Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
234_1975 AT

234. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 95 Turracher Straße

wird im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und

Mauterndorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei km 65,997 die bestehende Straße, umfahrt

das Ortsgebiet von Gröbendorf im Norden, erreicht

die bestehende Straßentrasse wieder bei

km 68,469 und folgt ihr sodann mit geringen

Abweichungen bis km 69,474.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung und

bei den Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →