234. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel und Industrie von Israel andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Das Ministerium für Handel und Industrie
von Israel bestätigt, daß zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke
der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich die Handelskammern in Tel Aviv-
Jaffa, Jerusalem und Haifa ermächtigt sind.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 —
nach Inhalt und Form dem für Zwecke des
Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten
Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers
(in Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des
genannten Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die
in diesem Zeugnis beschriebenen Waren
handwerklich hergestellte Waren gemäß
dem Abkommen zwischen Österreich und
Israel sind.
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Steile"
(3) Als handwerklich hergestellte Waren
werden. Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb
bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt
worden sind. Die Verwendung von maschinell
erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich
handwerklich hergestellte Waren von den nach
österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Handel und Industrie
von Israel wird jede Änderung bezüglich der
im Artikel 1 genannten Handelskammern in
Tel Aviv-Jaffa, Jerusalem und Haifa dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Das Department of Customs and Excise
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 23. April 1976,
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Gerhard Waas
Sektionsrat
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für das Ministerium für Handel und Industrie
von Israel
Avigdor Dagan
Botschafter
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 4. Juni 1976 in Kraft.