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234_1977 AT

234. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 25. März 1977, G 33/76, dem Bundeskanzler

zugestellt am 21. April 1977, den

zweiten Satz im § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976

(„Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde

einzubringen.") als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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