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234_1970 AT

234. Verordnung: Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom

31. Mai 1967 über militärische Munitionslager,

BGBl. Nr. 197, wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinde Neubau

(Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue

Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich

erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2

im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten

Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen

und Teile von Grundflächen, die zwischen

den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und

blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf

einer Woche nach dem Tage der Kundmachung

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968,

BGBl. Nr. 227, außer Kraft.

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