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234_1978 AT

234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.

Nr. 369, über die Art, die Anzahl und die

Durchführung von Schulveranstaltungen wird wie

folgt geändert

1. Im § 1 hat Punkt I zu lauten

„I. Lehrausgänge, wie z. B. Museumsbesuche,

Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen, Besuche

von Schulverkehrsgärten (unter Verwendung

von stundenplanmäßigem Unterricht im

Höchstausmaß von je drei Unterrichtsstunden)

a) in der 1. bis 8. Schulstufe höchstens je

acht Lehrausgänge;

b) ab der 9. Schulstufe höchstens sechs Lehrausgänge

je Schulstufe."

2. Im § 1 Punkt II hat die Z. 2 zu lauten

„2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen —

mit Ausnahme von Berufsschulen, Abiturientenlehrgängen

und Kollegs — in allen Schulstufen

je zwei ganztägige und ein halbtägiger Wandertag,

in den letzten Stufen mehrstufiger Schulen

jedoch nur ein ganztägiger Wandertag."

3. Im § 1 hat Punkt III zu lauten

„III. Schulschikurse (unter Verwendung von

stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von je sieben Schultagen und mit einer

Höchstdauer von sechs Kurs- und zwei Reisetagen),

wobei an Stelle eines Schulschikurses

höchstens sechs Schulschitage je Schuljahr unter

Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht

im Höchstausmaß von je einem Schultag

treten können

1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen

mit Ausnahme des Polytechnischen Lehrganges

a) in der 6. und 7. Schulstufe oder in der

7. und 8. Schulstufe je ein Schulschikurs;

b) in der 9. bis 11. Schulstufe ein bis drei

Schulschikurse, wobei in der Sonderform

der allgemeinbildenden höheren Schule für

Studierende der Musik an Stelle von Schulschikursen

Schullandwochen durchgeführt

werden können.

2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen mit

Ausnahme von Berufsschulen und einjährigen

berufsbildenden Schulen

a) an berufsbildenden höheren Schulen ab der

9. Schulstufe ein bis zwei Schulschikurse;

b) an drei- und vierjährigen berufsbildenden

Schulen in der 10. bis 12. Schulstufe ein

bis zwei Schulschikurse;

c) an zweijährigen berufsbildenden Schulen in

der 9. oder 10. Schulstufe ein Schulschikurs.

3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung

a) an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

und den Bildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen in der 10. und 11.

Schulstufe ein bis zwei Schulschikurse;

b) an einjährigen Lehrgängen der Bildungsanstalten

für Erzieher ein Schulschikurs;

c) an zweijährigen Lehrgängen der Bildungsanstalten

für Erzieher je Schulstufe ein

Schulschikurs;

d) an drei- bis fünfjährigen Lehrgängen der

Bildungsanstalten für Erzieher zwei bis

drei Schulschikurse."

4. Im § 2 Punkt I hat die Einleitung zu

lauten

„I. Exkursionen, wie z. B. Lehrwanderungen,

Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen,

Besuche von Schulverkehrsgärten

(unter Verwendung von stundenplanmäßigem

Unterricht im Höchstausmaß von je drei Schultagen):".

5. Im § 2 Punkt I Z. 1 hat lit. a zu lauten

„a) in der 1. bis 4. Schulstufe höchstens je

zwei halbtägige Exkursionen (in der 4.

Schulstufe an Stelle einer halbtägigen allenfalls

eine ganztägige);".

6. Im § 2 Punkt I Z. 1 ist am Ende der

lit. e an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu

setzen und folgende lit. f anzufügen

„f) an Sonderschulen für blinde Kinder außer

den in den lit. a bis d angeführten Exkursionen

an Stelle der im § 1 Punkt I

lit a und b angeführten Höchstanzahl von

Lehrausgängen dieselbe Höchstanzahl von

Exkursionen, und zwar im Ausmaß von

je einem halben Tag."

7. Im § 2 Punkt I hat die Z. 2 zu lauten

„2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen

a) an Berufsschulen in allen Schulstufen höchstens

je zwei eintägige Exkursionen oder

je eine zweitägige Exkursion;

b) an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen in allen Schulstufen höchstens je

zwölf ein- bis dreitägige Exkursionen, wobei

ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen

nicht überschritten werden darf."

8. Im § 2 hat Punkt II zu lauten

„II. Abschlußlehrfahrten (tinter Verwendung

von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von sechs Schultagen)

1. Im Bereich der berufsbildenden Schulen

a) an drei- und vierjährigen berufsbildenden

mittleren Schulen in der Höchstdauer von

vier Tagen;

b) an berufsbildenden höheren Schulen in der

Höchstdauer von sieben Tagen.

2. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung in der Höchstdauer

von sieben Tagen.

Die Abschlußlehrfahrten sind am Ende des

jeweiligen Bildungsganges durchzuführen; an

fünfjährigen berufsbildenden Schulen können sie,

sofern dies pädagogisch zweckmäßig ist, anstatt

am Ende des Bildungsganges am Ende der

12. Schulstufe durchgeführt werden."

9. Im § 2 Punkt III haben die Z. 2 und 3

zu lauten

„2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen

an allen mindestens zweijährigen berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen, und zwar jeweils

in der zweiten Hälfte des Bildungsganges

eine Schullandwoche, an zweijährigen berufsbildenden

Schulen anstatt des Schulschikurses, in

der Höchstdauer von sechs Schultagen; die Schullandwoche

kann auch in Form einer Schulsportwoche,

einer Schulschwimmwoche, einer „Sozialkundlichen

Veranstaltung" oder der Aktion

„Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt

kennen" („Wien-Aktion") durchgeführt

werden.

3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung, und zwar jeweils in

der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine

Schullandwoche in der Höchstdauer von sechs

Schultagen; die Schullandwoche kann auch in

Form einer Schulsportwoche, einer Schulschwimmwoche,

einer „Sozialkundlichen Veranstaltung"

oder der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre

Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion")

durchgeführt werden."

10. Im § 2 hat Punkt V zu lauten

„V. Schüleraustausch (unter Verwendung von

stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von 36 Schultagen): an den allgemeinbildenden

höheren Schulen in höchstens zwei Schulstufen

— ausgenommen in der letzten Schulstufe

— je ein Schüleraustausch in der Dauer von mindestens

drei und höchstens sechs Wochen."

11. Im § 2 Punkt VII Z. 2 hat die Lit. a

zu lauten

„a) Theater- und Konzertbesuche, Vorführungen

von Spielfilmen im Rahmen der

Medienerziehung, Vorträge schulfremder

Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen

Unterrichtes im Höchstausmaß von

zehn Unterrichtsstunden — an Berufsschulen

jedoch nur von fünf Unterrichtsstunden

— je Schulstufe;".

12. Im § 3 hat der erste Satz zu lauten

„Von den im § 1 Punkt III und im § 2

Punkt II, III, IV und V angeführten Schulveranstaltungen

darf im Bereich aller Schularten

jeweils nur eine je Schulstufe durchgeführt

werden."

13. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Die bei der Durchführung von Lehrausgängen,

Exkursionen und Abschlußlehrfahrten,

Wandertagen, Schulschikursen, Schullandwochen,

Schüleraustauschwochen zu beachtenden beson-

deren Bestimmungen sind in den Anlagen A, B,

C, D und E enthalten, die einen Bestandteil

dieser Verordnung bilden."

14. Die Anlage A hat zu lauten

„Anlage A

Lehrausgänge, Exkursionen, Abschlußlehrfahrten

1. Lehrausgänge und Exkursionen dienen der

Darbietung des Lehrstoffes in unmittelbarer Anschauung,

in den höheren Schulstufen auch einer

unmittelbaren Auseinandersetzung mit Sachverhalten

sowie der Erkundung der Arbeitswelt. Sie

sind daher nach den Erfordernissen des Lehrplanes

unter Befolgung der jeweiligen didaktischen

Grundsätze für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

durchzuführen. Abschlußlehrfahrten

dienen der Abrundung und Ergänzung

der schulischen Ausbildung. Das Besichtigungsprogramm

für Abschlußlehrfahrten ist in bezug

auf die im Bildungsziel der betreffenden Fachrichtung

festgelegten Ausbildungsinhalte zu gestalten,

wobei für die Auswahl des Besichtigungsprogramms

die fachliche Notwendigkeit und

der pädagogische Ertrag maßgebend sind.

2. Mit der Führung von Lehrausgängen, Exkursionen

und Abschlußlehrfahrten sind vom Schulleiter

solche Lehrer zu beauftragen, die die Vorbereitung

und Auswertung derartiger Veranstaltungen

zur Vertiefung bereits durchgenommener

Lehrstoffe in den Unterricht einbauen können.

3. Bei Lehrausgängen, Exkursionen und Abschlußlehrfahrten

hat der Klassenverband aufrecht

zu bleiben. Bezüglich der Heranziehung

weiterer Lehrer bzw. anderer geeigneter Begleitpersonen

zur Unterstützung des mit der

Leitung der Veranstaltung beauftragten Lehrers

gelten dieselben Bestimmungen wie bei Wandertagen

(2. 4 der Anlage B). Bei koedukativ

geführten Klassen und Jahrgängen sind bei

Abschlußlehrfahrten unabhängig von der Schülerzahl

je ein männlicher und ein weiblicher Lehrer

als Begleitperson einzusetzen.

4. Sofern Lehrausgänge, Exkursionen und Abschlußlehrfahrten

Objekte zum Ziel haben, für

die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen,

sind diese gewissenhaft zu befolgen. Für solche

Lehrausgänge, Exkursionen und Abschlußlehrfahrten

kann die Schulbehörde erster Instanz

die Heranziehung weiterer Begleitpersonen in

der für die Sicherheit der Schüler erforderlichen

Zahl anordnen.

5. Für jene Schüler, die aus gesundheitlichen

Rücksichten an einem Lehrausgang oder einer

Exkursion nicht teilnehmen, ist nach Möglichkeit

ein ersatzweiser Unterricht zu halten."

15. In der Anlage C hat die Z. 2 zu lauten

„2. Die Einbeziehung einer Klasse in einen

Schulschikurs setzt die Teilnahme von 60 v. H.

der Schüler dieser Klasse — mit Ausnahme

der vom Unterricht in Leibesübungen befreiten

Schüler — voraus. Im Bereich der Sonderschulen

können davon abweichend Schulschikurse auch

ohne Erfüllung der angeführten Voraussetzung

durchgeführt werden, wenn ansonsten ihre

Durchführung nicht gesichert ist. Schüler, die

an einem Schulschikurs nicht teilnehmen, sind

einer anderen Klasse zum Besuch eines ersatzweisen

Unterrichtes zuzuweisen."

16. In der Anlage C Z. 3 haben an die Stelle

des ersten Satzes folgende Sätze zu treten

„Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen,

in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten

Lehrer (nach Möglichkeit einen Lehrer

für Leibesübungen) mit der Leitung des Schulschikurses

zu beauftragen. Für die Betreuung der

einzelnen Gruppen sind anstaltseigene Lehrer

für Leibesübungen oder solche Lehrer als Begleitlehrer

vorzusehen, die außer der persönlichen

Eignung auch die fachlichen Voraussetzungen

für die Erteilung des Schiunterrichtes (entsprechendes

Fahrkönnen und Lehrgeschick) besitzen.

Bei Schulschikursen mit weniger als

100 teilnehmenden Schülern ist auch dem mit

der Leitung des Schulschikurses beauftragten

Lehrer die Betreuung einer Kursgruppe zu übertragen;

bei Schulschikursen mit 100 oder mehr

als 100 teilnehmenden Schülern ist die Betreuung

einer Kursgruppe durch den mit der Leitung

des Schulschikurses beauftragten Lehrer zulässig."

17. In der Anlage C hat die Z. 6 zu entfallen;

die bisherigen Z. 7 bis 19 erhalten die

Bezeichnung „6" bis „18".

18. In der Anlage C Z. 6 hat der erste

Satz zu lauten

„Stört ein Schüler den geordneten Ablauf

eines Schulschikurses in schwerwiegender Weise

oder wird durch sein Verhalten seine eigene

oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer

gefährdet, so ist der mit der Leitung des

Schulschikurses beauftragte Lehrer berechtigt, den

schuldtragenden Schüler von der weiteren Teilnahme

am Kurs auszuschließen."

19. In der Anlage C hat die Z. 10 zu lauten

„10. Der mit der Leitung des Schulschikurses

beauftragte Lehrer hat die Erziehungsberechtigten

mit der Organisation des Kurses vertraut zu

machen und insbesondere deren Verständnis für

die von ihrer Seite notwendige Unterstützung

und Mitarbeit zu wecken."

20. In der Anlage D Z. 8 hat der letzte

Satz zu lauten

„Die einem Lehrer anvertraute Gruppe ist mit

mindestens 9 und höchstens 18 Teilnehmern

festzusetzen."

21. In der Anlage D hat die Z. 13 zu lauten

„13. Im Interesse der Sicherheit der Schüler

und zur Gewährleistung des Unterrichtserfolges

sind bei der Erteilung des Schwimmunterrichtes

einem Lehrer nicht mehr als 18, mindestens

aber 9 Schüler zuzuweisen."

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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