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234_1972 AT

234. Bundesgesetz: Arbeitnehmerschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Bundesgesetz: Arbeitnehmerschutzgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

regeln den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen

Tätigkeit sowie den im Rahmen dieser

Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht

der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.

(2) Soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nicht

anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes für Betriebe aller Art. Zu einem

Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes

gelegenen Arbeitsstellen, sofern in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes

ergibt, keine Anwendung auf

a) die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

unterstehenden Betriebe,

b) die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden

Betriebe,

c) die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen

sowie die Anstalten des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden,

d) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten,

soweit sie nicht unter lit. c fallen,

e) die Kultusanstalten,

f) die Hauswirtschaft.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten jedoch für die im Abs. 3 lit. c angeführten

Dienststellen, soweit diese der Aufsicht der Verkehrs-

Arbeitsinspektion unterliegen, und für

solche Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten)

und Kuranstalten, die von einer Gebietskörperschaft

geführt werden. Sie gelten ferner

bei den unter Abs. 3 lit. d und e genannten

Anstalten für jene betriebsähnlichen Einrichtungen

dieser Anstalten, die nicht unmittelbar der

Zweckbestimmung derselben dienen, sofern in

diesen Arbeitnehmer tätig sind.

(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Personen, die in Betrieben nach

Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder

Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Ausgenommen

sind Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961.

Vorsorge für den Schutz der

Arbeitnehmer

§ 2. (1) Die Vorsorge für den Schutz des

Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der

Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der

Verhütung von beruflich bedingten Unfällen

und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen

oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung

bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben

oder die durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer

gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit

betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend

müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten

und geführt werden.

(2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung von

Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen

hygienischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1

dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand

der Technik und der Medizin, insbesondere der

Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie

der Ergonomie entsprechende Gestaltung der

Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen

Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung

aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung

der beruflichen Tätigkeit möglichst

wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer erreicht werden.

ABSCHNITT 2

Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz der

Arbeitnehmer

Arbeitsräume sowie sonstige

Betriebsräume und Arbeitsstellen

§ 3. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt

von Menschen geeignet sein und unter

Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der

Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des

Schutzes des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer entsprechen. Diese Erfordernisse

sind insbesondere hinsichtlich der Ausmaße, der

Lage, der Beschaffenheit und der Ausgestaltung

der Arbeitsräume maßgebend.

(2) Arbeitsräume müssen, soweit es die Art

der Arbeitsvorgänge zuläßt oder nach der

Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich

belichtet sein. Diese Belichtung muß nach

Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten

Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig

sein; kann dies aus zwingenden, vor allem

in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen,

wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume,

nicht erreicht werden, müssen diese

Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden.

Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen sonstiger

wichtiger Gründe Ausnahmen von den

Bestimmungen des ersten Satzes zulassen. Wichtige

Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn

dringend benötigte zusätzliche Arbeitsräume nur

durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden

können.

(3) Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge,

die Arbeitsbedingungen und die örtlichen

Verhältnisse müssen Arbeitsräume sowie

sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen im

Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig

künstlich beleuchtet sein. Wenn es der

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer erfordert, ist auch für eine Notbeleuchtung

oder eine Warnbeleuchtung für

Gefahrenstellen vorzusorgen.

(4) Die natürliche Belichtung und die künstliche

Beleuchtung müssen den Erfordernissen des

Schutzes des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer entsprechen; insbesondere müssen

Belichtung und Beleuchtung blendungsfrei, letztere

muß überdies auch flimmerfrei sein.

(5) In jedem Arbeitsraum muß unter Berücksichtigung

der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen

entsprechend den Erfordernissen

des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer für eine ausreichende Zufuhr frischer

und Abfuhr verunreinigter oder verdorbener

Luft sowie dafür Vorsorge getroffen sein,

daß an den Arbeitsplätzen eine angemessene

Raumtemperatur herrscht. Soweit es die Art der

Arbeit zuläßt, müssen an den Arbeitsplätzen den

allgemeinen Anforderungen entsprechende,

erträgliche raumklimatische Verhältnisse gegeben

sein. Bei Auswahl und Gestaltung von Heiz-

und Kühleinrichtungen ist auf die mit diesen

allenfalls verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen.

Bei der Ausgestaltung der Arbeitsräume

sind auch die im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge

notwendigen Maßnahmen zum Schutz

vor einer die Gesundheit schädigenden Einwirkung

durch Lärm oder Erschütterungen zu treffen.

(6) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume

anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend

gearbeitet wird, derart beschaffen sein

oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen

werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen

des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.

Für andere Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß.

Ausgänge und Verkehrswege

§ 4. (1) Ausgänge und Verkehrswege müssen

so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen

sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen

in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge

und Verkehrswege, einschließlich der Stiegen,

derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von

Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume

und -gebäude von den Arbeitnehmern

rasch und sicher verlassen werden können; hiefür

sind vor allem Anzahl, Anordnung und Abmessungen

der Ausgänge und Verkehrswege maßgebend.

Die Anforderungen an Ausgänge und

Verkehrswege gelten in entsprechender Weise

auch in jenen Fällen, in denen Gebäude nicht

ausschließlich oder überwiegend betrieblichen

Zwecken dienen.

(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,

wie Lagerung oder Verwendung von

Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren,

die besondere Vorkehrungen zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer erfordern, oder aus anderen Gründen

die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen

Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege

im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und

sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der

Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten,

sind hinsichtlich der Ausgänge und Verkehrswege

die dadurch bedingten besonderen

Maßnahmen zu treffen, wie Anordnung kürzerer

Fluchtwege, Anlegen von Notausgängen oder

Notausstiegen, allenfalls auch von Notleitern.

(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen in

einer Weise natürlich belichtet oder künstlich

beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich

ist; auf die örtlichen Verhältnisse, die besonderen

betrieblichen Erfordernisse sowie auf die im

Abs. 2 angeführten Umstände ist hiebei besonders

Bedacht zu nehmen. Wenn es die Erfordernisse

eines sicheren Verkehrs verlangen, ist auch

für eine Notbeleuchtung vorzusorgen.

(4) Für Verkehrswege im Freien gelten die

Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen und

Betriebsmittel

§ 5. (1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate,

Druckbehälter, Maschinen, Anlagen für die

Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung von

Energie oder Fördereinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore,

sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern,

Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel,

müssen dem Stand der Technik entsprechend

derart ausgebildet oder sonst wirksam

gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet

werden, daß ein möglichst wirksamer

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer erreicht wird. Betriebseinrichtungen,

sonstige mechanische Einrichtungen und

Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise

den anerkannten Regeln der Technik,

insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen

und erforderlichenfalls auch in der notwendigen

Weise gekennzeichnet sein. Von diesen

Regeln abweichende Ausführungen sind

jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche

Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen

und Mitteln und bei deren Verwendung

auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen

Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,

als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.

In anderen Rechtsvorschriften enthaltene

Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel

der vorgenannten Art werden durch diese Bestimmungen

nicht berührt.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische.

Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer

Zustand für den Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise

bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen,

Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren

sowie Winden und Flaschenzügen der Fall

ist, müssen in bestimmten Zeitabständen, für

deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung

der Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend

sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehrende

Prüfungen). Darüber hinaus müssen

jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen

dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint,

wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen,

bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren,

auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach

größeren Instandsetzungen oder wesentlichen

Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen).

Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

dürfen nur verwendet werden, wenn die nach

den vorstehenden Bestimmungen notwendigen

Prüfungen durchgeführt wurden.

(3) Abnahmeprüfungen nach Abs. 2 sind von

Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden

Fachgebietes, fachkundigen Organen des

Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen

durchzuführen. Der zuständige

Bundesminister kann Prüfbescheinigungen anerkennen,

die im Ausland von dort hiezu berufenen

Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art

der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies

erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, daß

damit jedenfalls der Zweck einer im Inland

durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht

wird. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 2

sind von dem im ersten Satz genannten Personenkreis

durchzuführen; unter Berücksichtigung

der Art der Betriebseinrichtungeri und der

Betriebsmittel können diese Prüfungen auch von

sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu

berechtigten Personen vorgenommen werden,

die auch Betriebsangehörige sein können. Als

geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,

wenn sie die für die jeweilige Prüfung

notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen

besitzen und auch die Gewähr für eine

gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten

bieten. Im Bereich von Eisenbahnen können

die besonderen Prüfungen auch von Personen

vorgenommen werden, die im Verzeichnis gemäß

§ 15 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

geführt werden.

(4) Über die Abnahmeprüfungen und die Wiederkehrenden

Prüfungen müssen entsprechende

Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren

sind. Soweit Betriebseinrichtungen,

sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel

außerhalb der festen Betriebsstätte

verwendet werden, müssen diese Vormerke an

der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.

(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene

Bestimmungen über die besondere Prüfung

von Betriebseinrichtungen oder von Teilen von

solchen Einrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen oder von Betriebsmitteln nicht

berührt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,

Arbeitsplätze, Lagerungen

§ 6. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt

werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

erreicht wird. Dementsprechend sind vom Ar-

beitgeber die hiefür notwendigen und geeigneten

Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu

stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise im

Betrieb in diesem Sinne einzurichten.

(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen

umgegangen wird oder bei denen sich aus anderen

Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die

das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer

gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßnahmen

getroffen werden, durch die solche Einwirkungen

möglichst vermieden werden. Kann der

Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der

Art der Anwendung von Arbeitsstoffen annehmen,

daß Gefahr für Leben und Gesundheit der

Arbeitnehmer besteht, hat er diese Arbeitsstoffe

vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat

bekanntzugeben. Soweit es die Art der

Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche

Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren

anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen

nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten.

Wenn es der Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, kann

die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder

die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren

untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch

mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen

Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand

erreicht werden kann.

(3) In Betrieben, in denen unter die Bestimmung

des Abs. 2 erster Satz fallende Stoffe

gelagert oder verwendet werden, dürfen solche

Stoffe nur in Behältnissen verwahrt werden, die

so bezeichnet sind, daß dadurch die Arbeitnehmer

auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam

gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen

ist darauf besonders zu achten. In anderen

Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen

über die Kennzeichnung werden hiedurch nicht

berührt; soweit eine derartige Kennzeichnung

auch den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes

entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung

nicht erforderlich.

(4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen

Gefahr für die damit beschäftigten oder für

andere Arbeitnehmer verbunden sind, wie

Sprengarbeiten, Taucherarbeiten, Arbeiten an

laufenden Transmissionen oder Arbeiten des

Gasrettungsdienstes, dürfen nur solche Arbeitnehmer

herangezogen werden, die die erforderliche

körperliche und geistige Eignung sowie die

vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen

Fachkenntnisse und Berufserfahrungen

für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten

besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten

Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht

verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten

erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen

werden. Für Arbeiten der angeführten

Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung

einer derartigen Gefahr in einer bestimmten

Weise durchzuführen sind, müssen Verhaltungsanweisungen

erteilt werden; auch muß eine der

Art der betreffenden Arbeit angemessene Aufsicht

gegeben sein.

(5) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen

des Abs. 4 fallen und bei denen es mit Rücksicht

auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren

für die damit beschäftigten oder für andere

Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist,

daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine

sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen,

wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei

der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter

Art, ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch

ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden

Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer

anderen Einrichtung zu erbringen, die vom

Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung

solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist.

Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse

für Arbeiten in Betrieben handelt,

die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1952, unterliegen, kann die Ermächtigung

vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen

werden. Andere Rechtsvorschriften, in denen

Erfordernisse für die Ausübung bestimmter

Tätigkeiten festgelegt sind, werden hiedurch nicht

berührt.

(6) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 5 ist auszusprechen,

wenn die Gewähr gegeben ist, daß

die für die Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse

in entsprechender Weise vermittelt werden. Den

Prüfungen zur Erwerbung der Zeugnisse ist,

soweit es sich nicht um solche im Rahmen des

Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt handelt, ein

Organ der Arbeitsinspektion beizuziehen. Der

Bundesminister für soziale Verwaltung kann die

Zeugnisse anderer Stellen, auch ausländischer,

anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben

ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger

Fachkenntnisse erbracht wird; der vorletzte

Satz des Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme

auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen

entsprechend den Erfordernissen des

Schutzes des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist auch auf

die arbeitsphysiologischen und ergonomischen

Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

(8) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen,

daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst

vermieden werden; insbesondere müssen

für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2

erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit

bekannt oder erkennbar ist, die durch

die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Schutz-

maßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften

über die Lagerung von Stoffen werden

hiedurch nicht berührt.

Verkehr in den Betrieben

§ 7. (1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe

ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln,

daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht

wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr

sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von

Betrieben sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, soweit

sinngemäß maßgebend, als diese die Sicherheit

des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den

genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit

dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche

Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist.

Solche Abweichungen müssen im Betrieb entsprechend

bekanntgegeben werden.

(2) Anlagen für Bahnen, die nicht Eisenbahnen

im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, sind, müssen so gebaut sein und in

einem solchen Zustand erhalten werden, daß bei

ihrem Betrieb ein möglichst wirksamer Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

erreicht wird.

(3) Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen

Anforderungen des § 5 Abs. 1. Kraftfahrzeuge

und Anhänger, für die eine Typen- oder Einzelgenehmigung

im Sinne der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen

Straßen vorliegt, müssen auch im Betriebsbereich

in einem dieser Genehmigung entsprechenden

Zustand verwendet werden. Änderungen dürfen

nur dann vorgenommen werden, wenn die Fahrzeuge

und Anhänger nur im Betriebsbereich verwendet

werden, hiedurch die Sicherheit des Verkehrs

und die Belange des Arbeitnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden sowie betriebliche

Notwendigkeiten solche Änderungen verlangen.

(4) Zum Lenken von motorisch angetriebenen

Fahrzeugen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen

werden, die die hiefür notwendige Eignung

und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer,

die zum Lenken von motorisch angetriebenen

Fahrzeugen nicht auf Grund eines Lenkerausweises

im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften

berechtigt sind, dürfen zu solchen

Tätigkeiten im Betriebsbereich nur herangezogen

werden, nachdem sich der Arbeitgeber davon

überzeugt hat, daß die Voraussetzungen nach

dem ersten Satz vorliegen. Der Arbeitgeber hat

dem Arbeitnehmer darüber eine schriftliche Bewilligung

auszustellen. Sobald dem Arbeitgeber

Umstände bekannt werden, die Zweifel an der

Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen

lassen, hat er diesem das Lenken eines

motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen

und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.

Gesundheitliche Eignung der

Arbeitnehmer

§ 8. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei

Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein

können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu

schädigen vermögen, dürfen Arbeitnehmer nicht

herangezogen werden, deren Gesundheitszustand

eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies

gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art

der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer

an einer Berufskrankheit erkranken, für

Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen

physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen

verbunden ist, und ähnliche Tätigkeiten.

Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung

festzustellen. In Einzelfällen kann diese Feststellung

auch vom Arbeitsinspektorat getroffen

werden.

(2) Sofern nach der Art der Einwirkung oder

Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische

Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer

zu Tätigkeiten nach Abs. 1 erst

herangezogen werden, nachdem durch eine besondere

ärztliche Untersuchung festgestellt

wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige

Beschäftigung zuläßt. Arbeitnehmer, die

bei solchen Tätigkeiten verwendet werden,

müssen ferner in bestimmten Zeitabständen, für

deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der

schädigenden Einwirkung, nötigenfalls auch eine

Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer,

maßgebend sind, durch einen Arzt daraufhin

untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand

eine weitere Beschäftigung mit diesen

Tätigkeiten zuläßt. Die periodische Überwachung

des Gesundheitszustandes kann auch angeordnet

werden, wenn keine Eignungsuntersuchung erforderlich

ist. Eine Weiterbeschäftigung ist nur

soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat

dagegen keinen Einwand erhebt. Wird von

diesem jedoch ein Einspruch erhoben, dann hat

der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer

an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen,

sofern dies dem Arbeitgeber zugemutet

werden kann und der Arbeitnehmer damit einverstanden

ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung

an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist,

so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer

dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen

Tätigkeit heranziehen, sofern sich das Arbeitsinspektorat

dagegen nicht wegen einer akuten

Gefährdung von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers

ausgesprochen hat.

(3) Untersuchungen nach Abs. 2 sind unter

Bedachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen

im Sinne des Abs. 1 nach einheitlichen

Grundsätzen durchzuführen und auszuwerten;

zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich

dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden,

der eine Ausfertigung an den zuständigen

Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten

hat. Entsprechende Aufzeichnungen sind über

jene Arbeitnehmer zu führen, auf die die Bestimmungen

des Abs. 2 Anwendung finden. In

diese Aufzeichnungen sind die Ergebnisse der

Untersuchungen einzutragen; sie sind im Betrieb

aufzubewahren.

(4) Untersuchungen nach Abs. 2 sind von hiezu

ermächtigten Ärzten oder Einrichtungen, die

sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer

Untersuchungen befassen, vorzunehmen.

Die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung

oder besondere Erfahrungen in bezug

auf die Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nachweisen;

liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht

ein Anspruch auf Ermächtigung, die vom

Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung

des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

zu erteilen ist. Eine Ermächtigung ist

zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche

Mängel in bezug auf die Durchführung der

Untersuchungen oder die Auswertung der Ergebnisse

derselben festgestellt wurden.

(5) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen

nach Abs. 2 sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Sofern es sich jedoch um Arbeitnehmer handelt,

bei denen infolge der Art der Einwirkung die

Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit

im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

erkranken, hat der Arbeitgeber gegenüber

dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser

ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz

wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt

für öffentlich Bedienstete jeweils geltenden

Honorarsätzen geleistet.

(6) Der zuständige Träger der Unfallversicherung

ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die

direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen

Untersuchungen nach Abs. 5 zweiter Satz zu

vereinbaren.

Unterweisung der Arbeitnehmer

§ 9. (1) Die Arbeitnehmer müssen vor der

erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb

auf die in diesem bestehenden Gefahren für

Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend

ihrer Verwendung in Betracht kommenden

Umfang aufmerksam gemacht und über

die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden

oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für

sie verständlicher Form unterwiesen werden.

(2) Vor der erstmaligen Verwendung an

Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie

vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten,

die unter die Bestimmungen des § 6 Abs. 2

oder 4 fallen, müssen die Arbeitnehmer über

die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über

die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen

unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2

sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen

durchzuführen; sie sind nach Erfordernis,

zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem

jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen.

Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen

im Betrieb gegeben, durch die eine

neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit

der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann.

Die Unterweisung ist ferner nach Unfällen zu

wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer

Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach

Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt

hätten und von denen der Arbeitgeber oder

die für die Unterweisung zuständige Person

Kenntnis erhalten hat.

(4) Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind

nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch

eine von einer Behörde oder einer sonst hiezu

berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist,

daß er eine mit seiner Tätigkeit im Betrieb

im Zusammenhang stehende spezielle Ausbildung

erhalten hat.

Verwendung jugendlicher, weiblicher

und besonders schutzbedürftiger

Arbeitnehmer

§ 10. (1) Bei Verwendung jugendlicher und

weiblicher Arbeitnehmer sowie bei Verwendung

besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, wie

Behinderter, ist auf die besonderen Erfordernisse

des Schutzes des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit dieser Personengruppen Bedacht

zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei

Maßnahmen nach § 6.

(2) Bei Verwendung weiblicher Arbeitnehmer

müssen auch jene Maßnahmen getroffen werden,

die zur Wahrung der Sittlichkeit geboten sind;

ferner ist auf die Konstitution und die Körperkräfte

der weiblichen Arbeitnehmer Rücksicht

zu nehmen. Zu Arbeiten, die im Hinblick darauf

sowie infolge ihrer Art mit einer erhöhten Gefährdung

von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit

für weibliche Arbeitnehmer verbunden sind,

dürfen diese, soweit sie über 18 Jahre alt sind,

nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen

herangezogen werden.

(3) Bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

ist auf deren körperlichen und geistigen

Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das

Arbeitsinspektorat hat die Beschäftigung solcher

Arbeitnehmer mit Arbeiten, die für sie auf

Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes

eine Gefährdung bewirken können, zu

untersagen oder von bestimmten Bedingungen

abhängig zu machen. Das gleiche gilt sinngemäß

für Arbeitnehmer, die an auffallenden körperlichen

Schwächen oder Gebrechen leiden.

Schutzausrüstung und

Arbeitskleidung

§ 11. (1) Arbeitnehmern ist die für ihren

persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete

Schutzausrüstung vom Arbeitgeber

kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für

sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender

anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender

Schutz des Lebens oder der Gesundheit

nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung

ist auch dann kostenlos zur Verfügung

zu stellen, wenn entsprechende andere

Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.

(2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1,

deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz

der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung

ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel,

müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren

Ausmaß vor allem Art und Verwendung der

Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von

einer geeigneten, fachkundigen Person im Sinne

des § 5 Abs. 3 auf diesen Zustand geprüft

werden; auch sind mit solchen Gegenständen,

wenn sie seltener benützt werden, in gewissen

Zeitabständen Einsatzübungen durchzuführen.

Über diese Prüfungen und Übungen sind Vormerke

zu führen, die im Betrieb aufzubewahren

sind.

(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen

der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer entsprechen

und vor allem so beschaffen sein, daß

durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt

wird.

Brandschutzmaßnahmen

§ 12. (1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung

der Art der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der

Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des

Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete

Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen

eines Brandes und im Falle eines solchen eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.

(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen

müssen den anerkannten Regeln der Technik,

insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen.

Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen

von einer geeigneten, fachkundigen Person im

Sinne des § 5 Abs. 3 auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung der

Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen

ausreichende Zahl von Arbeitnehmern

vertraut sein. In gewissen Zeitabständen

sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen

durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen

sind Vormerke zu führen, die im Betrieb

aufzubewahren sind.

(3) Zum Schutze der im Betrieb Beschäftigten

kann die zuständige Behörde im Einzelfall die

Aufstellung einer besonders ausgebildeten Brandschutzgruppe

vorschreiben, wenn es die Art und

Größe des Betriebes erfordert und auf Grund

der im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe oder

der dort angewendeten Arbeitsverfahren die

Entstehung von Bränden besonders begünstigt

wird oder durch den Umfang der Betriebsanlage

eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich bzw.

die Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes

erschwert ist.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für

Arbeitsstellen, wenn eine besondere Brandgefährdung

besteht.

Vorsorge für erste Hilfeleistung

§ 13. Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb

Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür

notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter

Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge

und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie

der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und

der Zahl der Arbeitnehmer in geeigneter Weise

bereitzustellen. Ferner muß während der

Betriebszeit in jeder festen Betriebsstätte, sofern

dort mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt

werden, eine entsprechende Zahl von Personen

zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im

Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende

Ausbildung für erste Hilfeleistung erhalten

haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen,

auf denen regelmäßig zwanzig oder mehr Arbeitnehmer

beschäftigt werden, muß mindestens eine

Person diese Voraussetzung erfüllen.

Trinkwasser, Waschgelegenheiten,

Aborte und Umkleideräume

§ 14. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser

oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies,

alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

Die Getränke und die Entnahme derselben

müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.

Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden

Arbeitsbedingungen, bei denen in

verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht,

Getränke zu sich zu nehmen, wie bei Arbeiten

unter größerer Hitzeeinwirkung, kann die zuständige

Behörde vorschreiben, daß für die damit

befaßten Arbeitnehmer geeignete alkoholfreie

Getränke bereitzustellen sind.

(2) Den Arbeitnehmern ist eine ausreichende

Zahl von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen

mit fließendem, einwandfreiem Wasser

zur Verfügung zu stellen, wobei für diese

Zwecke Vorratsbehälter verwendet werden

können. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbe-

reitung muß gegeben sein. Bei besonders starker

Verschmutzung, bei Einwirkung gesundheitsschädlicher

Stoffe oder bei größerer Hitzeeinwirkung

sind auch Warmwasser sowie die notwendigen

Mittel zum Reinigen und Trocknen,

nach Erfordernis auch Bade- bzw. Brauseeinrichtungen,

bereitzustellen. Bei Beschäftigung von

männlichen und weiblichen Arbeitnehmern muß

bei Errichtung und Benützung der Waschplätze,

Bade- und Brauseeinrichtungen auf die Verschiedenheit

der Geschlechter Rücksicht genommen

werden.

(3) Für die Arbeitnehmer müssen entsprechend

ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl

und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen.

Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer

muß hinsichtlich der Einrichtung und

Benützung der Abortanlagen auf die Verschiedenheit

der Geschlechter Rücksicht genommen

werden.

(4) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung

und zur Sicherung vor Wegnahme seiner

Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine

geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für

die von ihm für die Verrichtung der Arbeitsleistung

mitgebrachten Gegenstände und jener

Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung

und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen

werden, eine ausreichend große, versperrbare

Einrichtung zur Verfügung zu stellen,

wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen

sind. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer

für jeden durch die schuldhafte Verletzung

dieser Pflicht verursachten Schaden. Bei

Beschäftigung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer

ist hinsichtlich des Umkleidens auf die

Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend

Rücksicht zu nehmen.

(5) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr

als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden,

müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden

sein; hiebei ist auf die Verschiedenheit der Geschlechter

entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Wasch- und Umkleideräume sind darüber hinaus

auch dann einzurichten, wenn dies im Hinblick

auf die Arbeitsstoffe oder die Arbeitsbedingungen

aus Gründen des Schutzes der Gesundheit

der Arbeitnehmer notwendig ist.

Waschplätze sowie Wasch-, Bade- und Umkleideräume

müssen eine solche Lage aufweisen

und so ausgestattet sein, daß durch ihre Benützung

nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit

der Arbeitnehmer vermieden werden.

(6) Auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes

des Betriebes ist den Abs. 1 bis 4 tunlichst

Rechnung zu tragen.

Aufenthalt während der Arbeitspausen

§ 15. (1) Für den Aufenthalt während der

Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest

entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden

Zahl von Sitzgelegenheiten und

Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie

Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter

Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben, in

denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer

tätig sind, müssen für den Aufenthalt während

der Arbeitspausen geeignete und entsprechend

eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die

lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sind. Diese

Räume dürfen für betriebstechnische Zwecke

nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt

sich um die Lagerung von Arbeitsstoffen in

einer Weise, durch die der Aufenthalt in den

Räumen während der Arbeitspausen nicht beeinträchtigt

wird. Räume für das Einnehmen der

Mahlzeiten müssen auch in jenen Fällen zur

Verfügung stehen, in denen bei einer geringeren

Zahl von Arbeitnehmern aus Gründen des

Gesundheitsschutzes in den Arbeitsräumen nicht

gegessen werden darf, bei einem Aufenthalt

während der Arbeitspausen in den Arbeitsräumen

infolge der dort gegebenen Einwirkungen die

notwendige Erholung nicht erreicht wird oder

bei längerdauernden Arbeiten im Freien.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, inwieweit

die Bestimmungen des Abs. 1 auch auf Arbeitsstellen

außerhalb des Standortes des Betriebes

anzuwenden sind, wobei auf den Umfang,

die Art und die Dauer der Beschäftigung Bedacht

zu nehmen ist.

Wohnräume und Unterkünfte

§ 16. (1) Räume, die Arbeitnehmern für Wohnzwecke

oder auch nur zur vorübergehenden

Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,

müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden

Erfordernissen entsprechen, soweit diese den

Schutz des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit betreffen. Sie müssen für ihren Verwendungszweck

eingerichtet sein; auch müssen

den Arbeitnehmern den hygienischen Anforderungen

entsprechendes Trinkwasser, Waschgelegenheiten

mit einwandfreiem Wasser zum

Waschen und entsprechende Abortanlagen zur

Verfügung stehen.

(2) Arbeitnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt

werden, die so entlegen sind, daß sie

in deren Umgebung keine Räume erhalten

können, die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke

geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder

andere geeignete Einrichtungen, wie Wohnwagen,

zur Verfügung stehen. Solche Unterkünfte sind

dann nicht erforderlich, wenn ein zumutbarer

Anmarschweg nicht überschritten wird oder zur

Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstelle

unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten

entsprechende Fahrgelegenheiten zur

Verfügung stehen und der Zeitaufwand hiefür

ein für die Arbeitnehmer zumutbares Ausmaß

nicht überschreitet.

(3) Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß

sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu

errichten. Sie müssen tunlichst nahe der Arbeitsstelle

liegen; ergibt sich bei größerer Entfernung

zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle ein nicht

zumutbarer Anmarschweg, so müssen für den

Verkehr zwischen diesen, unter Berücksichtigung

der örtlichen Gegebenheiten, entsprechende Fahrgelegenheiten

zur Verfügung stehen.

(4) Unterkünfte müssen den Anforderungen

des Abs. 1 entsprechen; für andere geeignete

Einrichtungen, wie Wohnwagen, gilt dies nur

sinngemäß. Alle Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck

gemäß eingerichtet und ausgestattet

sein. Für das Zubereiten und Wärmen

von Speisen sowie für das Trocknen nasser

Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete

Einrichtungen zur Verfügung stehen. Werden

Unterkünfte von einer größeren Zahl von

Arbeitnehmern benützt, müssen besondere

Räume mit entsprechenden Wasch- und Bade- bzw.

Brauseeinrichtungen vorhanden sein.

(5) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet

werden können; die Bestimmungen des

§ 13 gelten sinngemäß. Inwieweit für Unterkünfte,

die von Arbeitnehmern benützt werden,

die Errichtung einer entsprechend ausgestatteten

Krankenstube vorgeschrieben wird und ein zur

Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildetes

Personal zur Verfügung stehen muß, ist durch

Verordnung festzulegen. Hiebei ist insbesondere

auf die Zahl der in der Unterkunft befindlichen

Arbeitnehmer und die mit der Tätigkeit verbundenen

Gefahren für Leben und Gesundheit

Rücksicht zu nehmen. Bei entlegenen, schwer

erreichbaren Unterkünften hat die zuständige

Behörde, wenn es die besonderen Umstände mit

Rücksicht auf den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer erfordern, vorzuschreiben,

daß Vorsorge zu treffen ist, damit ein

Arzt rasch zur Stelle sein kann.

(6) Werks- und Dienstwohnungen gehören

nicht zu Wohnräumen im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 1.

Instandhaltung, Prüfung und

Reinigung

§ 17. (1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume

und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung

und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände

für den Schutz der Arbeitnehmer sind

in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet

besonderer Prüfungen, die nach den §§ 5

Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 vorgeschrieben

sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart

entsprechend durch geeignete, fachkundige

Personen im Sinne des § 5 Abs. 3 auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche

Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach

den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich

dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel

darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz

genannten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder

Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Dies gilt sinngemäß für alle sonstigen

Maßnahmen und Vorkehrungen, die einer dem

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer entsprechenden Gestaltung der.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen,

wie über besondere Prüfungen,

Untersuchungen oder Übungen, sind den

Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme

vorzulegen; über Verlangen ist den

Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

Einsicht in die Vormerke und Aufzeichnungen

zu gewähren.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Verkehrswege im Betriebsgelände und

sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile

desselben.

(4) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel, Wohnräume und

Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und

sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den

Schutz der Arbeitnehmer sind entsprechend rein

zu halten; für ihre Reinigung ist unter Berücksichtigung

der Art der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der

Arbeitsweise und der dadurch bedingten Verunreinigungen

zu sorgen.

ABSCHNITT 3

Durchführung des Arbeitnehmerschutzes in den

Betrieben

Pflichten der Arbeitgeber

§ 18. (1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet,

auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß der Betrieb

so eingerichtet ist und so unterhalten sowie

geführt wird, daß die notwendige Vorsorge für

den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit der Arbeitnehmer gegeben ist. Darüber

hinaus hat sich der Arbeitgeber so zu verhalten,

daß im Betrieb eine Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten soweit

als möglich vermieden wird.

(2) Der Arbeitgeber hat insbesondere dafür

zu sorgen, daß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund desselben erlassenen,

für den Betrieb in Betracht kommenden Verordnungen

sowie den auf Grund dieser Rechtsvorschriften

von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen sowie

den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung

als auch bei der Unterhaltung und Führung

des Betriebes entsprochen wird. Davon abweichende

Anordnungen sind in Fällen unmittelbar

drohender oder eingetretener Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes

der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die

Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Sind

im Bereich einer Arbeitsstelle Arbeitnehmer verschiedener

Arbeitgeber tätig, hat jeder Arbeitgeber

dafür zu sorgen, daß von ihm getroffene

Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer

sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber

nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber

haben dafür Sorge zu tragen, daß solche

Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Für Arbeitsstellen,

an denen der Arbeitgeber nicht selbst

anwesend ist, hat dieser einen geeigneten Arbeitnehmer

zu bestimmen, der auf die Durchführung

und Einhaltung der zum Schutz der

Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu

achten hat.

(3) Sofern in einem Betrieb auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen

zu bestellen sind (§ 20), ein

sicherheitstechnischer Dienst (§ 21) oder ein

betriebsärztlicher Dienst (§ 22) einzurichten oder

ein Sicherheitsausschuß (§ 23) zu errichten ist,

hat der Arbeitgeber alle für die Bestellung, Einrichtung

oder Errichtung notwendigen Vorsorgen

zu treffen. Bei Durchführung seiner Aufgaben

in bezug auf den Arbeitnehmerschutz hat sich

der Arbeitgeber dieser Einrichtungen zu bedienen,

deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu

fördern und auf deren Zusammenarbeit mit den

betrieblichen Vorgesetzten und der Betriebsvertretung

Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeber

hat den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem

Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen

Dienstes oder deren Stellvertreter bei

Besichtigungen oder bei Erhebungen, die sich

auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren

oder fachkundige Organe des zuständigen

Trägers der Sozialversicherung Gelegenheit

zu geben, daran im gebotenen Umfang

teilzunehmen.

(4) Der Arbeitgeber hat das Interesse der

Arbeitnehmer an allen Fragen, die im Rahmen

des Betriebes den Schutz des Lebens und der

Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht

der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit

betreffen, entsprechend zu fördern und auch

sein Verhalten darnach einzurichten. Der Arbeitgeber

darf ein den im Abs. 2 angeführten Vorschriften,

Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen

widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei

denn, es handelt sich um eine Anordnung im

Sinne des Abs. 2 zweiter Satz.

(5) Werden dem Arbeitgeber nach § 19 Abs. 3

Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen

Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen

der Schutzausrüstung und von sonstigen

Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz

der Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat

er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter

welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden

darf.

(6) Werden dem Arbeitgeber Ereignisse zur

Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall

geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung

aus § 9 Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu

treffen, durch die in Hinkunft ein solches Ereignis

verhindert werden kann.

Pflichten der Arbeitnehmer

§ 19. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

durch dieses Bundesgesetz und die in

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden

sowie sich entsprechend diesen Anordnungen

zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang

damit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüber

hinaus hat sich der Arbeitnehmer so zu verhalten,

daß im Betrieb eine Gefährdung des Lebens

und der Gesundheit der Beschäftigten soweit als

möglich vermieden wird.

(2) Die Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen

und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb

auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der zu dessen Durchführung erlassenen,

für den Betrieb in Betracht kommenden

Verordnungen oder entsprechend den dem Arbeitgeber

von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen sowie

den erteilten Aufträgen zu errichten oder beizustellen

sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes

entsprechend zu benützen und pfleglich

zu behandeln.

(3) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies

auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen

von ihnen verlangt werden

kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

von Betriebsmitteln sowie Gegenständen der

Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen

oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer

zu vergewissern, ob diese offenkundige

Mängel aufweisen, durch die der notwendige

Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt

wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen

an solchen Einrichtungen, Mitteln

oder Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber

oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im

Betrieb und der Betriebsvertretung zu melden.

(4) Dem Arbeitgeber ist jeder Arbeitsunfall

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Arbeitnehmer dürfen sich durch Alkohol,

Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand

versetzen, in dem sie sich selbst oder andere

im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim

Lenken von Fahrzeugen und beim Führen von

Kranen.

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 20. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig

mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden,

muß eine der Zahl der Beschäftigten und dem

Grad der allgemeinen Gefährdung angemessene

Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig

sein. Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer

Eigenart eine besondere Gefährdung der Arbeitnehmer

besteht, wie bei Verwendung gefährlicher

Arbeitsstoffe oder bei besonders gefährlichen

Arbeitsvorgängen hat das Arbeitsinspektorat dem

Arbeitgeber auch bei einer geringeren Zahl von

Beschäftigten die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson

aufzutragen. In Betrieben, in

denen erfahrungsgemäß Gefahren für Leben und

Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringem

Maß zu erwarten sind, wie bei Handelsbetrieben,

Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben,

muß eine angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen

erst dann tätig sein, wenn

regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt

werden.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom

Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates

für die Dauer von jeweils drei Jahren zu

bestellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

den Arbeitgeber bei der Durchführung des

Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen

und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden

Einrichtungen und Vorkehrungen

sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen

zu achten und diesbezüglich bestehende

Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst

von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb

zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen

haben die Arbeitnehmer zur Mitarbeit in Belangen

des Arbeitnehmerschutzes anzuregen und

dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür

bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen

mitzuteilen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die

für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen

und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die

Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat

zusammenzuarbeiten. Wird ein Arbeitnehmer

als Sicherheitsvertrauensperson bestellt und

übt er diese Funktion neben seiner beruflichen

Tätigkeit aus, so ist ihm die zur Erfüllung seiner

Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung

des Entgelts zu gewähren. Durch die Tätigkeit

der Sicherheitsvertrauensperson wird die

Verantwortung des Arbeitgebers auf Grund

dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Gesetz

erlassenen Verordnungen nicht berührt.

(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist

vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates

eine Ersatzperson zu bestellen. Bei Verhinderung

der Vertrauensperson hat die Ersatzperson

deren Aufgaben durchzuführen.

Sicherheitstechnischer Dienst

§ 21. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig

mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist

vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes,

der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß

und Grad der allgemeinen Gefährdung angemessener

sicherheitstechnischer Dienst einzurichten.

Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer

Eigenart für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer

eine besondere Gefährdung besteht, hat

das Arbeitsinspektorat bei einer geringeren Zahl

von Arbeitnehmern dem Arbeitgeber aufzutragen,

innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht

mehr als sechs Monate betragen darf, einen

sicherheitstechnischen Dienst einzurichten. Für

Betriebe mit verhältnismäßig geringer Gefährdung

der Arbeitnehmer kann das Arbeitsinspektorat

im Einzelfall die Einrichtung eines sicherheitstechnischen

Dienstes erst ab Erreichen einer

höheren Arbeitnehmerzahl zulassen. Der Leiter

des sicherheitstechnischen Dienstes und das technische

Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor

ihrer Bestellung bekanntzugeben.

(2) Der sicherheitstechnische Dienst hat den

Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb zu unterstützen und

zu beraten. Er hat insbesondere dahin zu wirken,

daß im Betrieb entsprechende Einrichtungen und

Vorkehrungen vorhanden sind, die gebotenen

Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende

Mängel von den zuständigen Stellen im Betrieb

behoben werden. Dem sicherheitstechnischen

Dienst obliegt ferner die Weiterentwicklung des

Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, die Ausbildung

und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

und die Unterweisung der

Arbeitnehmer im Sinne des § 9; außerdem hat

er mit dem betriebsärztlichen Dienst und dem

Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der sicherheitstechnische

Dienst hat auch in geeigneter

Weise das Interesse der Arbeitnehmer des

Betriebes an Fragen des Arbeitnehmerschutzes

zu fördern.

(3) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen

das für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige

Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen

Einrichtungen zur Verfügung stehen;

er muß unter der Leitung eines Sicherheits-

technikers stehen, dessen Name dem zuständigen

Arbeitsinspektorat mitzuteilen ist. Sicherheitstechniker

müssen das für ihre Tätigkeit im

Betrieb notwendige Fachwissen sowie entsprechende

Betriebserfahrungen und Kenntnisse über

die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften

besitzen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

nicht für Verwaltungsstellen und sonstige Bürobetriebe.

Betriebsärztlicher Dienst

§ 22. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig

mehr als 750 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist

vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes,

der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß

und Grad der Gefährdung der Gesundheit der

Arbeitnehmer angemessener betriebsärztlicher

Dienst einzurichten. Bei Betrieben, in denen auf

Grund ihrer Eigenart für einen erheblichen Teil

der Arbeitnehmer besondere Gefahren für die

Gesundheit bestehen, hat das Arbeitsinspektorat

bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern

dem Arbeitgeber aufzutragen, innerhalb einer

angemessenen Frist, die nicht mehr als 6 Monate

betragen darf, einen betriebsärztlichen Dienst

einzurichten. Sofern es die ordnungsgemäße

Durchführung der Aufgaben zuläßt, kann ein

betriebsärztlicher Dienst auch für mehrere Betriebe

gemeinsam eingerichtet werden. Der Leiter

des betriebsärztlichen Dienstes und das medizinische

Fachpersonal sind dem Betriebsrat vor

ihrer Bestellung bekanntzugeben.

(2) Der betriebsärztliche Dienst hat den

Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb zu unterstützen und

zu beraten, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten

des Gesundheitsschutzes im Betrieb handelt.

Seine Tätigkeit hat sich im wesentlichen

auf vorbeugende Gesundheitsschutzmaßnahmen,

die Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Unfällen

und plötzlichen Erkrankungen sowie auf eine

ambulante Nachbehandlung zu erstrecken. Der

betriebsärztliche Dienst hat insbesondere dahin

beratend zu wirken, daß im Betrieb entsprechende

Einrichtungen und Vorkehrungen zum

Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorhanden

sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen

angewendet und bestehende Mängel von den

zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden.

Er hat auch ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer,

vor allem im Sinne der Bestimmungen

des § 8 dieses Bundesgesetzes, vorzunehmen;

liegt eine Ermächtigung hiefür nicht vor, hat

er auf die Vornahme der Untersuchungen zu

achten. Dem betriebsärztlichen Dienst obliegt

ferner die Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes

im Betrieb, die Überwachung der Tätigkeit

der Personen, die für erste Hilfeleistung

zur Verfügung stehen, sowie nötigenfalls deren

Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit

mit dem sicherheitstechnischen Dienst und dem

Betriebsrat sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung

und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvetrauenspersonen;

er hat auch in geeigneter

Weise das Interesse der Arbeitnehmer an

Fragen des Gesundheitsschutzes im Betrieb zu

fördern.

(3) Dem betriebsärztlichen Dienst müssen das

für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige

Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen

Einrichtungen zur Verfügung stehen; er

muß von einem Arzt geleitet werden, dessen Name

dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen

ist. Die Betriebsärzte sind unbeschadet der

Bestimmungen des Ärztegesetzes zur Wahrung

der ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertrauten

oder bekanntgewordenen Geheimnisse,

auch gegenüber dem Arbeitgeber, verpflichtet.

Dies gilt sinngemäß für das Fach- und Hilfspersonal.

(4) Als Betriebsärzte dürfen nur solche Ärzte

bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufes im Sinne der Bestimmungen

des Ärztegesetzes berechtigt sind und

das für diese Tätigkeit notwendige Wissen auf

dem Gebiet der Arbeitsmedizin und auch Kenntnisse

über die für den Betrieb maßgeblichen

Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Die

Unabhängigkeit der Betriebsärzte gegenüber dem

Arbeitgeber und den Arbeitnehmern in ärztlichen

sowie in sonstigen Belangen, die sich bei

Durchführung der betriebsärztlichen Aufgaben

ergeben, muß gewährleistet sein.

Sicherheitsausschuß

§ 23. (1) In Betrieben, in denen mehr als

drei Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sind, ist

ein Sicherheitsausschuß zu errichten. Dieser Ausschuß

hat den Arbeitgeber bei der Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen

und zu beraten. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß

führt der Arbeitgeber oder die

von ihm damit beauftragte Person. Dem Sicherheitsausschuß

gehören als Mitglieder die Sicherheitsvertrauenspersonen

oder deren Ersatzpersonen

und, sofern ein solcher Dienst im Betrieb

eingerichtet ist, der Leiter und das Fachpersonal

des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen

Dienstes sowie eine entsprechende Zahl

betrieblicher Vorgesetzter und von Mitgliedern

des Betriebsrates an.

(2) Der Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis,

mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr,

vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen.

Bei diesen Sitzungen sind die Erfahrungen

mitzuteilen und jene Angelegenheiten zu

erörtern, die für den Arbeitnehmerschutz im

Betrieb von Bedeutung sind, vor allem solche,

die Verbesserungen auf diesem Gebiet zum Ziele

haben.

(3) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich

voneinander getrennten Betrieben, in denen ein

Sicherheitsausschuß nach Abs. 1 zu errichten ist,

ist am Sitz des Unternehmens ein zentraler

Sicherheitsausschuß einzurichten, dem Vertreter

der Sicherheitsausschüsse, jedenfalls aber der

Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen

Dienstes der einzelnen Betriebe, sowie

betriebliche Vorgesetzte und Mitglieder des

Zentralbetriebsrates angehören. Dieser zentrale

Sicherheitsausschuß ist nach Erfordernis, mindestens

aber einmal in jedem Kalenderjahr, zu

einer Sitzung einzuberufen; im übrigen finden

die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß

Anwendung.

ABSCHNITT 4

Behördliche und andere Maßnahmen zum Schutz

der Arbeitnehmer

Nähere Bestimmungen über den

Arbeitnehmerschutz

§ 24. (1) Die näheren Bestimmungen über

die in den §§ 3 bis 23 mit Ausnahme der §§ 6

Abs. 5 und 10 Abs. 2 festgelegten Anforderungen,

Maßnahmen und Verpflichtungen in

bezug auf den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch

Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten

auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer sind

im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen

können sowohl allgemeine Vorschriften

als auch solche hinsichtlich einzelner

Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren getroffen

werden; es können auch allgemein anerkannte

Regeln der Technik verbindlich erklärt

werden.

(2) Mit Verordnungen nach Abs. 1 ist die

zuständige Behörde zu ermächtigen, in jenen

Fällen, in denen die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des

Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der

Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften

dieser Verordnungen hinausgehen, im

Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates

durch Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die zuständige Behörde ist mit den auf

Grund des Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen

auch zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates andere als in

diesen Verordnungen vorgeschriebene Vorkehrungen

zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz

des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit

der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung

getragen wird. Die zuständige Behörde ist ferner

zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen

von den Vorschriften der genannten

Verordnungen zuzulassen, insoweit hiedurch die

Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden. Wenn es jedoch der Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

infolge besonders schwieriger Arbeitsbedingungen

erfordert, ist in den Verordnungen die Vorschreibung

anderer Vorkehrungen oder die Zulassung

von Abweichungen den zuständigen

Bundesministern vorzubehalten.

(4) Die Arbeiten, bei denen das Vorliegen

der notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des

§ 6 Abs. 5 durch ein Zeugnis nachzuweisen ist,

sind durch Verordnung zu bezeichnen, mit der

auch die Anforderungen in bezug auf diese Fachkenntnisse

festzulegen sind.

(5) Durch Verordnung sind die Arbeiten zu

bezeichnen, zu denen weibliche Arbeitnehmer im

Sinne des § 10 Abs. 2 nicht oder nur unter

bestimmten Bedingungen herangezogen werden

dürfen. In dieser Verordnung ist das Arbeitsinspektorat

zu ermächtigen, im Einzelfall mit

Bescheid Abweichungen von den Vorschriften

derselben zuzulassen, insoweit hiedurch Belange

des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden. Ferner hat das Arbeitsinspektorat über

die Vorschriften dieser Verordnung hinaus im

Einzelfall die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer

mit Arbeiten, die für diese Arbeitnehmer

mit einer erhöhten Gefährdung von Leben,

Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu

untersagen oder von Bedingungen abhängig zu

machen.

(6) Der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

zuständige Bundesminister kann bei Vorliegen

der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

über den Einzelfall hinausgehend durch

Bescheid andere Vorkehrungen, als sie in den

auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen

vorgeschrieben sind, oder Abweichungen von den

Vorschriften dieser Verordnungen zulassen, insoweit

hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden. Vor der

Entscheidung ist mit dem nach § 35 Abs. 2

beteiligten Bundesminister das Einvernehmen zu

pflegen. Entscheidungen dieser Art sind in den

Amtlichen Nachrichten oder in dem diesen entsprechenden

Mitteilungsblatt des betreffenden

Bundesministeriums zu verlautbaren.

Arbeitnehmerschutzkommission

§ 25. (1) Zur Beratung und Begutachtung in

grundsätzlichen Angelegenheiten des Schutzes des

Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der

Arbeitnehmer ist die Arbeitnehmerschutzkommission

berufen; sie dient ferner dem

Erfahrungsaustausch in solchen Angelegenheiten

sowie der allgemeinen Förderung des Arbeit-

nehmerschutzes. Die Kommission ist beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung zu

errichten.

(2) Die Arbeitnehmerschutzkommission besteht

aus dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates

und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

sowie aus weiteren 13 Mitgliedern und

der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Diese

Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom

Bundesminister für soziale Verwaltung zu ernennen

und abzuberufen; die Funktionsdauer

der Kommission beträgt jeweils drei Jahre. Als

Mitglieder sind in die Kommission drei Vertreter

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, je

zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Bundesingenieurkammer,

des Österreichischen Arbeiterkammertages und

der Österreichischen Ärztekammer sowie je ein

Vertreter der Versicherungsanstalt der Österreichischen

Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter zu ernennen; den

genannten Körperschaften steht das Recht zu,

entsprechende Vorschläge zu erstatten. Dies gilt

sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Arbeitnehmerschutzkommission

ist ehrenamtlich. Diese Personen haben Anspruch

auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und

Nächtigungskosten, die ihnen über Antrag vom

Bundesminister für soziale Verwaltung zu ersetzen

sind, der auch im Streitfall zu entscheiden

hat.

(4) Die Arbeitnehmerschutzkommission kann

zum Zweck der Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

Fachausschüsse einsetzen. Die Sitzungen

der Kommission und ihrer Fachausschüsse

sind nicht öffentlich; den Sitzungen können Sachverständige

beigezogen werden. Zu den Sitzungen

der Arbeitnehmerschutzkommission und ihrer

Fachausschüsse sind die jeweils nach dem Verhandlungsgegenstand

in Betracht kommenden

Bundesministerien sowie zwei von den Ländern

zu bestimmende Vertreter zu laden.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die näheren Vorschriften über die Geschäftsordnung

der Arbeitnehmerschutzkommission

durch Verordnung zu erlassen. Die Geschäftsführung

der Kommission obliegt dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

Zulassung von bestimmten

Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen

und Ausrüstungen

§ 26. (1) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel

oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung

der Arbeitnehmer, die für den Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Abs. 5

sind, dürfen in den Betrieben nur dann verwendet

werden, wenn sie den aus Gründen des

Arbeitnehmerschutzes zu stellenden besonderen

Anforderungen entsprechen und sie zur Verwendung

zugelassen sind.

(2) Über Anträge auf Zulassung nach Abs. 1

entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Soweit es sich jedoch um Einrichtungen,

Geräte, Stoffe oder Gegenstände handelt, die

ausschließlich oder nur unter besonderen, von

den bei der üblichen Verwendung abweichenden

Voraussetzungen in Betrieben verwendet werden

sollen, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt

in diesen Fällen die Entscheidung dem Bundesminister

für Verkehr. Die genannten Bundesminister

haben vor einer Entscheidung mit dem

nach § 35 Abs. 2 beteiligten Bundesminister das

Einvernehmen zu pflegen. Einem Antrag auf

Zulassung ist stattzugeben, wenn die Einrichtung,

das Gerät, der Stoff oder der Gegenstand den

für die Zulassung maßgebenden Vorschriften entspricht.

Die Zulassung kann für eine Type oder

eine Einzelausführung erteilt werden; sie ist

durch Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten

oder in dem diesen entsprechenden Mitteilungsblatt

des betreffenden Bundesministeriums

zu verlautbaren.

(3) Bei Änderungen an zugelassenen Einrichtungen,

Geräten, Stoffen oder Gegenständen erstreckt

sich die Zulassung auf eine geänderte Ausführung

derselben nur dann, wenn die Änderung

von dem für die Zulassung nach Abs. 2 zuständigen

Bundesminister zur Kenntnis genommen

wurde. Eine Kenntnisnahme darf unter Einhaltung

der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise

nur dann erfolgen, wenn die Einrichtungen,

Geräte, Stoffe oder Gegenstände auch

in der geänderten Ausführung den aus Gründen

des Arbeitnehmerschutzes zu stellenden Anforderungen

entsprechen.

(4) Eine nach Abs. 2 erteilte Zulassung ist

unter Einhaltung der für diese festgelegten

Vorgangsweise aufzuheben, wenn sich nachträglich

an der zugelassenen Einrichtung, dem Gerät,

Stoff oder Gegenstand wesentliche Mängel ergeben,

die aus Gründen des Schutzes des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer eine

solche Maßnahme erfordern, oder das zugelassene

Erzeugnis den Vorschriften für die Zulassung

und den Bedingungen derselben nicht mehr entspricht.

Eine derartige Maßnahme ist ferner in

jenen Fallen zu treffen, in denen für den

Verwendungszweck zugelassene Erzeugnisse zur

Verfügung stehen, die bei zumindest gleichwertiger

Wirkungsweise in bezug auf den Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

einen wesentlichen Fortschritt darstellen;

in solchen Fällen dürfen die Erzeugnisse

bis zu einem Zeitpunkt weiter verwendet werden,

der bei Aufhebung der Zulassung unter Bedacht-

nahme auf die allgemein übliche Benützungsdauer

festzusetzen ist. Eine Zulassung ist ferner für

solche Erzeugnisse aufzuheben, die während eines

Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nicht

mehr verwendet worden sind.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Zulassung

sind im Verordnungswege zu treffen.

Insbesondere sind jene Betriebseinrichtungen,

Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe sowie Gegenstände

der Schutzausrüstung der Arbeitnehmer,

die nach Abs. 1 einer Zulassung bedürfen, zu

bezeichnen und die Anforderungen festzulegen,

denen diese Einrichtungen, Geräte, Stoffe oder

Gegenstände im Hinblick auf die in Betracht

kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechen müssen. Mit dieser Verordnung ist

auch die Art der Kennzeichnung der zugelassenen

Erzeugnisse festzulegen und zu bestimmen, in

welchem Ausmaß im Rahmen der genannten

Anforderungen für andere Gebiete erteilte Zulassungen

anerkannt werden.

(6) Der nach Abs. 2 für die Zulassung zuständige

Bundesminister kann unter Einhaltung

der für die Zulassung festgelegten Vorgangsweise

Ausnahmen von Abs. 1 gestatten, wenn

sich dies aus besonderen Gründen als notwendig

erweist und hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

Betriebsbewilligung und Aufträge,

Meldung von Arbeitsstellen

§ 27. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge

der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel,

der verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf

Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde

geführt werden. Um die Erteilung dieser Betriebsbewilligung

hat der Arbeitgeber anzusuchen; dem

Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung sowie

die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen,

die für die Beurteilung des Betriebes vom

Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes erforderlich

sind, in mindestens dreifacher Ausfertigung

anzuschließen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht

erforderlich bei Betrieben, für die durch eine

andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung

vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen

Betrieben, die unter die Bestimmungen der

Gewerbeordnung fallen. In dem betreffenden

Bewilligungsverfahren sind jedoch die Belange

des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und

die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und

Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24

erforderlich ist.

(3) Werden in Betrieben, für die eine Bewilligung

nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß

der Gefährdung im Sinne des Abs. 1 gegenüber

dem im Zeitpunkt der Erteilung der

Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder

die mit einer derartigen Gefährdung anderer

Art als die bisher bestandene verbunden ist,

so ist für diese Änderung die Bewilligung der

zuständigen Behörde einzuholen.

(4) Einem Ansuchen um Betriebsbewilligung

ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1

und 3 stattzugeben, wenn anzunehmen ist, daß

den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und

der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprochen

werden kann. Mit der Bewilligung sind unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24

die nach den angeführten Erfordernissen notwendigen

Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Wenn es die für die Erteilung der

Betriebsbewilligung maßgeblichen Umstände erfordern,

kann die Bewilligung auf bestimmte

Teile des Betriebes beschränkt werden, sofern

die Art derselben eine selbständige Führung

dieser Betriebsteile zuläßt. Von der Betriebsbewilligung

darf erst Gebrauch gemacht werden,

wenn den Bedingungen und Auflagen des rechtskräftigen

Bescheides entsprochen worden ist;

geschieht dies nicht innerhalb von drei Jahren

nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung

in Rechtskraft erwachsen ist, oder wird der

Betrieb nach erfolgter Bewilligung durch mehr

als drei Jahre nicht geführt, so erlischt die

Bewilligung. Die zuständige Behörde kann diese

Fristen auf Grund eines vor Ablauf derselben

vom Arbeitgeber gestellten Antrages verlängern,

wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene

Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag

wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung

erstreckt. Jede der angeführten Fristen

darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

Die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung

wird durch einen Wechsel in der Person des

Arbeitgebers nicht berührt. Die näheren Bestimmungen

über das Erfordernis der Betriebsbewilligung

sowie über das Bewilligungsverfahren

sind im Verordnungswege zu treffen.

(5) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig

erteilter Betriebsbewilligung, daß den

Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen nicht in

ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind

die hiezu unbedingt notwendigen Maßnahmen

von der Behörde aufzutragen. Dies gilt sinngemäß

auch für Betriebe, für die eine Bewilligung

nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift

vorliegt, soweit diese Rechtsvorschrift

eine entsprechende Regelung nicht enthält.

(6) Bei Betrieben, die einer Bewilligung nach

Abs. 1 nicht bedürfen, sowie bei Betrieben, für

die auch nach einer anderen bundesgesetzlichen

Vorschrift eine Bewilligung nicht vorliegt, hat

die zuständige Behörde dem Arbeitgeber die

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer notwendigen Aufträge zu erteilen,

soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 24 notwendig ist. Dies gilt auch

bei Änderungen in solchen Betrieben, für die

nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift

eine Bewilligung erteilt wurde, sofern derartige

Änderungen nach dieser Vorschrift eine Bewilligung

nicht erfordern.

(7) Der Arbeitgeber hat dem zuständigen

Arbeitsinspektorat außerhalb des Standortes des

Betriebes gelegene Arbeitsstellen zu melden,

soweit diese einer Bewilligung nach diesem

Bundesgesetz oder nach einer anderen bundesgesetzlichen

Vorschrift nicht bedürfen und die

Meldung mit Rücksicht auf die Wahrnehmung

der Belange des Arbeitnehmerschutzes notwendig

ist. Die Art der Arbeitsstellen, die unter die

Meldepflicht fallen, ist durch Verordnung zu

bezeichnen, mit der auch der Inhalt und die

Frist für die Erstattung der Meldung festzulegen

ist.

Verbot der Beschäftigung von

Arbeitnehmern

§ 28. (1) Die zuständige Behörde hat nach

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einem

Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern

zu untersagen, wenn der Arbeitgeber

trotz Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat

die ihm gemäß § 18 obliegenden Pflichten in

einer Weise verletzt, daß hiedurch eine erhöhte

Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer

droht. Die §§ 1155 und 1157 ABGB

werden durch diese Regelung nicht berührt.

(2) Die Untersagung der Beschäftigung von

Arbeitnehmern kann je nach Art und Umfang

der Pflichtverletzung für den ganzen Betrieb

oder für Teile desselben, sie kann für immer

oder für eine bestimmte Zeit ausgesprochen

werden. Die Untersagung auf bestimmte Zeit

hat sich bis zu jenem Zeitpunkt zu erstrecken,

bis zu dem die Mängel behoben worden sind.

Die zuständige Behörde hat mit Feststellungsbescheid

auszusprechen, ob die Mängel, die zu

der Untersagung geführt haben, behoben worden

sind. Allfälligen Berufungen gegen solche Feststellungsbescheide

kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr

für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern

hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen

zu treffen, um die Gefahr abzuwenden;

zu diesem Zweck kann die Behörde einstweilige

Verfügungen erlassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf Betriebe und Anstalten, für die auf Grund

gesetzlicher Vorschriften Betriebspflicht besteht,

die Bestimmungen des Abs. 3 auf diese Betriebe

und Anstalten sowie auf Betriebsanlagen im

Sinne der Vorschriften der Gewerbeordnung

keine Anwendung.

ABSCHNITT 5

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Auflegen der Vorschriften

§ 29. In jedem Betrieb, in dem Arbeitnehmer

beschäftigt werden, muß ein Abdruck dieses

Bundesgesetzes, je ein Abdruck der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

soweit diese für den Betrieb in Betracht kommen,

sowie eine Abschrift der dem Arbeitgeber mit

Bescheid für den Betrieb vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen sowie der erteilten Aufträge

an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht

zugänglicher Stelle aufliegen. Für Arbeitsstellen

außerhalb des Standortes des Betriebes gilt dies

nur dann, wenn die Arbeitsstelle gemäß § 27

Abs. 7 zu melden ist.

Behördenzuständigkeit

§ 30. (1) Die Befugnisse, die nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes der zuständigen

Behörde zustehen, hat bei den der Aufsicht der

Arbeitsinspektion unterliegenden Betrieben in

erster Instanz, wenn die Anlage des Betriebes

einer Bewilligung nach einer anderen bundesgesetzlichen

Vorschrift als nach diesem Bundesgesetz

bedarf, die hiefür zuständige Bewilligungsbehörde,

sonst die Bezirksverwaltungsbehörde

auszuüben; wird jedoch von einer im selbständigen

Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden

Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist zuständige

Behörde der Landeshauptmann.

(2) Bei den dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Eisenbahnunternehmen,

bei der Binnenschiffahrt und

der Luftfahrt ist zuständige Behörde die nach

den für diese Unternehmungen geltenden Rechtsvorschriften

in Betracht kommende Behörde.

Hinsichtlich der Post- und Telegfaphenverwaltung

hat die Befugnisse der zuständigen Behörde

der Bundesminister für Verkehr auszuüben.

(3) Der Instanzenzug endet in jenen Fällen,

in denen zuständige Behörde nach Abs. 1 die

auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in

Betracht kommende Bewilligungsbehörde ist, bei

dem in diesem Verfahren zuständigen Bundesminister,

sonst beim Bundesminister für soziale

Verwaltung; in den Fällen des Abs. 2 erster

Satz beim Bundesminister für Verkehr.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-

Arbeitsinspektorat auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Personen, die einen Betrieb, bei

dessen Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen,

der Betriebsmittel, der verwendeten

Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren

in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten

kann, betreiben, ohne die hiefür nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendige

Bewilligung (§ 27) zu besitzen, machen sich einer

Verwaltungsübertretung schuldig und sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs

Wochen zu bestrafen.

(2) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,

die

a) trotz Untersagung bestimmte Arbeitsstoffe

verwenden oder bestimmte Arbeitsverfahren

anwenden (§ 6 Abs. 2),

b) zu Arbeiten, die mit einer besonderen

Gefahr für die damit Beschäftigten oder

für andere Arbeitnehmer verbunden sind,

Arbeitnehmer heranziehen, die die erforderliche

Eignung sowie die notwendigen

Fachkenntnisse und Berufserfahrungen

nicht besitzen (§ 6 Abs. 4) oder diese nicht

nachweisen können (§ 6 Abs. 5),

c) Arbeitnehmer ohne Lenkerausweis oder

eine schriftliche Bewilligung für den innerbetrieblichen

Verkehr zum Lenken von

motorisch angetriebenen Fahrzeugen heranziehen

oder bei Zweifeln an der Lenkfähigkeit

eines Arbeitnehmers diesem das

Lenken eines motorisch angetriebenen

Fahrzeuges nicht untersagen oder die Bewilligung

nicht entziehen (§ 7 Abs. 4),

d) zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten

Einwirkungen ausgesetzt sein

können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit

zu schädigen vermögen, Arbeitnehmer

heranziehen, bei denen eine besondere

ärztliche Untersuchung (§ 8 Abs. 2 erster

Satz) nicht vorgenommen wurde oder

deren Gesundheitszustand nach dem Ergebnis

einer besonderen ärztlichen Untersuchung

eine derartige Beschäftigung nicht

zuläßt (§ 8 Abs. 2 erster Satz) oder Arbeitnehmer,

die in bestimmten Zeitabständen

einer Untersuchung zu unterziehen sind,

ohne diese Untersuchung weiterbeschäftigen

(§ 8 Abs. 2 zweiter Satz),

e) bei Verwendung jugendlicher, weiblicher

oder besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer

auf die besonderen Erfordernisse

des Schutzes des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit dieser Personengruppen

nicht Bedacht nehmen (§ 10),

f) den Arbeitnehmern die notwendige und

geeignete Schutzausrüstung nicht zur Verfügung

stellen oder diese nicht in bestimmten

Zeitabständen prüfen lassen (§ 11

Abs. 1 und 2),

g) keine entsprechende Vorsorge für erste

Hilfeleistung treffen (§ 13),

h) keine ausreichenden oder entsprechenden

Waschgelegenheiten oder keine entsprechenden

Aborte in ausreichender Zahl zur

Verfügung stellen (§ 14),

i) keine entsprechenden Wohnräume oder

Unterkünfte zur Verfügung stellen (§ 16

Abs. 1 bis 5),

j) für die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung

der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,

Betriebseinrichtungen, sonstiger

mechanischer Einrichtungen, der Betriebsmittel,

Wohnräume und Unterkünfte oder

der Schutzausrüstung keine Sorge tragen

(§ 17),

k) Sicherheitvertrauenspersonen und ihre

Ersatzpersonen nicht bestellen (§ 20),

l) keinen sicherheitstechnischen Dienst einrichten

(§ 21),

m) keinen betriebsärztlichen Dienst einrichten

(S 22),

n) keinen Sicherheitsausschuß errichten (§ 23),

o) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe

oder Gegenstände der Schutzausrüstung,

für die eine Zulassung vorgeschrieben

ist, ohne eine solche verwenden

(§ 26 Abs. 1) oder

p) den Vorschriften der auf Grund des § 24

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

oder den auf Grund des § 27

dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen oder den erteilten

Aufträgen zuwiderhandeln,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,

sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen

strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 15.000 S oder

mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt

werden; bei Vorliegen besonders erschwerender

Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

(3) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

a) Arbeitnehmer ohne entsprechende Unterweisung

beschäftigen (§ 9 Abs. 1 bis 3),

b) keine einwandfreien Getränke, keine ausreichenden

Umkleideräume sowie keine

geeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung

und zur Sicherung vor Wegnahme

der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung

sowie der vom Arbeitnehmer für die Verrichtung

der Arbeitsleistung mitgebrachten

Gegenstände und jener Sachen, die vom

Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung

und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen

werden, zur Verfügung stellen

(§ 14),

c) keine Vorsorge für entsprechende Aufenthaltsmöglichkeiten

während der Arbeitspausen

getroffen haben (§ 15 Abs. 1),

d) die Meldung außerhalb des Standortes des

Betriebes gelegener Arbeitsstellen unterlassen

(§ 27 Abs. 7) oder

e) das Auflegen der Vorschriften und der sonstigen

Unterlagen unterlassen (§ 29),

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,

sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen

strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 5000 S

oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.

Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt

werden; bei Vorliegen besonders erschwerender

Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

(4) Arbeitnehmer, die nicht Bevollmächtigte

des Arbeitgebers sind, begehen bei Handlungen

der im Abs. 2 lit. a, b, e, o und p genannten

Art, wenn sie diese trotz Aufklärung und

Abmahnung durch das Arbeitsinspektorat durchführen,

eine Verwaltungsübertretung; sie sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 1000 S oder einer Arreststrafe

bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(5) Arbeitgeber sind neben ihren Bevollmächtigten

strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem

Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der

nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung

des Betriebes oder bei der Auswahl

oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten

es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen

lassen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind

nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung

vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen

wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde

der Verdacht einer Zuwiderhandlung

durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es

sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes

handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das

der Zuwiderhandlung verdächtige Organ (Art. 20

Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) untersteht, in allen

anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde

zu erstatten.

Außerkrafttreten von

Vorschriften

§ 32. (1) Es treten außer Kraft;

a) die §§ 74, 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung,

b) § 132 lit. i der Gewerbeordnung, soweit

er sich nicht auf die Vorschriften über die

Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiter

oder die Bestimmungen über die

Lohnzahlungen bezieht,

c) § 17 Abs. 2 des Schauspielergesetzes, BGBl.

Nr. 441/1922,

d) § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 147,

e) § 22 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes,

BGBl. Nr. 99/1952,

f) die §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Juli

1902, RGBl. Nr. 156, betreffend die Regelung

des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten

von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten

derselben verwendeten Arbeiter,

g) § 142 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/

1957,

h) Abschnitt A der Verordnung vom 17. Jänner

1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum

Schutze der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren

beschäftigten Personen bezüglich

der in den Betriebsanlagen erforderlichen

Einrichtungen und Vorkehrungen

Anordnungen getroffen werden,

i) Verordnung vom 7. Feber 1941, deutsches

RGBl. I S. 88, zum Schutze gegen Schädigungen

durch Röntgenstrahlen und radioaktive

Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben

(Röntgenverordnung), in der Fassung

der Verordnung vom 17. Jänner 1942,

deutsches RGBl. I S. 31,

j) Artikel II sowie § 21 der Verordnung vom

3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit

Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit von Dienstnehmern bei

Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen

werden, in der Fassung der Verordnung

vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 382,

k) die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für

soziale Verwaltung vom 26. März 1920,

StGBl. Nr. 145, über das Statut der Unfallverhütungskommission

im Staatsamte für

soziale Verwaltung,

1) der Erlaß des ehemaligen Reichsarbeitsministers

vom 1. Oktober 1941, Zahl III a-

18.501/1941, RABl. Teil III S. 390.

(2) Ferner treten für den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes § 16 der Arbeitzeitordnung,

GBlÖ. Nr. 231/1939, und Nr. 20 der Ausführungsverordnung

zur Arbeitzeitordnung,

GBlÖ. Nr. 667/1939, mit dem Inkrafttreten einer

Verordnung, die die Beschäftigungsverbote und

-beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

regelt, außer Kraft.

Weitergelten von Vorschriften

§ 33.(1) Die nachstehend angeführten, auf Grund

der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung sowie

des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956

erlassenen Verordnungen und die sonstigen Verordnungen,

die Angelegenheiten des Schützes von

Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer regeln,

bleiben bis zu einer Neuregelung des betreffenden

Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung

im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung

a) Erlassen auf Grund der Gewerbeordnung bzw.

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956

1. Verordnung vom 22. August 1911, RGBl.

Nr. 172, womit Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit der bei der

Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen

werden,

2. Verordnung vom 25. September 1911, RGBl.

Nr. 199, mit welcher Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter

erlassen werden,

3. Verordnung vom 1. August 1922, BGBl.

Nr. 588, womit Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter

gegen Milzbrand erlassen werden,

4. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.

Nr. 183, womit Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der in den

der Gewerbeordnung unterliegenden Blei-

und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten

Personen erlassen werden,

5. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.

Nr. 184, womit Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen

Betrieben zur Erzeugung von

Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren

beschäftigten Personen erlassen werden,

6. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.

Nr. 185, womit Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen

Betrieben mit Buch- und Steindruckerei-

sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten

Personen erlassen werden,

7. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.

Nr. 186, womit Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen

Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer-

und Malerarbeiten beschäftigten Personen

erlassen werden,

8. Verordnung vom 6. August 1942, deutsches

RGBl. I S. 498, über die Verwendung von

Methanol in Lacken und Anstrichmitteln,

9. Verordnung vom 30. Jänner 1945, deutsches

RGBl. I S. 31, über das Verbot der Verwendung

von Arsen und arsenhaltigen Stoffen

in Reinigungsmitteln,

10. Verordnung vom 10. November 1951, BGBl.

Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),

in der Fassung der Verordnung

vom 29. Dezember 1961, BGBl.

Nr. 32/1962, und der Kundmachung vom

9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31,

11. Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl.

Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung

von Sprengarbeiten, in der Fassung

der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl.

Nr. 77,

12. Verordnung vom 10. November 1954, BGBl.

Nr. 267, über Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern

bei Ausführung von Bauarbeiten,

Bauneben- und Bauhilfsarbeiten,

13. Verordnung vom 31. März 1955, BGBl.

Nr. 122, über den Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und

Stahlhüttenbetrieben,

14. Verordnung vom 5. September 1956, BGBl.

Nr. 194, über den Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben,

15. Art. I, III und IV sowie Art. V mit Ausnahme

des § 21 der Verordnung vom

3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung

bestimmter Arbeiten erlassen werden,

in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember

1970, BGBl. Nr. 382,

16. Verordnung vom 12. November 1962, BGBl.

Nr. 305, über die Verbindlicherklärung einer

ÖNorm für Bolzensetzgeräte,

17. Verordnung vom 19. November 1965, BGBl.

Nr. 19/1966, über die Verbindlicherklärung

von ÖNormen für die Errichtung und Prüfung

von Kranen, Winden und Flaschenzügen

sowie für den Betrieb und die Wartung von

Kranen,

18. Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 81, über die Verbindlicherklärung von

ÖNormen für Schleifkörper.

b) Sonstige Verordnungen

19. Abschnitt B der Verordnung vom 17. Jänner

1885, RGBl. Nr. 8, durch welche zum Schutze

der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren

beschäftigten Personen bezüglich der

in den Betriebsanlagen erforderlichen Einrichtungen

und Vorkehrungen Anordnungen

getroffen werden,

20. Verordnung für Arbeiten in Druckluft, GBlÖ.

Nr. 717/1939,

21. Verordnung über Magnesiumlegierungen und

Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen,

GBlÖ. Nr. 744/1939.

(2) Die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften,

die Regelungen zum Schutze der

Arbeitnehmer und solche zum Schutze der Nachbarschaft

oder sonstige gewerberechtliche Regelungen

enthalten, bleiben bis zu einer Neuregelung

des betreffenden Gebietes durch eine auf

Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der Gewerbeordnung erlassene Verordnung

im bisherigen Umfang als Bundesgesetze in Geltung

1. Verordnung vom 23. Jänner 1901, RGBl.

Nr. 12, betreffend den Verkehr mit Mineralölen,

in der Fassung der Verordnung vom

24. August 1912, RGBl. Nr. 179, soweit sie

sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes

bezieht,

2. Verordnung vom 18. Juli 1906, RGBl.

Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die

Herstellung, Benützung und Instandhaltung

von Anlagen zur Verteilung und Verwendung

brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ),

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 63/1936, der Kundmachung BGBl. Nr. 75/

1936 und der Verordnung BGBl. Nr. 236/

1936, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen,

oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes

bezieht,

3. Verordnung vom 15. Juli 1908, RGBl.

Nr. 163, betreffend den Verkehr mit Zelluloid,

Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, in der

Fassung des § 46 Z. 20 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 196/1935, in geltender

Fassung,

4. Verordnung vom 29. November 1910, RGBl.

Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung

an eine Konzession gebunden

wird,

5. Verordnung vom 7. Feber 1930, BGBl.

Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen

über die Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen,

in der Fassung der Verordnung vom 30. März

1966, BGBl. Nr. 52,

6. Verordnung vom 28. März 1934, BGBl. 1

Nr. 205, über den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben, in denen Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen,

Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff

oder Schwefelkohlenstoff erzeugt

oder verwendet wird (Benzolverordnung),

7. Verordnung vom 18. November 1939, GBlÖ.

Nr. 1447, über Garagen und Einstellplätze,

in der Fassung des Erlasses vom 13. September

1944, RABl. 1944, Teil I S. 325, soweit sie

sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes

bezieht,

8. Verordnungen, die sich auf die Schädlingsbekämpfung

beziehen

a) Verordnung zur Ausführung der Verordnung

über die Schädlingsbekämpfung mit

hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931,

deutsches RGBl. I S. 83 in der Fassung der

Verordnungen vom 29. November 1932,

deutsches RGBl. I S. 539, vom 6. Mai 1936,

deutsches RGBl. I S. 444 und vom

6. April 1943, deutsches RGBl. I S. 179,

b) Verordnung über die Verwendung von

Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung

vom 6. April 1936, deutsches

RGBl. I S. 360 in der Fassung der Verordnung

vom 15. August 1936, deutsches

RGBl. I S. 633,

c) Verordnung über den Gebrauch von

Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung

vom 25. August 1938, deutsches RGBl. I

S. 1058 in der Fassung der Verordnung

vom 2. Feber 1941, deutsches RGBl. I

S. 69,

d) Verordnung über den Gebrauch von

Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung

vom 2. Feber 1941,

deutsches RGBl. I S. 72,

9. Verordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl.

S. 46, über die Einrichtung und den Betrieb

von Aufzügen, soweit sie sich auf gewerbliche

Betriebsanlagen oder Angelegenheiten

des Arbeitnehmerschutzes bezieht,

10. Verordnung vom 20. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 75/1951, über die gewerbsmäßige Lagerung

und Zerkleinerung von Karbid und über

die Erzeugung und Verwendung von Azetylen

(Azetylenverordnung), in der Fassung der

Kundmachung vom 7. März 1958, BGBl.

Nr. 70,

11. Verordnung vom 25. Oktober 1955, BGBl.

Nr. 253, über den Schutz der Dienstnehmer

und der Nachbarschaft beim Betrieb von

Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben

sowie bei Haldenabtragungen,

12. Verordnung vom 21. Juli 1969, BGBl. Nr. 305,

über den Schutz der Dienstnehmer und der

Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen

(Kälteanlagenverordnung),

13. Verordnung vom 8. März 1971, BGBl.

Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft

und der Dienstnehmer beim Betrieb von

Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt

oder verwendet ward (Flüssiggas-Verordnung).

(3) Für die gemäß § 74 a bzw. gemäß §§ 74 a

und 34 a der Gewerbeordnung erlassenen, in

Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen gelten

weiterhin die Übergangsbestimmungen der

genannten Paragraphen in der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung.

(4) Tritt durch eine Verordnung auf Grund des

Abs. 1 oder 2 eine der in diesen Absätzen

angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder

zur Gänze außer Kraft, so ist dies in der

betreffenden Verordnung festzustellen.

(5) Mit dem Inkrafttreten von Verordnungen,

die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen

für Jugendliche oder für weibliche Arbeitnehmer

regeln, treten die diesbezüglichen Bestimmungen

der nach Abs. 1 und 2 als Bundesgesetze weiter in

Geltung bleibenden Verordnungen außer Kraft.

Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften

finden sinngemäß auf die dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952,

unterliegenden Betriebe Anwendung. Dies gilt

auch für die unter Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften

hinsichtlich jener Bestimmungen, die

den Schutz der Arbeitnehmer betreffen.

(7) Bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1

genannten Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen

des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch

hinsichtlich der im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften,

soweit es sich um Angelegenheiten des

Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich

nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes

handelt, gelten Zuwiderhandlungen

gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften

als Verwaltungsübertretungen nach der

Gewerbeordnung.

(8) Soweit in Rechtsvorschriften auch auf die

Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit der Dienstnehmer hingewiesen wird,

die für der Gewerbeordnung unterliegende

Unternehmungen gelten, treten an deren Stelle

die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der

auf Grund desselben erlassenen Verordnungen.

Bis zur Erlassung dieser Verordnungen gelten

die im Abs. 1 genannten Vorschriften und hinsichtlich

jener Bestimmungen, die sich auf den

Schutz der Arbeitnehmer beziehen auch die im

Abs. 2 genannten Vorschriften.

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Die Vorschriften des Abschnittes 2

dieses Bundesgesetzes und die dazu auf Grund

dieses Bundesgesetzes in Verordnungen erlassenen

näheren Bestimmungen finden auf bestehende

Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes den für sie in Betracht

kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz

entsprochen haben nur insofern

Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen

ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes

durchführbar sind, es sei denn, daß es

sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit

oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer

offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder

daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere

Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch

bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.

(2) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund

einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung

erteilt wurde, finden die Vorschriften des

Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes und die dazu

auf Grund dieses Bundesgesetzes in Verordnungen

erlassenen näheren Bestimmungen insofern

Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen

ohne wesentliche Beeinträchtigung der

durch den Bewilligungsbescheid erworbenen

Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es

sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit

oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar

gefährdenden Mißständen handelt oder daß

die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere

Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche

gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus

Gründen des Dienstnehmerschutzes von der zuständigen

Behörde bestimmte Anordnungen getroffen

worden sind.

(3) Die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit von Dienstnehmern vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen

Bedingungen oder Auflagen bleiben solange

wirksam, als sie nicht durch auf Grund

dieses Bundesgesetzes oder von hiezu ergangenen

Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen,

Auflagen oder Aufträge gegenstandslos werden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen solche weiter wirksame

Bedingungen oder Auflagen gelten die

Bestimmungen des § 31 sinngemäß.

(4) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der im § 24 Abs. 4 angeführten

Verordnung Arbeiten ausführen, für die nach

dieser Verordnung die notwendigen Fachkenntnisse

im Sinne des § 6 Abs. 5 durch ein Zeugnis

nachzuweisen sind, dürfen diese Arbeiten ohne

ein solches Zeugnis weiter ausführen, sofern sie

den dafür im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes maßgebenden Bestimmungen entsprochen

haben Wenn es der Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert,

hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag

des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb

einer angemessenen Frist der Nachweis der

notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis

im Sinne der eingangs genannten Verordnung

erbracht wird.

(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Ermächtigungen zur Durchführung

ärztlicher Untersuchungen von Dienstnehmern

verlieren ein Jahr nach dem angegebenen

Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

(6) Die Dienste nach den §§ 21 und 22 sind

in den in Betracht kommenden Betrieben innerhalb

von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes einzurichten. Soweit solche

Dienste im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits bestehen, sind die Leiter

derselben innerhalb von drei Monaten nach dem

genannten Zeitpunkt dem zuständigen Arbeitsinspektorat

mitzuteilen.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Unfallverhütungskommission üben

diese Funktion als im Sinne dieses Bundesgesetzes

bestellte Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der

Arbeitnehmerschutzkommission bis zur Beendigung

der laufenden Funktionsperiode aus. Die

weiteren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder dieser

Kommission sind ehestens für diese Funktionsperiode

zu bestellen.

(8) Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel oder

Arbeitsstoffe sowie Gegenstände der Schutzausrüstung

der Arbeitnehmer, für deren Verwendung

auf Grund der Bestimmungen des § 26

Abs. 1 eine Zulassung erforderlich ist, dürfen,

soweit ihre Verwendung im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der auf die angeführte Bestimmung

gestützten Verordnung ohne Zulassung

gestattet ist, auch weiterhin verwendet werden;

bei Vorliegen von Leben oder Gesundheit der

Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Umständen

hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung

zu untersagen.

(9) Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes geführt werden und

für die eine Bewilligung nach § 27 erforderlich

wäre, dürfen ohne eine solche Bewilligung weitergeführt

werden; für derartige Betriebe gelten

die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 erster Satz.

Auf Änderungen in solchen Betrieben, die nach

dem angeführten Zeitpunkt vorgenommen werden,

finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 3

Anwendung.

(10) Für Betriebsanlagen im Sinne der Vorschriften

der Gewerbeordnung gelten bis zum

Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung in

den gewerberechtlichen Vorschriften auch die

Bestimmungen des § 28 Abs. 3.

(11) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei den Verwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren

sind von diesen nach den

Bestimmungen der Gewerbeordnung zu Ende zu

führen.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1973 in Kraft. In Durchführung dieses

Gesetzes zu erlassende Verordnungen können

bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie

treten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

bezüglich des § 34 Abs. 10 jedoch gemeinsam

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut; hinsichtlich der Erlassung

von Verordnungen nach den §§ 24 Abs. 1, 4 und

5, 26 Abs. 5 sowie 27 Abs. 7, soweit es sich um

der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

soweit es sich um Betriebe handelt, die dem

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr. Soweit jedoch solche Verordnungen vor

allem Regelungen enthalten, die sich aus den

besonderen Erfordernissen der Betriebe ergeben,

die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, obliegt die Vollziehung

dem Bundesminister für Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung.

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