234. Bundesgesetz: 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und Nr. 289/1969,
wird geändert wie folgt
1. Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und
Voraussetzungen der verschiedenen Schularten
zu informieren und insbesondere in der 4. und
8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer
Schulart über den nach den Interessen und Leistungen
des Schülers empfehlenswerten weiteren
Bildungsweg zu beraten."
2. Im § 131 b hat
a) in den Abs. 1 bis 4 jeweils an die Stelle
der Wendung „1971/72" die Wendung
„1976/77" zu treten;
b) im Abs. 1 und im Abs. 2 lit. a jeweils an
die Stelle der Wendung „1974/75" die Wendung
„1979/80" zu treten;
c) im Abs. 2 lit. b, im Abs. 3 und im Abs. 4
jeweils an die Stelle der Wendung „1975/76"
die Wendung „1980/81" zu treten.
3. Nach § 131 b ist folgender § 131 c einzufügen
„§ 131 c.
Während der Schuljahre 1971/72 bis 1975/76
gelten abweichend von den Bestimmungen des
§ 40 folgende Vorschriften
§ 40 hat zu lauten
§ 40. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende
höhere Schule setzt — soweit im § 37 für die
Sonderformen nicht anders bestimmt ist — den
erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der
Volksschule und die Feststellung der Eignung
zum Besuch des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
im Sinne des § 17 voraus.
(2) Schüler des Ersten Klassenzuges der Hauptschule,
deren Jahreszeugnis einen guten Gesamterfolg
im Sinne der Vorschriften über das
Klassifizieren nachweist und die auch den fremdsprachlichen
Unterricht mit Erfolg besucht
haben, können zu Beginn des unmittelbar folgenden
Schuljahres in die nächsthöhere Klasse
einer allgemeinbildenden höheren Schule, an der
dieselbe Fremdsprache gelehrt wird, übertreten.
(3) Die Aufnahme von Schülern, die die
4. Schulstufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen
haben, bei denen aber die übrigen Voraussetzungen
der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind,
setzt die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung
voraus."
Artikel II
SCHULVERSUCHE ZUR SCHULREFORM
§ 1. Durchführung von Schulversuchen
Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer
Formen sind Schulversuche im Sinne der folgenden
Bestimmungen durchzuführen.
§ 2. Vorschulklassen
Vorschulklassen haben der Förderung der Erlangung
der Schulreife durch Schulpflichtige zu
dienen, die gemäß § 14 des Schulpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962, vom Schulbesuch zurückgestellt
werden.
§ 3. Grundschule
(1) In der dritten und vierten Schulstufe der
Grundschule ist die Zusammenfassung von Schülern
in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach
ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb der
Klasse oder von Schülern mehrerer Parallelklassen
zu erproben.
(2) In der dritten und vierten Schulstufe der
Grundschule ist der Unterricht in einer lebenden
Fremdsprache zu erproben.
§ 4. Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen
(1) In den Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen
sind Schulversuche zur Additiven Gesamtschule
(Abs. 2), zur Orientierungsstufe
(Abs. 3) und zur Integrierten Gesamtschule
(Abs. 4) durchzuführen.
(2) Durch die Zusammenfassung der Hauptschule
und der allgemeinbildenden höheren
Schule in räumlicher Hinsicht und unter gemeinsamer
Leitung ist die Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten
von der Hauptschule in die
allgemeinbildende höhere Schule im Sinne des
§ 40 Abs. 2 in der Fassung des § 131 c des Schulorganisationsgesetzes
zu erproben (Additive Gesamtschule).
(3) Die fünfte und sechste Schulstufe ist ohne
Trennung in Hauptschule und allgemeinbildende
höhere Schule zusammenzufassen (Orientierungsstufe).
(4) Die fünfte bis achte Schulstufe ist ohne
Trennung in Hauptschule und allgemeinbildende
höhere Schule zusammenzufassen (Integrierte
Gesamtschule).
(5) Bei der Einrichtung von Orientierungsstufen
(Abs. 3) und Integrierten Gesamtschulen
(Abs. 4) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine
möglichst große Zahl der nach dem Alter in Betracht
kommenden Kinder aus dem Einzugsgebiet
die Orientierungsstufe bzw. die Integrierte
Gesamtschule besuchen. Sowohl in der Orientierungsstufe
als auch in der Integrierten Gesamtschule
sind die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen
nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen
innerhalb der Klasse oder von
Parallelklassen zusammenzufassen. Zur Förderung
des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen
oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere
Leistungsgruppen haben Förderkurse zu dienen.
Dem Übertritt in höhere Leistungsgruppen ist
besondere Bedeutung zuzumessen. In Verbindung
mit der Einrichtung von Leistungsgruppen
ist auch die Teilung in Klassenzüge zulässig. Die
höchste Leistungsgruppe hat die Aufgabe der
allgemeinbildenden höheren Schule, die tiefste
Leistungsgruppe jene des Zweiten Klassenzuges
der Hauptschule zu erfüllen.
(6) Für den Übertritt von Schülern der Orientierungsstufen
in die siebente Schulstufe in einer
Hauptschule oder in einer allgemeinbildenden
höheren Schule gelten die Bestimmungen der
§§ 17 und 40 des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß.
Mit einem Jahreszeugnis über die achte
Schulstufe der Integrierten Gesamtschule, das
einen guten Gesamterfolg aufweist, sind die gleichen
Berechtigungen verbunden wie mit dem
Zeugnis über die vierte Klasse der allgemeinbildenden
höheren Schule bzw. die vierte Klasse
Hauptschule (Erster Klassenzug mit gutem Gesamterfolg
im Sinne des § 40 Abs. 2 in der Fassung
des § 131 c des Schulorganisationsgesetzes).
§ 5. Polytechnischer Lehrgang
(1) Im Polytechnischen Lehrgang ist die Zusammenfassung
der Schüler in den Pflichtgegenständen
Deutsch, Mathematik und Technisches
Zeichnen nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen
zu erproben. Zur Förderung des Übertrittes
in höhere Leistungsgruppen oder zur
Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen
haben Förderkurse zu dienen.
(2) Im Polytechnischen Lehrgang ist der Lehrplan
so zu gestalten, daß die Schüler für einen
Teil der Gesamtwochenstundenzahl zwischen
verschiedenen Gruppen von Unterrichtsgegenständen
und einzelnen Unterrichtsgegenständen
wählen können.
§ 6. Allgemeinbildende höhere
Schulen
(1) In den allgemeinbildenden höheren Schulen
sind Schulversuche zur Neugestaltung der Oberstufe
(Abs. 2) und der achtstufigen Form der allgemeinbildenden
höheren Schule (Abs. 3) durchzuführen.
Dabei ist auf die Erreichung eines Bildungszieles,
das Grundlage für die allgemeine
Hochschulberechtigung im Sinne des § 41 Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes ist, Bedacht zu
nehmen.
(2) In der Oberstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule (und zwar sowohl in den achtstufigen
Formen als auch im Musisch-pädagogischen
Realgymnasium und im Aufbaugymnasium
und -realgymnasium) sind die Jahrgangsklassen
ganz oder teilweise durch im Lehrplan zu umschreibende
Stufen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
zu ersetzen, deren zeitliche Dauer
geringer als ein Unterrichtsjahr sein kann. Schüler,
die die Beherrschung des Lehrstoffes einer solchen
Stufe nachweisen, können die betreffende Stufe
überspringen. Der Lehrplan ist ferner so zu gestalten,
daß die Schüler für einen Teil der Gesamtwochenstundenzahl
zwischen verschiedenen
Unterrichtsgegenständen und Lehrveranstaltungen
wählen können. Die Reifeprüfung kann ganz
oder teilweise in Abschlußprüfungen aus den einzelnen
Unterrichtsgegenständen aufgegliedert
werden.
(3) In der Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule sind für leistungsschwache
Schüler Förderkurse einzurichten. In der Oberstufe
sind die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen
nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen
zusammenzufassen. Der Unterricht in
jenen Pflichtgegenständen, die nicht in Leistungsgruppen
unterrichtet werden, kann frühestens
mit Hälfte des Unterrichtsjahres der 8. Klasse
abgeschlossen werden. In diesem Zeitpunkt können
Schüler, die in mindestens zwei Pflichtgegen-
ständen in der höchsten Leistungsgruppe gute
Leistungen erbracht haben und in den übrigen
Pflichtgegenständen einen guten Gesamterfolg
aufweisen, die Reifeprüfung ablegen. Die übrigen
Schüler haben jedenfalls die in Leistungsgruppen
unterrichteten Unterrichtsgegenstände weiter zu
besuchen.
(4) In der Oberstufe sind sowohl in den Schulversuchen
nach Abs. 2 als auch nach Abs. 3 Förderkurse
zur Förderung des Übertrittes in höhere
Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des
Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen einzurichten.
Für eine laufende Beratung der Schüler, insbesondere
im Hinblick auf die Wahl von Unterrichtsgegenständen,
ist Sorge zu tragen.
§ 7. Pädagogische Akademien
(1) An Pädagogischen Akademien sind sechssemestrige
Ausbildungsgänge für das Lehramt
an Hauptschulen, an Polytechnischen Lehrgängen
und an Sonderschulen einzurichten.
(2) Die Ausbildung zum Hauptschullehrer oder
zum Lehrer für den Polytechnischen Lehrgang
hat mindestens zwei im Lehrplan der betreffenden
Schulart vorgesehene Unterrichtsgegenstände
zu umfassen.
(3) Die Ausbildung zum Sonderschullehrer ist
schwerpunktmäßig auf die einzelnen Sonderschularten
auszurichten.
(4) Für die Aufnahme in einen Ausbildungsgang
im Sinne des Abs. 1 ist keine Eignungsprüfung
abzulegen. Der Aufnahmebewerber hat
jedoch durch ein amts- oder schulärztliches Zeugnis
nachzuweisen, daß sein Gesundheitszustand
keine Störung des Unterrichtes und keine Gefährdung
seiner Umgebung darstellt.
(5) An Pädagogischen Akademien, an denen
Ausbildungsgänge im Sinne des Abs. 1 geführt
werden, sind die erforderlichen fachlichen und
fachdidaktischen Unterrichtsveranstaltungen im
Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Hochschulen
einzurichten.
(6) Für die Leitung der Ausbildungslehrgänge
im Sinne des Abs. 1 in Unterordnung unter den
Leiter der Pädagogischen Akademie ist ein Fachvorstand
zu bestellen.
(7) Das Studium an der Pädagogischen Akademie
schließt je nach dem Ausbildungsgang mit
der Lehramtsprüfung für Hauptschulen, für
Polytechnische Lehrgänge oder für Sonderschulen
ab.
§ 8. Schulversuchspläne, regionale
Streuung und wissenschaftliche
Kontrolle der Schulversuche
(1) Als Grundlage für die Schulversuche im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind
Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der
einzelnen Schulversuche und die Einzelheiten
ihrer Durchführung beschreiben. Die Schulversuchspläne
sind vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst festzulegen.
(2) Die Durchführung der Schulversuche an
einzelnen Schulen bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Unterricht und Kunst auf
Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium),
dem bei Privatschulen ein Antrag des
Schulerhalters zugrunde zu liegen hat. Bei Bundesschulen,
die dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst in erster Instanz unterstehen,
tritt an die Stelle des Antrages des Landesschulrates
ein Antrag des Schulleiters, bei privaten
Schulen ein Antrag des Schulerhalters. Der Bundesminister
für Unterricht und Kunst darf den
Schulversuch nur dann genehmigen,
a) wenn er nach einem Schulversuchsplan im
Sinne des Abs. 1 durchgeführt wird,
b) die Vergleichbarkeit des Schulversuches mit
anderen Schulversuchen bzw. mit der bestehenden
Schulorganisation gegeben ist
und
c) die wissenschaftliche Betreuung und Beurteilung
gesichert sind.
(3) Die Landesschulräte und der Bundesminister
für Unterricht und Kunst halben darauf Bedacht
zu nehmen, daß Schulversuche nach dem gleichen
Schulversuchsplan an verschiedenartigen Standorten,
in Schulen verschiedener Größe und unter
solchen Bedingungen durchgeführt werden, die
eine Beurteilung der Übertragbarkeit der Ergebnisse
des Schulversuches auf das ganze Bundesgebiet
zulassen.
(4) Zur Beratung der am Schulversuch beteiligten
Lehrer und zur Gewährleistung der Zusammenarbeit
mit dem Bundesministerium für
Unterricht und Kunst sind wissenschaftlich qualifizierte
Betreuer der Schulversuche zu bestellen.
Soweit es der Versuch erfordert, sind gleichartige
Schulen oder Klassen als Vergleichsschulen oder
-klassen vorzusehen. Die Ergebnisse der Schulversuche
sind unter Zugrundelegung des Schulversuchsplanes,
allenfalls im Vergleich zu den
Vergleichsschulen bzw. -klassen zu beurteilen
und vom Bundesministerium für Unterricht und
Kunst zu veröffentlichen.
§ 9. Einrichtungen zur Schulentwicklung
(1) Der Bund hat Einrichtungen zu führen,
deren Aufgabe die wissenschaftliche Vorbereitung,
Betreuung, Kontrolle und Auswertung der
Schulversuche im Sinne der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie die Erfüllung von Entwicklungsaufgaben
auf dem Gebiet des Schul- und
Erziehungswesens, insbesondere hinsichtlich der
Leistungsmessung, der Prüfungsmethoden, der
Schaffung von Unterrichtsmitteln, der Lehrplangestaltung
und der Schulbahnberatung ist.
(2) Diese Einrichtungen haben ihre Aufgäben
durch eigene Mitarbeiter und im Zusammenwirken
mit wissenschaftlichen Hochschulen, insbesondere
der Hochschule für Bildungswissenschaften,
zu erfüllen.
(3) Diese Einrichtungen unterstehen unmittelbar
dem Bundesminister für Unterricht und.
Kunst.
§ 10. Schulversuchszeitraum
Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
können in den Schuljahren 1971/72
bis 1975/76 begonnen werden. Sie sind je nach
der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen
auslaufend abzuschließen.
§ 11. Zahlenmäßige Beschränkung
der Schulversuche
(1) Die Schulversuche im Sinne des § 2 und des
§ 3 Abs. 2 können ohne zahlenmäßige Beschränkung
durchgeführt werden.
(2) Schulversuche dürfen in nicht mehr Schulen
durchgeführt werden als den folgenden Verhältniszahlen
entspricht
a) Schulversuche in der Grundschule (§ 3
Abs. 1): 10% der Volksschulen des betreffenden
Bundeslandes;
b) Schulversuche in den Schulen der Zehn- bis
Vierzehnjährigen (§ 4): 10% der Hauptschulen
des betreffenden Bundeslandes;
c) Schulversuche in Polytechnischen Lehrgängen
(§ 5): 10% der Polytechnischen
Lehrgänge (in organisatorischem Zusammenhang
mit einer anderen Pflichtschule
oder selbständige Schulen);
d) Schulversuche in den allgemeinbildenden
höheren Schulen (§ 6): 10% der allgemeinbildenden
höheren Schulen im betreffenden
Bundesland.
(3) Die Schulversuche zur Ausbildung der
Lehrer für Hauptschulen, Polytechnische Lehrgänge
und Sonderschulen an den Pädagogischen
Akademien (§ 7) können an allen Pädagogischen
Akademien durchgeführt werden, wobei jedoch
auf die Gewährleistung der Lehrerversorgung für
Volksschulen im betreffenden Bundesland Bedacht
zu nehmen ist.
§ 12. Vereinbarungen zwischen
Bund und Ländern
(1) Soweit die Durchführung der Schulversuche
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die
äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen
berührt, sind vorher Vereinbarungen
zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland
abzuschließen.
(2) (Grundsatzbestimmung) In den Ausführungsgesetzen
der Länder ist die Durchführung
von Schulversuchen vorzusehen, durch die Schulversuche
im Sinne der §§ 2 bis 5 ermöglicht werden,
soweit die äußere Organisation der öffentlichen
Pflichtschulen berührt wird. Ferner haben
die Ausführungsgesetze die zuständigen Behörden
zu ermächtigen, die für die Durchführung
von Schulversuchen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen erforderlichen Vereinbarungen
mit dem Bund zu treffen, soweit die äußere
Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt
wird.
§ 13. Kostenteilung zwischen den
Schulerhaltern öffentlicher
Schulen
Vor der Errichtung von Orientierungsstufen
und Gesamtschulen (§ 4) ist eine Kostenteilung
zwischen dem Bund und den in Betracht kommenden
gesetzlichen Schulerhaltern zu vereinbaren,
die der Aufteilung der Schüler auf die
Hauptschule und die allgemeinbildende höhere
Schule im Einzugsbereich der Orientierungsstufe
bzw. der Gesamtschule in dem der Errichtung
der Orientierungsstufe bzw. der Gesamtschule
vorangegangenen Schuljahr entspricht.
§ 14. Nichtanwendbarkeit des § 7
des Schulorganisationsgesetzes
Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
dürfen nicht unter Anwendung des
§ 7 des Schulorganisationsgesetzes durchgeführt
oder bewilligt werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1971 in Kraft.
(2) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz
für die Ausführungsgesetzgebung zu
den Bestimmungen des Artikels II § 12 Abs. 2
mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die
Ausführungsgesetze sind innerhalb von sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und
mit 1. September 1971 in Kraft zu setzen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst, hinsichtlich der Bestimmung
des Artikels II § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung und hinsichtlich des
Artikels II § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.