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234_1969 AT

234. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1969 für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1969 für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 27 der Bundesforste-Dienstordnung

vom 21. Mai 1969, BGBl. Nr. 201, wird

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. Den Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste (§ 1 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung)

gebühren ab 1. September 1969

Teuerungszulagen im Ausmaß von je 4'5 v. H.

des Gehaltes, der Dienstalterszulage, der Verwendungszulage

mit allfälligen Zuschlägen und der

Ergänzungszulage.

§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen

sind die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 der

Bundesforste-Dienstordnung anzuwenden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1969 in Kraft. Gemäß § 78 der Bundesforste-

Dienstordnung tritt mit 31. August 1969 die

Verordnung der Bundesregierung vom 10. September

1968, BGBl. Nr. 353, über die Gewährung

von Teuerungszulagen an die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, die durch die

Bundesforste-Dienstordnung auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, außer Kraft.

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