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234_1971 AT

234. Bundesgesetz: 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Bundesgesetz: 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und Nr. 289/1969,

wird geändert wie folgt

1. Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und

Voraussetzungen der verschiedenen Schularten

zu informieren und insbesondere in der 4. und

8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer

Schulart über den nach den Interessen und Leistungen

des Schülers empfehlenswerten weiteren

Bildungsweg zu beraten."

2. Im § 131 b hat

a) in den Abs. 1 bis 4 jeweils an die Stelle

der Wendung „1971/72" die Wendung

„1976/77" zu treten;

b) im Abs. 1 und im Abs. 2 lit. a jeweils an

die Stelle der Wendung „1974/75" die Wendung

„1979/80" zu treten;

c) im Abs. 2 lit. b, im Abs. 3 und im Abs. 4

jeweils an die Stelle der Wendung „1975/76"

die Wendung „1980/81" zu treten.

3. Nach § 131 b ist folgender § 131 c einzufügen

„§ 131 c.

Während der Schuljahre 1971/72 bis 1975/76

gelten abweichend von den Bestimmungen des

§ 40 folgende Vorschriften

§ 40 hat zu lauten

§ 40. Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende

höhere Schule setzt — soweit im § 37 für die

Sonderformen nicht anders bestimmt ist — den

erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der

Volksschule und die Feststellung der Eignung

zum Besuch des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

im Sinne des § 17 voraus.

(2) Schüler des Ersten Klassenzuges der Hauptschule,

deren Jahreszeugnis einen guten Gesamterfolg

im Sinne der Vorschriften über das

Klassifizieren nachweist und die auch den fremdsprachlichen

Unterricht mit Erfolg besucht

haben, können zu Beginn des unmittelbar folgenden

Schuljahres in die nächsthöhere Klasse

einer allgemeinbildenden höheren Schule, an der

dieselbe Fremdsprache gelehrt wird, übertreten.

(3) Die Aufnahme von Schülern, die die

4. Schulstufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen

haben, bei denen aber die übrigen Voraussetzungen

der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind,

setzt die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung

voraus."

Artikel II

SCHULVERSUCHE ZUR SCHULREFORM

§ 1. Durchführung von Schulversuchen

Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer

Formen sind Schulversuche im Sinne der folgenden

Bestimmungen durchzuführen.

§ 2. Vorschulklassen

Vorschulklassen haben der Förderung der Erlangung

der Schulreife durch Schulpflichtige zu

dienen, die gemäß § 14 des Schulpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962, vom Schulbesuch zurückgestellt

werden.

§ 3. Grundschule

(1) In der dritten und vierten Schulstufe der

Grundschule ist die Zusammenfassung von Schülern

in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach

ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb der

Klasse oder von Schülern mehrerer Parallelklassen

zu erproben.

(2) In der dritten und vierten Schulstufe der

Grundschule ist der Unterricht in einer lebenden

Fremdsprache zu erproben.

§ 4. Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen

(1) In den Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen

sind Schulversuche zur Additiven Gesamtschule

(Abs. 2), zur Orientierungsstufe

(Abs. 3) und zur Integrierten Gesamtschule

(Abs. 4) durchzuführen.

(2) Durch die Zusammenfassung der Hauptschule

und der allgemeinbildenden höheren

Schule in räumlicher Hinsicht und unter gemeinsamer

Leitung ist die Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten

von der Hauptschule in die

allgemeinbildende höhere Schule im Sinne des

§ 40 Abs. 2 in der Fassung des § 131 c des Schulorganisationsgesetzes

zu erproben (Additive Gesamtschule).

(3) Die fünfte und sechste Schulstufe ist ohne

Trennung in Hauptschule und allgemeinbildende

höhere Schule zusammenzufassen (Orientierungsstufe).

(4) Die fünfte bis achte Schulstufe ist ohne

Trennung in Hauptschule und allgemeinbildende

höhere Schule zusammenzufassen (Integrierte

Gesamtschule).

(5) Bei der Einrichtung von Orientierungsstufen

(Abs. 3) und Integrierten Gesamtschulen

(Abs. 4) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine

möglichst große Zahl der nach dem Alter in Betracht

kommenden Kinder aus dem Einzugsgebiet

die Orientierungsstufe bzw. die Integrierte

Gesamtschule besuchen. Sowohl in der Orientierungsstufe

als auch in der Integrierten Gesamtschule

sind die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen

nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen

innerhalb der Klasse oder von

Parallelklassen zusammenzufassen. Zur Förderung

des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen

oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere

Leistungsgruppen haben Förderkurse zu dienen.

Dem Übertritt in höhere Leistungsgruppen ist

besondere Bedeutung zuzumessen. In Verbindung

mit der Einrichtung von Leistungsgruppen

ist auch die Teilung in Klassenzüge zulässig. Die

höchste Leistungsgruppe hat die Aufgabe der

allgemeinbildenden höheren Schule, die tiefste

Leistungsgruppe jene des Zweiten Klassenzuges

der Hauptschule zu erfüllen.

(6) Für den Übertritt von Schülern der Orientierungsstufen

in die siebente Schulstufe in einer

Hauptschule oder in einer allgemeinbildenden

höheren Schule gelten die Bestimmungen der

§§ 17 und 40 des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß.

Mit einem Jahreszeugnis über die achte

Schulstufe der Integrierten Gesamtschule, das

einen guten Gesamterfolg aufweist, sind die gleichen

Berechtigungen verbunden wie mit dem

Zeugnis über die vierte Klasse der allgemeinbildenden

höheren Schule bzw. die vierte Klasse

Hauptschule (Erster Klassenzug mit gutem Gesamterfolg

im Sinne des § 40 Abs. 2 in der Fassung

des § 131 c des Schulorganisationsgesetzes).

§ 5. Polytechnischer Lehrgang

(1) Im Polytechnischen Lehrgang ist die Zusammenfassung

der Schüler in den Pflichtgegenständen

Deutsch, Mathematik und Technisches

Zeichnen nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen

zu erproben. Zur Förderung des Übertrittes

in höhere Leistungsgruppen oder zur

Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen

haben Förderkurse zu dienen.

(2) Im Polytechnischen Lehrgang ist der Lehrplan

so zu gestalten, daß die Schüler für einen

Teil der Gesamtwochenstundenzahl zwischen

verschiedenen Gruppen von Unterrichtsgegenständen

und einzelnen Unterrichtsgegenständen

wählen können.

§ 6. Allgemeinbildende höhere

Schulen

(1) In den allgemeinbildenden höheren Schulen

sind Schulversuche zur Neugestaltung der Oberstufe

(Abs. 2) und der achtstufigen Form der allgemeinbildenden

höheren Schule (Abs. 3) durchzuführen.

Dabei ist auf die Erreichung eines Bildungszieles,

das Grundlage für die allgemeine

Hochschulberechtigung im Sinne des § 41 Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes ist, Bedacht zu

nehmen.

(2) In der Oberstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule (und zwar sowohl in den achtstufigen

Formen als auch im Musisch-pädagogischen

Realgymnasium und im Aufbaugymnasium

und -realgymnasium) sind die Jahrgangsklassen

ganz oder teilweise durch im Lehrplan zu umschreibende

Stufen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen

zu ersetzen, deren zeitliche Dauer

geringer als ein Unterrichtsjahr sein kann. Schüler,

die die Beherrschung des Lehrstoffes einer solchen

Stufe nachweisen, können die betreffende Stufe

überspringen. Der Lehrplan ist ferner so zu gestalten,

daß die Schüler für einen Teil der Gesamtwochenstundenzahl

zwischen verschiedenen

Unterrichtsgegenständen und Lehrveranstaltungen

wählen können. Die Reifeprüfung kann ganz

oder teilweise in Abschlußprüfungen aus den einzelnen

Unterrichtsgegenständen aufgegliedert

werden.

(3) In der Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule sind für leistungsschwache

Schüler Förderkurse einzurichten. In der Oberstufe

sind die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen

nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen

zusammenzufassen. Der Unterricht in

jenen Pflichtgegenständen, die nicht in Leistungsgruppen

unterrichtet werden, kann frühestens

mit Hälfte des Unterrichtsjahres der 8. Klasse

abgeschlossen werden. In diesem Zeitpunkt können

Schüler, die in mindestens zwei Pflichtgegen-

ständen in der höchsten Leistungsgruppe gute

Leistungen erbracht haben und in den übrigen

Pflichtgegenständen einen guten Gesamterfolg

aufweisen, die Reifeprüfung ablegen. Die übrigen

Schüler haben jedenfalls die in Leistungsgruppen

unterrichteten Unterrichtsgegenstände weiter zu

besuchen.

(4) In der Oberstufe sind sowohl in den Schulversuchen

nach Abs. 2 als auch nach Abs. 3 Förderkurse

zur Förderung des Übertrittes in höhere

Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des

Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen einzurichten.

Für eine laufende Beratung der Schüler, insbesondere

im Hinblick auf die Wahl von Unterrichtsgegenständen,

ist Sorge zu tragen.

§ 7. Pädagogische Akademien

(1) An Pädagogischen Akademien sind sechssemestrige

Ausbildungsgänge für das Lehramt

an Hauptschulen, an Polytechnischen Lehrgängen

und an Sonderschulen einzurichten.

(2) Die Ausbildung zum Hauptschullehrer oder

zum Lehrer für den Polytechnischen Lehrgang

hat mindestens zwei im Lehrplan der betreffenden

Schulart vorgesehene Unterrichtsgegenstände

zu umfassen.

(3) Die Ausbildung zum Sonderschullehrer ist

schwerpunktmäßig auf die einzelnen Sonderschularten

auszurichten.

(4) Für die Aufnahme in einen Ausbildungsgang

im Sinne des Abs. 1 ist keine Eignungsprüfung

abzulegen. Der Aufnahmebewerber hat

jedoch durch ein amts- oder schulärztliches Zeugnis

nachzuweisen, daß sein Gesundheitszustand

keine Störung des Unterrichtes und keine Gefährdung

seiner Umgebung darstellt.

(5) An Pädagogischen Akademien, an denen

Ausbildungsgänge im Sinne des Abs. 1 geführt

werden, sind die erforderlichen fachlichen und

fachdidaktischen Unterrichtsveranstaltungen im

Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Hochschulen

einzurichten.

(6) Für die Leitung der Ausbildungslehrgänge

im Sinne des Abs. 1 in Unterordnung unter den

Leiter der Pädagogischen Akademie ist ein Fachvorstand

zu bestellen.

(7) Das Studium an der Pädagogischen Akademie

schließt je nach dem Ausbildungsgang mit

der Lehramtsprüfung für Hauptschulen, für

Polytechnische Lehrgänge oder für Sonderschulen

ab.

§ 8. Schulversuchspläne, regionale

Streuung und wissenschaftliche

Kontrolle der Schulversuche

(1) Als Grundlage für die Schulversuche im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind

Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der

einzelnen Schulversuche und die Einzelheiten

ihrer Durchführung beschreiben. Die Schulversuchspläne

sind vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst festzulegen.

(2) Die Durchführung der Schulversuche an

einzelnen Schulen bedarf der Genehmigung des

Bundesministers für Unterricht und Kunst auf

Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium),

dem bei Privatschulen ein Antrag des

Schulerhalters zugrunde zu liegen hat. Bei Bundesschulen,

die dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst in erster Instanz unterstehen,

tritt an die Stelle des Antrages des Landesschulrates

ein Antrag des Schulleiters, bei privaten

Schulen ein Antrag des Schulerhalters. Der Bundesminister

für Unterricht und Kunst darf den

Schulversuch nur dann genehmigen,

a) wenn er nach einem Schulversuchsplan im

Sinne des Abs. 1 durchgeführt wird,

b) die Vergleichbarkeit des Schulversuches mit

anderen Schulversuchen bzw. mit der bestehenden

Schulorganisation gegeben ist

und

c) die wissenschaftliche Betreuung und Beurteilung

gesichert sind.

(3) Die Landesschulräte und der Bundesminister

für Unterricht und Kunst halben darauf Bedacht

zu nehmen, daß Schulversuche nach dem gleichen

Schulversuchsplan an verschiedenartigen Standorten,

in Schulen verschiedener Größe und unter

solchen Bedingungen durchgeführt werden, die

eine Beurteilung der Übertragbarkeit der Ergebnisse

des Schulversuches auf das ganze Bundesgebiet

zulassen.

(4) Zur Beratung der am Schulversuch beteiligten

Lehrer und zur Gewährleistung der Zusammenarbeit

mit dem Bundesministerium für

Unterricht und Kunst sind wissenschaftlich qualifizierte

Betreuer der Schulversuche zu bestellen.

Soweit es der Versuch erfordert, sind gleichartige

Schulen oder Klassen als Vergleichsschulen oder

-klassen vorzusehen. Die Ergebnisse der Schulversuche

sind unter Zugrundelegung des Schulversuchsplanes,

allenfalls im Vergleich zu den

Vergleichsschulen bzw. -klassen zu beurteilen

und vom Bundesministerium für Unterricht und

Kunst zu veröffentlichen.

§ 9. Einrichtungen zur Schulentwicklung

(1) Der Bund hat Einrichtungen zu führen,

deren Aufgabe die wissenschaftliche Vorbereitung,

Betreuung, Kontrolle und Auswertung der

Schulversuche im Sinne der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sowie die Erfüllung von Entwicklungsaufgaben

auf dem Gebiet des Schul- und

Erziehungswesens, insbesondere hinsichtlich der

Leistungsmessung, der Prüfungsmethoden, der

Schaffung von Unterrichtsmitteln, der Lehrplangestaltung

und der Schulbahnberatung ist.

(2) Diese Einrichtungen haben ihre Aufgäben

durch eigene Mitarbeiter und im Zusammenwirken

mit wissenschaftlichen Hochschulen, insbesondere

der Hochschule für Bildungswissenschaften,

zu erfüllen.

(3) Diese Einrichtungen unterstehen unmittelbar

dem Bundesminister für Unterricht und.

Kunst.

§ 10. Schulversuchszeitraum

Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

können in den Schuljahren 1971/72

bis 1975/76 begonnen werden. Sie sind je nach

der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen

auslaufend abzuschließen.

§ 11. Zahlenmäßige Beschränkung

der Schulversuche

(1) Die Schulversuche im Sinne des § 2 und des

§ 3 Abs. 2 können ohne zahlenmäßige Beschränkung

durchgeführt werden.

(2) Schulversuche dürfen in nicht mehr Schulen

durchgeführt werden als den folgenden Verhältniszahlen

entspricht

a) Schulversuche in der Grundschule (§ 3

Abs. 1): 10% der Volksschulen des betreffenden

Bundeslandes;

b) Schulversuche in den Schulen der Zehn- bis

Vierzehnjährigen (§ 4): 10% der Hauptschulen

des betreffenden Bundeslandes;

c) Schulversuche in Polytechnischen Lehrgängen

(§ 5): 10% der Polytechnischen

Lehrgänge (in organisatorischem Zusammenhang

mit einer anderen Pflichtschule

oder selbständige Schulen);

d) Schulversuche in den allgemeinbildenden

höheren Schulen (§ 6): 10% der allgemeinbildenden

höheren Schulen im betreffenden

Bundesland.

(3) Die Schulversuche zur Ausbildung der

Lehrer für Hauptschulen, Polytechnische Lehrgänge

und Sonderschulen an den Pädagogischen

Akademien (§ 7) können an allen Pädagogischen

Akademien durchgeführt werden, wobei jedoch

auf die Gewährleistung der Lehrerversorgung für

Volksschulen im betreffenden Bundesland Bedacht

zu nehmen ist.

§ 12. Vereinbarungen zwischen

Bund und Ländern

(1) Soweit die Durchführung der Schulversuche

im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die

äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen

berührt, sind vorher Vereinbarungen

zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland

abzuschließen.

(2) (Grundsatzbestimmung) In den Ausführungsgesetzen

der Länder ist die Durchführung

von Schulversuchen vorzusehen, durch die Schulversuche

im Sinne der §§ 2 bis 5 ermöglicht werden,

soweit die äußere Organisation der öffentlichen

Pflichtschulen berührt wird. Ferner haben

die Ausführungsgesetze die zuständigen Behörden

zu ermächtigen, die für die Durchführung

von Schulversuchen im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen erforderlichen Vereinbarungen

mit dem Bund zu treffen, soweit die äußere

Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt

wird.

§ 13. Kostenteilung zwischen den

Schulerhaltern öffentlicher

Schulen

Vor der Errichtung von Orientierungsstufen

und Gesamtschulen (§ 4) ist eine Kostenteilung

zwischen dem Bund und den in Betracht kommenden

gesetzlichen Schulerhaltern zu vereinbaren,

die der Aufteilung der Schüler auf die

Hauptschule und die allgemeinbildende höhere

Schule im Einzugsbereich der Orientierungsstufe

bzw. der Gesamtschule in dem der Errichtung

der Orientierungsstufe bzw. der Gesamtschule

vorangegangenen Schuljahr entspricht.

§ 14. Nichtanwendbarkeit des § 7

des Schulorganisationsgesetzes

Schulversuche im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

dürfen nicht unter Anwendung des

§ 7 des Schulorganisationsgesetzes durchgeführt

oder bewilligt werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1971 in Kraft.

(2) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz

für die Ausführungsgesetzgebung zu

den Bestimmungen des Artikels II § 12 Abs. 2

mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die

Ausführungsgesetze sind innerhalb von sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und

mit 1. September 1971 in Kraft zu setzen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst, hinsichtlich der Bestimmung

des Artikels II § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung und hinsichtlich des

Artikels II § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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