234. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Automobil-Fabriks-Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für zum Zwecke von Investitions- und
Rationalisierungsmaßnahmen im In- und
Ausland durchzuführende Finanzoperationen
(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten) der Österreichischen Automobil-
Fabriks-Aktiengesellschaft Haftungen namens
des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 50 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 15 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein
Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein
nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre
nicht übersteigt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht
mehr als neun Prozent beträgt
f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung
der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
vereinbart ist, auch bei Kündigung die
prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e
nicht überschritten wird;
g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,
Deutschen Mark, Französischen Franken,
Schweizer Franken oder einer sonstigen
jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so
sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis
31. Dezember 1973.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.