234. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz-Land
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20
Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde
Aflenz-Land wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 111,100, schwenkt in südliche Richtung,
umfährt die Ortschaft Graßnitz im Süden und
bindet bei km 113,500 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Aflenz-Land aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-20-23; Maßstab
1 : 2880) zu erseihen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.