234. Verordnung: Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom
31. Mai 1967 über militärische Munitionslager,
BGBl. Nr. 197, wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinde Neubau
(Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue
Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich
erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2
im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten
Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen
und Teile von Grundflächen, die zwischen
den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und
blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf
einer Woche nach dem Tage der Kundmachung
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968,
BGBl. Nr. 227, außer Kraft.