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben

auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich

oder gegen angemessenen Kostenersatz technische

oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit

darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung

im öffentlichen Interesse liegt, zu 2wecken der

Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige

Kosten verursacht."

15. Nach § 57 ist § 57 a mit folgender Überschrift

sowie § 57 b einzufügen

„Service- und Informationsleistungen des

Patentamtes

§ 57 a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

Gutachten

1. über den Stand der Technik bezüglich eines

konkreten technischen Problems (Recherchen)

und

2. darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare

Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller

bekanntgegebenen oder vom Patentamt

zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt,

zu erstatten.

§ 57 b. (1) Das Patentamt hat seine Service- und

Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere

seine Dokumentation zum Zwecke ihrer

leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der

Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf

allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat das Entgelt

für die Service- und Informationsleistungen

des Patentamtes nach dem Grundsatz der Kostendeckung

in einem Tarif festzusetzen. Dabei kann in

Fällen, in denen die Leistung überwiegend im

öffentlichen Interesse liegt, ein geringeres Entgelt

oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

(3) Der Tarif und seine Änderungen sind im

Patentblatt (§ 79) kundzumachen."

16. Die Überschrift des § 60 hat „Einrichtungen

des Patentamtes" zu lauten.

17. In § 60 Abs. 1 lit. d hat an die Stelle des

Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende lit. e und

f sind anzufügen

„e) eine Bibliothek,

f) eine Buchhaltung."

18. In § 60 Abs. 3 lit. a haben an die Stelle der

Worte „Durchführung von Recherchen" die Worte

„Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57 a" zu

treten.

19. § 62 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene

rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung

nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken,

oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung

allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung

des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern

1. über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt

der gewerblichen Anwendbarkeit oder

auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,

2. ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z 6 oder 7

gestützt wird,

3. über Anmeldungen zu entscheiden ist, die

nach § 110 zu behandeln sind,

4. über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

beansprucht werden und deren rechtliche

Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten

sind,

5. Zeugen oder Sachverständige vernommen

worden sind oder ein Augenschein durchgeführt

worden ist,

6. über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe

zu entscheiden ist."

20. Dem § 64 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Mitteilungen, die automationsunterstützt

erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch

beglaubigt werden."

21. § 73 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Beratung und Abstimmung der Beschwerdeabteilung

erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. § 65

Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Einstellungen

können schriftlich im Umlaufweg beschlossen

werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht."

22. § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes,

ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung

in solchen Angelegenheiten befugt

zu sein, gewerbsmäßig

1. für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen

Behörden Schriftstücke oder

Zeichnungen verfaßt,

2. Auskünfte erteilt,

3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt

oder

4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten

Tätigkeiten anbietet,

macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 3000 S zu bestrafen."

23. § 80 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Die Einsicht in das Patentregister steht

jedermann frei.

(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen,

Patentansprüche, Zeichnungen und

Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit

deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen

Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift

sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die

das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit

der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen

hat."

24. § 81 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte

Patentanmeldungen betreffen, nur mit

Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren.

Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem

gegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung

berufen hat. Nach der Bekanntmachung

einer gesonderten Anmeldung (§ 92 a) kann jedermann

ohne Zustimmung des Anmelders in die

Akten der noch nicht bekanntgemachten früheren

Anmeldung Einsicht nehmen.

(4) In Akten, die Patente gemäß § 110 betreffen,

ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers

und in Akten, die Gutachten (§ 57 a) betreffen, nur

mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu

gewähren."

25. Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 81 haben

die Bezeichnung Abs. 5, 6 und 7 zu erhalten.

26. Nach § 81 ist § 81 a mit folgender Überschrift

einzufügen

„Proben hinterlegter Mikroorganismen

§ 81 a. Anspruch auf eine Probe eines gemäß

§ 87 a Abs. 2 Zl hinterlegten Mikroorganismus hat

vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an

(§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber

verpflichtet, den hinterlegten oder einen

von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten

nicht zugänglich zu machen, bevor

1. die Anmeldung zurückgenommen oder

zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist

oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6)

oder

2. das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen

worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden

(§ 48) ist."

27. Nach § 87 ist als § 87 a mit folgender Überschrift

einzufügen

„Offenbarung

§ 87 a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung

so deutlich und vollständig zu offenbaren,

daß sie ein Fachmann ausführen kann.

(2) Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches

Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen

Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und wird

dabei ein Mikroorganismus verwendet, der der

Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der

Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß

danach ein Fachmann die Erfindung ausführen

kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß

Abs. 1 geoffenbart, wenn

1. eine Kultur des Mikroorganismus spätestens

am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle

im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt

worden ist,

2. die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten

Fassung die dem Anmelder zur Verfügung

stehenden maßgeblichen Angaben

über die Merkmale des Mikroorganismus enthält

und

3. dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses

(§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle

und das Aktenzeichen der Hinterlegung

der Kultur bekanntgegeben worden

ist."

28. Die §§ 88 und 89 haben samt Überschrift zu

lauten

„Einheitlichkeit

§ 88. Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung

oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten,

die untereinander in der Weise verbunden sind, daß

sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Erfordernisse der Anmeldung

§ 89. (1) Die Anmeldung muß enthalten

1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort

des Anmelders sowie gegebenenfalls seines

inländischen Vertreters;

2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;

3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu

patentierenden Erfindung (Titel);

4. eine Beschreibung der Erfindung;

5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91

Abs. 1);

6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen

Zeichnungen;

7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der

Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen.

Sie können auch in englischer oder in französischer

Sprache abgefaßt sein."

29. Die Überschrift des § 90 hat zu entfallen.

30. Die Überschriften der §§ 91 und 92 haben zu

entfallen. Die §§ 91, 91 a und 92 haben zu lauten

„§ 91. (1) Die Patentansprüche müssen genau

und in unterscheidender Weise angeben, wofür

Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung

gestützt sein.

(2) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung

der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung

enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen

Information und kann nicht für andere

Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht

zur Bestimmung des Schutzbereiches.

(3) Bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses

(§ 101 Abs. 1) dürfen die Beschreibung,

die Patentansprüche, die Zeichnungen und die

Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die

Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren,

sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und,

wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken

will, gesondert anzumelden (§ 92 a).

§ 91 a. (1) Sind Teile der Anmeldung in englischer

oder französischer Sprache abgefaßt (§ 89

Abs. 2), so ist binnen drei Monaten nach dem

Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen,

deren Richtigkeit von einem im Inland

gerichtlich beeideten Dolmetsch, von einem in § 77

angeführten Parteienvertreter oder vom Anmelder,

wenn dieser seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland

hat, bestätigt sein muß. Diese Übersetzung ist dem

Vorprüfungsverfahren zugrunde zu legen; die

Berichtigung von Übersetzungsfehlern ist unzulässig.

(2) Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt,

so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 92. Durch Verordnung sind Form und Inhalt

der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste

Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf

die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die

Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung

Bedacht zu nehmen."

31. Nach § 92 ist als § 92 a mit folgender Überschrift

einzufügen

„Teilung der Anmeldung

§ 92 a. (1) Der Anmelder kann die Anmeldung

bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses

(§ 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses

(§ 100 Abs. 1) freiwillig teilen. Wird der ausgeschiedene

Teil nicht zugleich mit der Teilung gesondert

angemeldet, so ist dem Anmelder hiefür eine Frist

zu setzen, wenn er dies bei der Teilung beantragt

hat.

(2) Ist die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) oder

ist sie unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3),

so ist der Anmelder mit Vorbescheid zur Teilung

der Anmeldung aufzufordern und ihm eine Frist

zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden

Teiles zu setzen.

(3) Auf Antrag des Anmelders ist die Uneinheitlichkeit

(§ 88) der Anmeldung mit Beschluß festzustellen.

Mit diesem ist dem Anmelder eine mit

Rechtskraft des Beschlusses beginnende Frist zur

Teilung der Anmeldung und zur gesonderten

Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.

(4) Wird die Anmeldung ganz oder teilweise

zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert

(§ 91 Abs. 3) und trotz Aufforderung nicht geteilt

worden ist oder weil ein auf § 102 Abs. 2 Z 4

gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder

mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft

beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung

der unzulässigen Abänderungen zu setzen.

(5) Erfolgt die gesonderte Anmeldung zugleich

mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung

(Abs. 1) oder nach der Teilung innerhalb der zur

gesonderten Anmeldung gesetzten Frist (Abs. 1 bis

4), so kommt ihr als Anmeldetag der Tag zu, an

dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt

eingereicht bzw. an dem die Abänderung dem

Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche

Anmeldung bekanntgegeben worden ist."

32. Der letzte Satz des § 93 Abs. 3 hat zu entfallen.

33. § 94 hat zu lauten

„§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne

Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten)

können nur auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten

sind auch dann zulässig, wenn für die

Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes

der Tag des Einlangens der Anmeldung

beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen

Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten

in Anspruch genommen werden.

(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller

Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen

ihres Ausmaßes zu entrichten. Wird die volle

Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist

nachgewiesen (§ 168 Abs. 3), so bestimmt sich die

Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens

beim Patentamt (§ 93). Soweit der eingezahlte

Teilbetrag die einfache Anmeldegebühr

übersteigt, ist er zurückzuerstatten."

34. § 95 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung

des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität

zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht

nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen,

welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege)

erforderlich und wann sie vorzulegen

sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig

vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der

Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen

wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht

bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität

nach dem Tag der Anmeldung im Inland."

35. Die §§ 96 bis 98 haben zu entfallen.

36. § 102 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher

Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende

durch bestimmte Tatsachen begründete

Behauptungen gestützt werden

1. daß der Gegenstand der bekanntgemachten

Anmeldung nach den §§ 1 bis 3 nicht patentierbar

ist;

2. daß die Erfindung ganz oder teilweise bereits

Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung

befindlichen und zur Patenterteilung

führenden früheren Anmeldung ist;

3. daß die bekanntgemachte Anmeldung die

Erfindung nicht so deutlich und vollständig

offenbart,' daß ein Fachmann sie ausführen

kann;

4. daß der Gegenstand der bekanntgemachten

Anmeldung

a) über den Inhalt der Anmeldung in ihrer

ursprünglich eingereichten Fassung oder

b) bei einer gesonderten Anmeldung gemäß

§ 92 a oder einer Anmeldung gemäß § 106

über den Inhalt der früheren Anmeldung

in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung

hinausgeht;

5. daß der gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegte

Mikroorganismus nicht ständig entweder bei

der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im

Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer

anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach

diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,

zugänglich war, es sei denn, der Anmelder

weist nach,

a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt

hat und die Hinterlegung gemäß

Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,

als wäre sie am Tag der ursprünglichen

Hinterlegung erfolgt, oder

b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung

durch ein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis gehindert worden

ist und sie binnen zwei Monaten nach

dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt

hat;

6. daß der Anmelder keinen Anspruch auf die

Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7)

hat;

7. daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen

Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen,

Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen

eines anderen oder einem von diesem

angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung

entnommen worden ist.

(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 ist nur

berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes

hat, zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 7 nur der

Beeinträchtigte."

37. § 103 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch

auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im

Inland haben."

38. In § 106 hat an die Stelle der Zitierung

„§ 102 Abs. 2 Z 3 und 4" die Zitierung „§ 102

Abs. 2 Z 6 und 7" zu treten.

39. In § 108 Abs. 1 haben die Worte „oder zur

Verbesserung zurückgestellt" zu entfallen.

40. In § 109 hat an die Stelle des Wortes „Patentbeschreibung"

das Wort „Patentschrift" zu treten.

41. Der zweite Satz des § 110 Abs. 1 hat zu lauten

„In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung

der Anmeldung (§ 101 Abs. 3) und die Drucklegung

der Patentschrift sowie die Eintragung des

Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche

Patentregister."

42. § 110 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung

unterblieben ist, beträgt achtzehn Jahre

ab der endgültig beschlossenen Erteilung, längstens

jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag."

43. An die Stelle der Abschnittsbezeichnung

„B. Recherchen" hat die Abschnittsbezeichnung

„B. Gutachten" zu treten.

44. § 111 a hat zu lauten

„§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß

§ 57 a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches

Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag

kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf

einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem

Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung

und erforderlichenfalls eine gedrängte

Zusammenfassung des konkreten technischen Problems

und Zeichnungen anzuschließen.

(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens

gemäß § 57 a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung,

Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen

anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem

Stand der Technik das Gutachten auszugehen

hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik

zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag

des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag

kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf

einen früheren Tag abgestellt wird.

(3) Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens

gemäß § 57 a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in

zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen.

Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung

können auch in englischer oder in

französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist das

Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung

zu verlangen.

(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der

Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied

(§ 61) berufen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung

der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen

(Abs. 1 und 2) anzuheften.

(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft,

so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel

binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird

der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit

Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit

Beschwerde angefochten werden."

45. § 114 Abs. 4 hat zu entfallen.

46. § 120 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch

auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im

Inland haben."

47. § 121 hat zu lauten

„§ 121. Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung

erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.

Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg

beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied

widerspricht."

48. Dem § 129 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Eine Versäumung, die auf einem minderen

Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung

nicht."

49. In § 129 Abs. 3 hat die Zitierung „und § 98

Abs. 4 und 6" zu entfallen.

50. § 147 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen

werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten

Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht

kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe

eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben,

wenn der Gegner angemessene Sicherheit

leistet."

51. § 149 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch.

Auf Antrag der obsiegenden Partei kann

jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach

Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn

ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen.

Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach

Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag

erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung

gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster

Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß

zu entscheiden.

(3) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf

Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die

Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen

und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen."

52. § 153 hat zu lauten

„§ 153. Soweit derselbe Anspruch in Geld

(§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie

zur ungeteilten Hand."

53. § 154 hat zu lauten

„§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in

Geld (§ 150) und den Anspruch auf Rechnungslegung

(§ 151). Die Verjährung aller dieser Ansprüche

wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung

oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen."

54. Der erste Satz des § 156 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent

nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren

zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar

zu verneinen ist."

55. Dem § 156 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines

Patentes vom Patentamt oder vom Obersten

Patent- und Markensenat anders beurteilt worden

als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf

eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO)

gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der

§ 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des

Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß

anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1

ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem

die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit

des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist."

56. § 157 Z 4 hat zu lauten

„4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens

zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung

dem Patentamt vorgebracht und

dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen

nur aufgenommen werden, wenn der Gegner

nicht widerspricht."

57. § 162 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen

nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich

das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht

auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2

erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt

auch für einstweilige Verfügungen."

58. § 163 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des

Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens

ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten

und den von den Parteien nachgewiesenen

Stand der Technik zu berücksichtigen."

59. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 163 haben

die Bezeichnung Abs. 6 und 7 zu erhalten.

60. In § 166 Abs. 3 und 4 sind nach dem Wort

„Beschreibung" die Worte „und Patentansprüche"

einzufügen.

61. Der erste Satz des § 166 Abs. 10 hat zu lauten

„Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden

Beschreibung und Patentansprüche sowie

die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen

gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien

zu berechnen:"

62. § 167 hat zu lauten

„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen

Aufforderung gestellten Antrag des Anmelders

auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche,

der Zeichnungen oder der Zusammenfassung

(§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 370 S zu

zahlen."

63. In § 168 Abs. 1 Z6 lit. a ist die Zitierung

„§ 57 Abs. 2 lit. a" durch die Zitierung „§ 57 a Z 1"

und in § 168 Abs. 1 Z 6 lit. b und c die Zitierung

„§ 57 Abs. 2 lit. b" durch die Zitierung „§ 57 a Z 2"

zu ersetzen.

64. § 168 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1

Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für

jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der

Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden."

65. Der erste Satz des § 168 Abs. 6 hat zu lauten

„Durch Verordnung können besondere Gebühren

für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,

Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für

Registerauszüge festgesetzt werden."

66. In § 173 Z l hat die Zitierung „§ 3 Abs. 2

und" zu entfallen.

67. § 173 Z 8 und 9 hat zu lauten

„8. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten,

9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie."

Artikel II

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl.

Nr. 52/1979, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift

nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist

spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung

des Hinweises auf die Erteilung des europäischen

Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen

Patentamt eine Übersetzung der

Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine

Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das

Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung

als Druckschrift."

2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung

erteilte Patent sind Jahresgebühren nach

§ 166 PatG zu zahlen."

3. § 10 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 10. (1) Europäische Patente können aus den

im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ einschließlich

§ 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig

erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e

EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs

gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ wirksam ist,

können europäische Patente nichtig erklärt werden,

soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche,

für Nahrungsmittel als solche für Menschen

oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei

denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung

oder Verwendung eines chemischen Erzeug-

nisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines

Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels."

4. Nach § 14 ist § 14 a mit folgender Überschrift

einzufügen

„Rechtshilfeersuchen

§ 14 a. (1) Das Österreichische Patentamt hat die

Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes

(Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die

Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der

Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der

Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das

betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen

Mitgliedes zu erledigen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."

5. Der erste Satz des § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt,

so hat der Anmelder innerhalb der hiefür

im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist ein Exemplar

der internationalen Anmeldung einzureichen,

sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 PCT übermittelt

worden ist, und, wenn das Österreichische

Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine

Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166

Abs. 1 PatG) zu zahlen."

6. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des

19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen,

so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen

die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT

maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der

Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b

PCT in Anspruch nehmen will."

7. In § 19 Abs. 1 hat an die Stelle der Zitierung

„§ 57 Abs. 2 lit. a PatG" die Zitierung „§ 57 a Z 1

PatG" zu treten.

8. In § 19 Abs. 4 hat an die Stelle der Zitierung

„§ 57 Abs. 2 lit. b PatG" die Zitierung „§ 57 a Z 2

PatG" zu treten.

9. Der erste Satz des § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch Verordnung des Präsidenten des

Österreichischen Patentamtes können Bedienstete,

die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur

Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden

Angelegenheiten europäischer und internationaler

Patentanmeldungen sowie europäischer

Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt

werden, sofern dies wegen der Einfachheit der

Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung

dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für

ordnungsgemäße Erledigung bietet."

Artikel III

Werden zum Zweck der Erstellung von Registern,

die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher

Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung

einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht

des Patentamtes Daten automationsunterstützt

verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung,

Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und

Löschung die §§ 11 und 12 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils

geltenden Fassung nicht.

Artikel IV

(1) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs

gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen

Patentübereinkommens, BGBl.

Nr. 350/1979, wirksam ist, werden Patente für

Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen,

von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen

oder von Arzneimitteln als solchen nicht

erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren

zur Herstellung oder Verwendung eines

chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur

Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen

oder eines Arzneimittels.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

(Art. VII Abs. 1) sind entgegen Abs. 1 erteilte

Patente auf Antrag nichtig zu erklären.

Artikel V

(1) Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) erteilt worden

sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich

ergibt, daß ihr Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 des

Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nicht patentfähig

war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes

eines früheren Anmelders ist.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne

der §§ 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle

1977, BGBl. Nr. 349, gelten weiter.

Artikel VI

Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten,

die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

(Art. VII Abs. 1) eingereichten Patentanmeldungen

beruhen, sind § 28, § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3

sowie § 110 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259, weiterhin maßgebend.

Artikel VII

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich der

Abs. 2 und 3 mit dem Beginn des sechsten auf seine

Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Art. I Z 15, soweit er § 57 b des Patentgesetzes

betrifft, Art. I Z 16, 17, 20, 21, 47, 48, 50 bis 59

und 65, Art. II Z 4, 5, 6 und 9 sowie Art. III treten

mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung

folgenden Monats in Kraft.

(3) Art. I Z 1 tritt, soweit er den zweiten Satz des

§ 2 Z 2 und § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes betrifft,

mit dem Tag in Kraft, der auf das Ende der Geltungsdauer

des Vorbehaltes Österreichs gemäß

Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens,

BGBl. Nr. 350/1979, folgt.

(4) Verordnungen auf Grund des Patentgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes können

bereits von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst

zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt

werden.

Artikel VIII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich Art. I Z 14, soweit er § 57 Abs. 2

des Patentgesetzes betrifft, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

2. hinsichtlich Art. I Z 50 bis 55 und 57 der Bundesminister

für Justiz,

3. hinsichtlich Art. I Z 65 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie.

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