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234_1976 AT

234. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel und Industrie von Israel andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel und Industrie von Israel andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Das Ministerium für Handel und Industrie

von Israel bestätigt, daß zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke

der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich die Handelskammern in Tel Aviv-

Jaffa, Jerusalem und Haifa ermächtigt sind.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 —

nach Inhalt und Form dem für Zwecke des

Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten

Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers

(in Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des

genannten Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die

in diesem Zeugnis beschriebenen Waren

handwerklich hergestellte Waren gemäß

dem Abkommen zwischen Österreich und

Israel sind.

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Steile"

(3) Als handwerklich hergestellte Waren

werden. Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb

bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt

worden sind. Die Verwendung von maschinell

erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich

handwerklich hergestellte Waren von den nach

österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Handel und Industrie

von Israel wird jede Änderung bezüglich der

im Artikel 1 genannten Handelskammern in

Tel Aviv-Jaffa, Jerusalem und Haifa dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Das Department of Customs and Excise

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 23. April 1976,

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Gerhard Waas

Sektionsrat

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für das Ministerium für Handel und Industrie

von Israel

Avigdor Dagan

Botschafter

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 4. Juni 1976 in Kraft.

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