234. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 95 Turracher Straße
wird im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und
Mauterndorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei km 65,997 die bestehende Straße, umfahrt
das Ortsgebiet von Gröbendorf im Norden, erreicht
die bestehende Straßentrasse wieder bei
km 68,469 und folgt ihr sodann mit geringen
Abweichungen bis km 69,474.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung und
bei den Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in
dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.