Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
234_1982 AT

234. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Evangelische Theologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Evangelische Theologie

Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, der §§ 1 bis 13 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1981, über die Studienrichtung

Evangelische Theologie und der §§ 3 Abs. 2, 5

Abs. 3 und 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978,

461/1979, 332/1981, 112/1982 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 448/1981 wird verordnet

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Evangelische Theologie

ist an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der

Universität Wien einzurichten und umfaßt

1. das Diplomstudium des fachtheologischen

Studienzweiges,

2. das Diplomstudium des kombinierten-religionspädagogischen

Studienzweiges (Lehramt

an höheren Schulen),

3. das Doktoratsstudium.

2. ABSCHNITT

FACHTHEOLOGISCHER STUDIENZWEIG

Erster Studienabschnitt

§ 2. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus den

Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 80 Semesterwochenstunden

zu inskribieren, davon aus den

Fächern

(2) In jedem Semester sind wenigstens 16 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(3) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme

an den Proseminaren aus Altem Testament, aus

Neuem Testament und aus Kirchengeschichte

erfordert unter anderem eine positive Beurteilung

wenigstens eines schriftlichen Beitrags (der Proseminararbeit).

Zweiter Studienabschnitt

§ 3. (1) Ist zur Zeit der Inskription des siebenten

Fachsemesters die erste Diplomprüfung noch nicht

erfolgreich abgelegt, so sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt vor erfolgreicher

Ablegung dieser Prüfung nicht einzurechnen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den

Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 72 Semesterwochenstunden

zu inskribieren, davon aus den

Fächern

(3) In jedem Semester sind wenigstens 18 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(4) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme

an Seminaren erfordert unter anderem eine positive

Beurteilung wenigstens eines schriftlichen Beitrages

(der Seminararbeit).

(5) Der für das Prüfungsfach, aus dem die

Diplomarbeit gewählt wird, zuständige Universitätsprofessor

kann entweder einen im Rahmen seiner

Lehrbefugnis nach § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 443/1978 für das gewählte Thema zuständigen

Universitätslehrer österreichischer Staatsbürgerschaft

um die Betreuung des Diplomanden ersuchen

oder diesen selbst betreuen.

3. ABSCHNITT

KOMBINIERTER-RELIGIONSPÄDAGOGISCHER

STUDIENZWEIG

Erster Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus den

Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 40 Semesterwochenstunden

zu inskribieren,

A. davon aus den Prüfungsfächern der ersten

Diplomprüfung

(2) In jedem Semester sind wenigstens 8 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(3) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme

an den Proseminaren aus Neuem Testament und

aus Kirchengeschichte erfordert unter anderem

eine positive Beurteilung eines schriftlichen Beitrages

(der Proseminararbeit).

Zweiter Studienabschnitt

§ 5. (1) Ist zur Zeit der Inskription des siebenten

Fachsemesters die erste Diplomprüfung noch nicht

erfolgreich abgelegt, so sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt vor erfolgreicher

Ablegung dieser Prüfung nicht einzurechnen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den

Pflicht- und Wahlfächern insgesamt 36 Semesterwochenstunden

zu inskribieren, davon aus den

Fächern

(3) In jedem Semester sind wenigstens 9 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(4) Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme

an Seminaren erfordert unter anderem eine positive

Beurteilung wenigstens eines schriftlichen Beitrages

(der Seminararbeit).

(5) Der für das Prüfungsfach, aus dem die

Diplomarbeit gewählt wird, zuständige Universitätsprofessor

kann entweder einen im Rahmen seiner

Lehrbefugnis nach § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-

Organisationsgesetzes für das gewählte

Thema zuständigen Universitätslehrer österreichischer

Staatsangehörigkeit um die Betreuung des

Diplomanden ersuchen oder diesen selbst betreuen.

RELIGIONSPÄDAGOGISCHER STUDIENZWEIG

ALS ERWEITERUNGSSTUDIUM

§ 6. Das Diplomstudium des kombinierten-religionspädagogischen

Studienzweiges kann von

Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen

für zwei andere Studienrichtungen bereits erworben

haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert

werden.

4. ABSCHNITT

DOKTORATSSTUDIUM

§ 7. (1) Das Doktoratsstudium dauert vier Semester.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt

8 Semesterwochenstunden zu inskribieren,

davon aus

1. dem Dissertationsfach 4

2. weiteren Fächern aus dem Bereich der

Evangelischen Theologie 4

(3) Das Rigorosum als mündliche kommissionelle

Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat

umfaßt auch die öffentliche Verteidigung der Dissertation.

5. ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN

§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982

in Kraft. Frühestens ab diesem Zeitpunkt wird der

Studienplan wirksam, er kann jedoch vor diesem

Zeitpunkt erlassen und verlautbart werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →