234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.
Nr. 369, über die Art, die Anzahl und die
Durchführung von Schulveranstaltungen wird wie
folgt geändert
1. Im § 1 hat Punkt I zu lauten
„I. Lehrausgänge, wie z. B. Museumsbesuche,
Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen, Besuche
von Schulverkehrsgärten (unter Verwendung
von stundenplanmäßigem Unterricht im
Höchstausmaß von je drei Unterrichtsstunden)
a) in der 1. bis 8. Schulstufe höchstens je
acht Lehrausgänge;
b) ab der 9. Schulstufe höchstens sechs Lehrausgänge
je Schulstufe."
2. Im § 1 Punkt II hat die Z. 2 zu lauten
„2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen —
mit Ausnahme von Berufsschulen, Abiturientenlehrgängen
und Kollegs — in allen Schulstufen
je zwei ganztägige und ein halbtägiger Wandertag,
in den letzten Stufen mehrstufiger Schulen
jedoch nur ein ganztägiger Wandertag."
3. Im § 1 hat Punkt III zu lauten
„III. Schulschikurse (unter Verwendung von
stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von je sieben Schultagen und mit einer
Höchstdauer von sechs Kurs- und zwei Reisetagen),
wobei an Stelle eines Schulschikurses
höchstens sechs Schulschitage je Schuljahr unter
Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht
im Höchstausmaß von je einem Schultag
treten können
1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen
mit Ausnahme des Polytechnischen Lehrganges
a) in der 6. und 7. Schulstufe oder in der
7. und 8. Schulstufe je ein Schulschikurs;
b) in der 9. bis 11. Schulstufe ein bis drei
Schulschikurse, wobei in der Sonderform
der allgemeinbildenden höheren Schule für
Studierende der Musik an Stelle von Schulschikursen
Schullandwochen durchgeführt
werden können.
2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen mit
Ausnahme von Berufsschulen und einjährigen
berufsbildenden Schulen
a) an berufsbildenden höheren Schulen ab der
9. Schulstufe ein bis zwei Schulschikurse;
b) an drei- und vierjährigen berufsbildenden
Schulen in der 10. bis 12. Schulstufe ein
bis zwei Schulschikurse;
c) an zweijährigen berufsbildenden Schulen in
der 9. oder 10. Schulstufe ein Schulschikurs.
3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung
a) an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
und den Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen in der 10. und 11.
Schulstufe ein bis zwei Schulschikurse;
b) an einjährigen Lehrgängen der Bildungsanstalten
für Erzieher ein Schulschikurs;
c) an zweijährigen Lehrgängen der Bildungsanstalten
für Erzieher je Schulstufe ein
Schulschikurs;
d) an drei- bis fünfjährigen Lehrgängen der
Bildungsanstalten für Erzieher zwei bis
drei Schulschikurse."
4. Im § 2 Punkt I hat die Einleitung zu
lauten
„I. Exkursionen, wie z. B. Lehrwanderungen,
Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen,
Besuche von Schulverkehrsgärten
(unter Verwendung von stundenplanmäßigem
Unterricht im Höchstausmaß von je drei Schultagen):".
5. Im § 2 Punkt I Z. 1 hat lit. a zu lauten
„a) in der 1. bis 4. Schulstufe höchstens je
zwei halbtägige Exkursionen (in der 4.
Schulstufe an Stelle einer halbtägigen allenfalls
eine ganztägige);".
6. Im § 2 Punkt I Z. 1 ist am Ende der
lit. e an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu
setzen und folgende lit. f anzufügen
„f) an Sonderschulen für blinde Kinder außer
den in den lit. a bis d angeführten Exkursionen
an Stelle der im § 1 Punkt I
lit a und b angeführten Höchstanzahl von
Lehrausgängen dieselbe Höchstanzahl von
Exkursionen, und zwar im Ausmaß von
je einem halben Tag."
7. Im § 2 Punkt I hat die Z. 2 zu lauten
„2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen
a) an Berufsschulen in allen Schulstufen höchstens
je zwei eintägige Exkursionen oder
je eine zweitägige Exkursion;
b) an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen in allen Schulstufen höchstens je
zwölf ein- bis dreitägige Exkursionen, wobei
ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen
nicht überschritten werden darf."
8. Im § 2 hat Punkt II zu lauten
„II. Abschlußlehrfahrten (tinter Verwendung
von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von sechs Schultagen)
1. Im Bereich der berufsbildenden Schulen
a) an drei- und vierjährigen berufsbildenden
mittleren Schulen in der Höchstdauer von
vier Tagen;
b) an berufsbildenden höheren Schulen in der
Höchstdauer von sieben Tagen.
2. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung in der Höchstdauer
von sieben Tagen.
Die Abschlußlehrfahrten sind am Ende des
jeweiligen Bildungsganges durchzuführen; an
fünfjährigen berufsbildenden Schulen können sie,
sofern dies pädagogisch zweckmäßig ist, anstatt
am Ende des Bildungsganges am Ende der
12. Schulstufe durchgeführt werden."
9. Im § 2 Punkt III haben die Z. 2 und 3
zu lauten
„2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen
an allen mindestens zweijährigen berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen, und zwar jeweils
in der zweiten Hälfte des Bildungsganges
eine Schullandwoche, an zweijährigen berufsbildenden
Schulen anstatt des Schulschikurses, in
der Höchstdauer von sechs Schultagen; die Schullandwoche
kann auch in Form einer Schulsportwoche,
einer Schulschwimmwoche, einer „Sozialkundlichen
Veranstaltung" oder der Aktion
„Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt
kennen" („Wien-Aktion") durchgeführt
werden.
3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung, und zwar jeweils in
der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine
Schullandwoche in der Höchstdauer von sechs
Schultagen; die Schullandwoche kann auch in
Form einer Schulsportwoche, einer Schulschwimmwoche,
einer „Sozialkundlichen Veranstaltung"
oder der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre
Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion")
durchgeführt werden."
10. Im § 2 hat Punkt V zu lauten
„V. Schüleraustausch (unter Verwendung von
stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von 36 Schultagen): an den allgemeinbildenden
höheren Schulen in höchstens zwei Schulstufen
— ausgenommen in der letzten Schulstufe
— je ein Schüleraustausch in der Dauer von mindestens
drei und höchstens sechs Wochen."
11. Im § 2 Punkt VII Z. 2 hat die Lit. a
zu lauten
„a) Theater- und Konzertbesuche, Vorführungen
von Spielfilmen im Rahmen der
Medienerziehung, Vorträge schulfremder
Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen
Unterrichtes im Höchstausmaß von
zehn Unterrichtsstunden — an Berufsschulen
jedoch nur von fünf Unterrichtsstunden
— je Schulstufe;".
12. Im § 3 hat der erste Satz zu lauten
„Von den im § 1 Punkt III und im § 2
Punkt II, III, IV und V angeführten Schulveranstaltungen
darf im Bereich aller Schularten
jeweils nur eine je Schulstufe durchgeführt
werden."
13. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die bei der Durchführung von Lehrausgängen,
Exkursionen und Abschlußlehrfahrten,
Wandertagen, Schulschikursen, Schullandwochen,
Schüleraustauschwochen zu beachtenden beson-
deren Bestimmungen sind in den Anlagen A, B,
C, D und E enthalten, die einen Bestandteil
dieser Verordnung bilden."
14. Die Anlage A hat zu lauten
„Anlage A
Lehrausgänge, Exkursionen, Abschlußlehrfahrten
1. Lehrausgänge und Exkursionen dienen der
Darbietung des Lehrstoffes in unmittelbarer Anschauung,
in den höheren Schulstufen auch einer
unmittelbaren Auseinandersetzung mit Sachverhalten
sowie der Erkundung der Arbeitswelt. Sie
sind daher nach den Erfordernissen des Lehrplanes
unter Befolgung der jeweiligen didaktischen
Grundsätze für den betreffenden Unterrichtsgegenstand
durchzuführen. Abschlußlehrfahrten
dienen der Abrundung und Ergänzung
der schulischen Ausbildung. Das Besichtigungsprogramm
für Abschlußlehrfahrten ist in bezug
auf die im Bildungsziel der betreffenden Fachrichtung
festgelegten Ausbildungsinhalte zu gestalten,
wobei für die Auswahl des Besichtigungsprogramms
die fachliche Notwendigkeit und
der pädagogische Ertrag maßgebend sind.
2. Mit der Führung von Lehrausgängen, Exkursionen
und Abschlußlehrfahrten sind vom Schulleiter
solche Lehrer zu beauftragen, die die Vorbereitung
und Auswertung derartiger Veranstaltungen
zur Vertiefung bereits durchgenommener
Lehrstoffe in den Unterricht einbauen können.
3. Bei Lehrausgängen, Exkursionen und Abschlußlehrfahrten
hat der Klassenverband aufrecht
zu bleiben. Bezüglich der Heranziehung
weiterer Lehrer bzw. anderer geeigneter Begleitpersonen
zur Unterstützung des mit der
Leitung der Veranstaltung beauftragten Lehrers
gelten dieselben Bestimmungen wie bei Wandertagen
(2. 4 der Anlage B). Bei koedukativ
geführten Klassen und Jahrgängen sind bei
Abschlußlehrfahrten unabhängig von der Schülerzahl
je ein männlicher und ein weiblicher Lehrer
als Begleitperson einzusetzen.
4. Sofern Lehrausgänge, Exkursionen und Abschlußlehrfahrten
Objekte zum Ziel haben, für
die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen,
sind diese gewissenhaft zu befolgen. Für solche
Lehrausgänge, Exkursionen und Abschlußlehrfahrten
kann die Schulbehörde erster Instanz
die Heranziehung weiterer Begleitpersonen in
der für die Sicherheit der Schüler erforderlichen
Zahl anordnen.
5. Für jene Schüler, die aus gesundheitlichen
Rücksichten an einem Lehrausgang oder einer
Exkursion nicht teilnehmen, ist nach Möglichkeit
ein ersatzweiser Unterricht zu halten."
15. In der Anlage C hat die Z. 2 zu lauten
„2. Die Einbeziehung einer Klasse in einen
Schulschikurs setzt die Teilnahme von 60 v. H.
der Schüler dieser Klasse — mit Ausnahme
der vom Unterricht in Leibesübungen befreiten
Schüler — voraus. Im Bereich der Sonderschulen
können davon abweichend Schulschikurse auch
ohne Erfüllung der angeführten Voraussetzung
durchgeführt werden, wenn ansonsten ihre
Durchführung nicht gesichert ist. Schüler, die
an einem Schulschikurs nicht teilnehmen, sind
einer anderen Klasse zum Besuch eines ersatzweisen
Unterrichtes zuzuweisen."
16. In der Anlage C Z. 3 haben an die Stelle
des ersten Satzes folgende Sätze zu treten
„Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen,
in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten
Lehrer (nach Möglichkeit einen Lehrer
für Leibesübungen) mit der Leitung des Schulschikurses
zu beauftragen. Für die Betreuung der
einzelnen Gruppen sind anstaltseigene Lehrer
für Leibesübungen oder solche Lehrer als Begleitlehrer
vorzusehen, die außer der persönlichen
Eignung auch die fachlichen Voraussetzungen
für die Erteilung des Schiunterrichtes (entsprechendes
Fahrkönnen und Lehrgeschick) besitzen.
Bei Schulschikursen mit weniger als
100 teilnehmenden Schülern ist auch dem mit
der Leitung des Schulschikurses beauftragten
Lehrer die Betreuung einer Kursgruppe zu übertragen;
bei Schulschikursen mit 100 oder mehr
als 100 teilnehmenden Schülern ist die Betreuung
einer Kursgruppe durch den mit der Leitung
des Schulschikurses beauftragten Lehrer zulässig."
17. In der Anlage C hat die Z. 6 zu entfallen;
die bisherigen Z. 7 bis 19 erhalten die
Bezeichnung „6" bis „18".
18. In der Anlage C Z. 6 hat der erste
Satz zu lauten
„Stört ein Schüler den geordneten Ablauf
eines Schulschikurses in schwerwiegender Weise
oder wird durch sein Verhalten seine eigene
oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer
gefährdet, so ist der mit der Leitung des
Schulschikurses beauftragte Lehrer berechtigt, den
schuldtragenden Schüler von der weiteren Teilnahme
am Kurs auszuschließen."
19. In der Anlage C hat die Z. 10 zu lauten
„10. Der mit der Leitung des Schulschikurses
beauftragte Lehrer hat die Erziehungsberechtigten
mit der Organisation des Kurses vertraut zu
machen und insbesondere deren Verständnis für
die von ihrer Seite notwendige Unterstützung
und Mitarbeit zu wecken."
20. In der Anlage D Z. 8 hat der letzte
Satz zu lauten
„Die einem Lehrer anvertraute Gruppe ist mit
mindestens 9 und höchstens 18 Teilnehmern
festzusetzen."
21. In der Anlage D hat die Z. 13 zu lauten
„13. Im Interesse der Sicherheit der Schüler
und zur Gewährleistung des Unterrichtserfolges
sind bei der Erteilung des Schwimmunterrichtes
einem Lehrer nicht mehr als 18, mindestens
aber 9 Schüler zuzuweisen."
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978
in Kraft.