234. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Evangelische Theologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche, der §§ 1 bis 13 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1981, über die Studienrichtung
Evangelische Theologie und der §§ 3 Abs. 2, 5
Abs. 3 und 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978,
461/1979, 332/1981, 112/1982 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 448/1981 wird verordnet
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Evangelische Theologie
ist an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der
Universität Wien einzurichten und umfaßt
1. das Diplomstudium des fachtheologischen
Studienzweiges,
2. das Diplomstudium des kombinierten-religionspädagogischen
Studienzweiges (Lehramt
an höheren Schulen),
3. das Doktoratsstudium.
2. ABSCHNITT
FACHTHEOLOGISCHER STUDIENZWEIG
Erster Studienabschnitt
§ 2. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus den
Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 80 Semesterwochenstunden
zu inskribieren, davon aus den
Fächern
(2) In jedem Semester sind wenigstens 16 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(3) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme
an den Proseminaren aus Altem Testament, aus
Neuem Testament und aus Kirchengeschichte
erfordert unter anderem eine positive Beurteilung
wenigstens eines schriftlichen Beitrags (der Proseminararbeit).
Zweiter Studienabschnitt
§ 3. (1) Ist zur Zeit der Inskription des siebenten
Fachsemesters die erste Diplomprüfung noch nicht
erfolgreich abgelegt, so sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt vor erfolgreicher
Ablegung dieser Prüfung nicht einzurechnen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den
Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 72 Semesterwochenstunden
zu inskribieren, davon aus den
Fächern
(3) In jedem Semester sind wenigstens 18 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(4) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme
an Seminaren erfordert unter anderem eine positive
Beurteilung wenigstens eines schriftlichen Beitrages
(der Seminararbeit).
(5) Der für das Prüfungsfach, aus dem die
Diplomarbeit gewählt wird, zuständige Universitätsprofessor
kann entweder einen im Rahmen seiner
Lehrbefugnis nach § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 443/1978 für das gewählte Thema zuständigen
Universitätslehrer österreichischer Staatsbürgerschaft
um die Betreuung des Diplomanden ersuchen
oder diesen selbst betreuen.
3. ABSCHNITT
KOMBINIERTER-RELIGIONSPÄDAGOGISCHER
STUDIENZWEIG
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus den
Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 40 Semesterwochenstunden
zu inskribieren,
A. davon aus den Prüfungsfächern der ersten
Diplomprüfung
(2) In jedem Semester sind wenigstens 8 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(3) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme
an den Proseminaren aus Neuem Testament und
aus Kirchengeschichte erfordert unter anderem
eine positive Beurteilung eines schriftlichen Beitrages
(der Proseminararbeit).
Zweiter Studienabschnitt
§ 5. (1) Ist zur Zeit der Inskription des siebenten
Fachsemesters die erste Diplomprüfung noch nicht
erfolgreich abgelegt, so sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt vor erfolgreicher
Ablegung dieser Prüfung nicht einzurechnen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den
Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 36 Semesterwochenstunden
zu inskribieren, davon aus den
Fächern
(3) In jedem Semester sind wenigstens 9 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(4) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme
an Seminaren erfordert unter anderem eine positive
Beurteilung wenigstens eines schriftlichen Beitrages
(der Seminararbeit).
(5) Der für das Prüfungsfach, aus dem die
Diplomarbeit gewählt wird, zuständige Universitätsprofessor
kann entweder einen im Rahmen seiner
Lehrbefugnis nach § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-
Organisationsgesetzes für das gewählte
Thema zuständigen Universitätslehrer österreichischer
Staatsangehörigkeit um die Betreuung des
Diplomanden ersuchen oder diesen selbst betreuen.
RELIGIONSPÄDAGOGISCHER STUDIENZWEIG
ALS ERWEITERUNGSSTUDIUM
§ 6. Das Diplomstudium des kombinierten-religionspädagogischen
Studienzweiges kann von
Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen
für zwei andere Studienrichtungen bereits erworben
haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert
werden.
4. ABSCHNITT
DOKTORATSSTUDIUM
§ 7. (1) Das Doktoratsstudium dauert vier Semester.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt
8 Semesterwochenstunden zu inskribieren,
davon aus
1. dem Dissertationsfach 4
2. weiteren Fächern aus dem Bereich der
Evangelischen Theologie 4
(3) Das Rigorosum als mündliche kommissionelle
Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat
umfaßt auch die öffentliche Verteidigung der Dissertation.
5. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982
in Kraft. Frühestens ab diesem Zeitpunkt wird der
Studienplan wirksam, er kann jedoch vor diesem
Zeitpunkt erlassen und verlautbart werden.