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234_1968 AT

234. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Automobil-Fabriks-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Automobil-Fabriks-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für zum Zwecke von Investitions- und

Rationalisierungsmaßnahmen im In- und

Ausland durchzuführende Finanzoperationen

(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten) der Österreichischen Automobil-

Fabriks-Aktiengesellschaft Haftungen namens

des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des

Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 50 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 15 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein

nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;

d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre

nicht übersteigt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht

mehr als neun Prozent beträgt

f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung

der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

vereinbart ist, auch bei Kündigung die

prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e

nicht überschritten wird;

g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,

Deutschen Mark, Französischen Franken,

Schweizer Franken oder einer sonstigen

jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so

sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis

31. Dezember 1973.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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