234. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresdisziplinargesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 264/1957, wird wie folgt abgeändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Berufsoffiziere,
zeitverpflichtete Soldaten, Beamte und Vertragsbedienstete,
die nach § 11 oder § 49 Abs. 6
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962,
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, sowie für Wehrpflichtige, die
den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
leisten."
2. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Führungsbuch, Eintragung
von Ordnung s- und Disziplinarstrafen
(1) Über Heeresangehörige sind Führungsbücher
zu führen, und zwar
a) über Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
vom nächstübergeordneten strafberechtigten
Vorgesetzten,
b) über Offiziere vom Disziplinarvorgesetzten.
(2) Ordnungs- und Disziplinarstrafen sind nach
Eintritt der Rechtskraft in das Führungsbuch, bei
Berufsoffizieren, zeitverpflichteten Soldaten und
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten
die Disziplinarstrafen überdies in den Standesausweis,
einzutragen.
(3) Der zur Führung des Führungsbuches berufene
Vorgesetzte hat bei Verhängung der Ordnungsstrafe
der Geldbuße dies nach Eintritt der
Rechtskraft dem Disziplinarvorgesetzten zu melden,
dem die Verständigung der Besoldungsstelle
obliegt."
3. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Löschung der Eintragung von
Ordnungs- und Disziplinarstrafen
(1) Ist seit der rechtskräftigen Verhängung
a) der Ordnungsstrafe der Verwarnung eine
Frist von drei Monaten,
b) einer anderen Ordnungsstrafe eine Frist
von sechs Monaten,
c) einer Disziplinarstrafe eine Frist von drei
Jahren
verstrichen, so ist die Eintragung der Strafe
— ausgenommen die Disziplinarstrafen der Versetzung
in den dauernden Ruhestand mit gemindertem
Ruhegenuß sowie der Entlassung — auf
Ansuchen des Bestraften im Führungsbuch und,
sofern die Strafe auch im Standesausweis einzutragen
war, in diesem zu löschen, wenn der Bestrafte
sich seither tadellos verhalten hat. Vor
völliger Strafverbüßung ist die Löschung der Eintragung
jedoch nicht zulässig. Über die Löschung
von Ordnungs- und Disziplinarstrafen entscheidet
der Disziplinarvorgesetzte.
(2) Am Ende des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes hat der zur Führung
des Führungsbuches berufene Vorgesetzte die Eintragung
der Strafe — ausgenommen die Disziplinarstrafen
der Ausschließung von der Beförderung
sowie der Degradierung — im Führungsbuch
zu löschen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch auf
ehemalige Heeresangehörige sinngemäß anzuwenden.
In diesen Fällen entscheidet über die
Löschung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen
jener Disziplinarvorgesetzte, der für den Bestraften
unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem
Bundesheer zuständig war. Sofern jedoch diese
Zuständigkeitsregelung infolge organisatorischer
Änderungen nicht mehr anwendbar ist, entscheidet
über die Löschung jener Militärkommandant,
in dessen Zuständigkeitsbereich der ständige Aufenthaltsort
des Bestraften gelegen ist.
(4) Über gelöschte Strafen dürfen keine Mitteilungen
gemacht werden."
4. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit Ausgangsverbot Bestrafte dürfen die
ihrer Einheit in der Kaserne angewiesenen Räumlichkeiten
(den Lagerbereich ihrer Einheit) außer
Dienst nicht verlassen und kein Schanklokal, auch
nicht die Kantine, besuchen."
5. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Abgrenzung der Strafbefugnisse
(1) Gegen die ihrer Befehlsgewalt Unterstellten,
mit Ausnahme der im Dienstgrad Höheren oder
Rangälteren, können verhängen
A. Der Kommandant einer Einheit oder ein ihm
Gleichgestellter
1. gegen Offiziere die Verwarnung,
2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen
mit folgenden Einschränkungen
a) die Ausgangsbeschränkung und das
Ausgangsverbot bis zu drei aufeinanderfolgenden
Tagen,
b) die Geldbuße bis zum 40. Teil der
Dienstbezüge.
B. Der Kommandant eines unselbständigen
Bataillons oder einer unselbständigen Abteilung
oder ein ihm Gleichgestellter
1. gegen Offiziere die Verwarnung und die
Geldbuße bis zum 40. Teil der Dienstbezüge,
2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen,
jedoch die Geldbuße nur bis zum
30. Teil der Dienstbezüge.
C. Der Kommandant eines Truppen- oder
Heereskörpers oder ein ihm Gleichgestellter
alle Ordnungsstrafen bis zu ihrem Höchstausmaß.
(2) Offizieren, die ein abgetrenntes Kommando
oder einen Transport führen, steht die Ordnungsstrafbefugnis
des Kommandanten einer Einheit
zu.
(3) Ortskommandanten sind berechtigt, die
ihnen nach ihrer Kommandogewalt gemäß Abs. 1
zustehende Ordnungsstrafbefugnis gegen alle
Heeresangehörigen — ausgenommen die im
Dienstgrad Höheren oder Rangälteren — auszuüben,
die bei Ausübung eines vom Ortskommandanten
im Rahmen seiner Befugnisse angeordneten
Dienstes im Standort eine Pflichtverletzung
begehen. Soll nach Ansicht des Ortskommandanten
die Pflichtverletzung mit einer strengeren
Ordnungsstrafe geahndet werden, als er zu verhängen
berechtigt ist, hat er den Sachverhalt dem
zur Verhängung der strengeren Ordnungsstrafe
zuständigen Kommandanten zu melden.
(4) Über die bei den heereseigenen Krankenanstalten
und deren Zweiganstalten eingeteilten
oder dort im Krankenstand befindlichen Heeresangehörigen
steht die Ordnungsstrafbefugnis den
Kommandanten zu, und zwar den Kommandanten
von Zweiganstalten im gleichen Ausmaß wie
dem Kommandanten einer Einheit, den Kommandanten
der heereseigenen Krankenanstalten im
gleichen Ausmaß wie dem Kommandanten eines
unselbständigen Bataillons.
(5) Die Ordnungsstrafbefugnis über die beim
Bundesministerium für Landesverteidigung eingeteilten
Heeresangehörigen übt der Bundesminister
für Landesverteidigung aus.
(6) Der Generaltruppeninspektor übt, soweit in
den Abs. 5 und 7 nichts anderes bestimmt ist,
das Ordnungsstrafrecht über alle Heeresangehörigen
im vollen Umfang aus.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung
übt das Ordnungsstrafrecht im vollen Umfang
aus. Die Verhängung von Ordnungsstrafen über
Berufsoffiziere der Dienstklassen VIII und IX
steht nur dem Bundesminister für Landesverteidigung
zu."
6. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Höhere Vorgesetzte können gegen die
dienstlich zunächst einem untergeordneten Strafberechtigten
unterstellten Heeresangehörigen nur
dann — und zwar bei Ausschluß der Ordnungsstrafbefugnis
der untergeordneten Strafberechtigten
— Ordnungsstrafen verhängen, wenn die
Ordnungswidrigkeit
a) unter ihren Augen begangen worden ist,
b) gegen ihr dienstliches Ansehen gerichtet ist,
c) von Angehörigen verschiedener Truppen
ihres Befehlsbereiches gemeinschaftlich begangen,
d) ihnen im Sinne des § 19 gemeldet oder
e) vom untergeordneten Strafberechtigten ungerechtfertigt
nicht geahndet worden ist."
7. Dem § 22 ist als neuer Abs. 2 einzufügen
„(2) Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe
ist eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)".
8. Nach dem § 23 ist ein neuer § 23 a einzufügen,
der zu lauten hat
„§ 23 a. Abänderung oder Aufhebung
von Ordnungsstrafen
Der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar
übergeordnete Kommandant hat eine rechtskräftig
verhängte Ordnungsstrafe abzuändern oder
aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, daß
der strafende Vorgesetzte seine Ordnungsstrafbefugnis
überschritten hat."
9. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Arten der Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
A. Bei Berufsoffizieren
1. der Verweis,
2. die Ausschließung von der Vorrückung in
eine höhere Gehaltsstufe,
3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug
ausschließlich der Haushaltszulage),
4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem
Ruhegenuß,
5. die Entlassung.
B. Bei zeitverpflichteten Soldaten
1. der Verweis,
2. die Ausschließung von der Beförderung,
3. die Ausschließung von der Vorrückung in
eine höhere Gehaltsstufe,
4. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug
ausschließlich der Haushaltszulage),
5. die Entlassung."
10. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Entlassung
(1) Die Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt
den Verlust aller mit der Dienststellung eines
Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten Soldaten
verbundenen Rechte, die Unfähigkeit, solche neu
oder wieder zu erlangen, die Zurücksetzung zum
Wehrmann der Reserve sowie die Unfähigkeit
zur Beförderung.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann den schuldlosen Angehörigen eines
entlassenen Berufsoffiziers, wenn ihnen im Fall
des Ablebens des Entlassenen im Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Erkenntnisses ein
Anspruch auf Versorgungsgenüsse zugestanden
wäre, vom Ableben des Entlassenen an einen
Unterhaltsbeitrag im Höchstausmaß dieser Versorgungsgenüsse
nach Maßgabe der jeweiligen
rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse
zusprechen.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verlust von Ruhe- und Versorgungsgenüssen infolge
einer strafgerichtlichen Verurteilung gelten
auch für solche Unterhaltsbeiträge.
(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann den schuldlosen Angehörigen eines
entlassenen zeitverpflichteten Soldaten nach Maßgabe
der jeweiligen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen
Verhältnisse eine einmalige Zuwendung
im Höchstausmaß der Hälfte des Betrages,
der dem Entlassenen im Falle einer Kündigung
im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des
Erkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte, zusprechen."
11. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Disziplinarvorgesetzer haben einzuschreiten
a) die Kommandanten von Truppenkörpern
oder die ihnen Gleichgestellten gegen die
ihrer Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten;
b) die Kommandanten der Waffen- oder Fachschulen
gegen die ihrer Befehlsgewalt unterstellten
Berufsoffiziere und zeitverpflichteten
Soldaten, einschließlich der den Waffen- oder
Fachschulen nicht im geschlossenen
Verband vorübergehend zugeteilten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten;
c) die Brigadekommandanten oder die ihnen
Gleichgestellten gegen die ihrer Befehlsgewalt
unterstellten Kommandanten von
Truppenkörpern oder die ihnen Gleichgestellten,
ferner gegen alle Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten im Verbande
ihres Heereskörpers, die keinem der
in lit. a oder b genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen;
d) der Kommandant der Heeresfeldzeugtruppen
gegen die Kommandanten der Heeresfeldzeugkommanden,
ferner gegen alle
seiner Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten,
die keinem der in lit. a genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen;
e) die Militärkommandanten gegen die ihrer
Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten, die keinem
der in lit. a genannten Kommandanten
unterstehen, mit Ausnahme jener Ortskommandanten,
die Kommandanten von
Truppenkörpern im Verband einer
Brigade oder Kommandanten von Heereskörpern
sind, ferner gegen die Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten des im
örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
gelegenen Ergänzungskommandos
mit Ausnahme des Leiters;
f) die Kommandanten der Stabsakademie und
der Militärakademie gegen die ihrer Befehlsgewalt
unterstellten Berufsoffiziere und
zeitverpflichteten Soldaten;
g) die Befehlshaber der Gruppen gegen die
ihrer Befehlsgewalt unterstellten Brigadekommandanten
und Militärkommandanten
sowie gegen die Leiter der in ihrem Befehlsbereich
gelegenen Ergänzungskommanden,
ferner gegen alle ihrer Befehlsgewalt unterstellten
Berufsoffiziere und zeitverpflichteten
Soldaten, die keinem der in lit. a bis e
genannten Disziplinarvorgesetzten unterstehen;
h) der Befehlshaber der Luftstreitkräfte gegen
alle seiner Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten,
die keinem der in lit. a und c genannten
Disziplinarvorgesetzten unterstehen;
i) der Bundesminister für Landesverteidigung
gegen alle Berufsoffiziere der Dienstklassen
VIII und IX, ferner gegen jene Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten, die
keinem der in lit. a bis h genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen."
12. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Disziplinarkommissionen
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
werden folgende Disziplinarkommissionen
mit nachstehenden Zuständigkeiten eingesetzt
1. Die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
vom Obersten aufwärts beim Bundesministerium
für Landesverteidigung (Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere);
2. Die Disziplinarkommissionen für alle übrigen
Berufsoffiziere
a) in 1. Instanz bei den Brigadekommanden,
beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen,
bei den Militärkommanden sowie
bei der Militärakademie (Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere),
b) in 2. Instanz beim Bundesministerium für
Landesverteidigung (Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere);
3. Die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten
a) in 1. Instanz bei den Truppenkörpern, bei
den Waffen- und Fachschulen sowie bei den
Heeresfeldzeugkommanden (Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten),
b) in 2. Instanz bei den Brigadekommanden,
beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen
sowie bei den Militärkommanden
(Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten).
Ist die Einsetzung einer Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten bei einem Truppenkörper
oder bei einer "Waffen- beziehungsweise
Fachschule in Ermangelung der zur Bildung der
Disziplinarsenate erforderlichen Anzahl von
Berufsoffizieren und zeitverpflichteten Soldaten
nicht möglich oder infolge der örtlichen Trennung
von Teilen eines Truppenkörpers nicht
zweckmäßig, so hat der Bundesminister für
Landesverteidigung nach Maßgabe der jeweiligen
örtlichen und organisatorischen Verhältnisse eine
andere Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
zu bestimmen.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere und für
zeitverpflichtete Soldaten ist die Zugehörigkeit
eines Truppenteiles oder einer Dienststelle, bei
der ein Berufsoffizier oder ein zeitverpflichteter
Soldat in Verwendung steht, zu einem Truppenkörper
oder zu einer Brigade maßgebend. Hinsichtlich
jener Berufsoffiziere und zeitverpflichteten
Soldaten, die bei einer anderen Dienststelle
in Verwendung stehen, bei der eine Disziplinarkommission
gemäß Abs. 1 Z. 2. lit. a oder Abs. 1
Z. 3 lit. a eingesetzt ist, ist diese Disziplinarkommission
örtlich zuständig. Stehen Berufsoffiziere
oder zeitverpflichtete Soldaten bei
Truppenteilen oder Dienststellen in Verwendung,
die weder einem Truppenkörper noch
einer Brigade angehören und bei denen auch
keine Disziplinarkommission eingesetzt ist, so
hat der Bundesminister für Landesverteidigung
nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen und
organisatorischen Verhältnisse für Berufsoffiziere
eine der im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten, für zeitverpflichtete
Soldaten eine der im Abs. 1 Z. 3
lit. a genannten Disziplinarkommissionen als zuständige
Disziplinarkommission zu bestimmen;
das gleiche gilt, wenn zeitverpflichtete Soldaten
bei einem Teil eines Truppenkörpers in Verwendung
stehen, der vom Kommando des
Truppenkörpers örtlich derart getrennt ist, daß
die Durchführung des Disziplinarverfahrens
durch die bei diesem Truppenkörper eingerichtete
Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten nicht zweckmäßig wäre.
(3) Der Rechtszug geht
1. für Berufsoffiziere von den Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere an die Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere,
2. für zeitverpflichtete Soldaten
a) von den Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten bei Truppenkörpern
im Verband einer Brigade an die Disziplinaroberkommissionen
für zeitverpflichtete
Soldaten bei den Brigadekommanden,
b) von den Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten bei Waffen- und Fachschulen
sowie bei Truppenkörpern außerhalb
des Verbandes einer Brigade an die
Disziplinaroberkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten bei den Militärkommanden,
c) von den Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten bei den Heeresfeldzeugkommanden
an die Disziplinaroberkommission
für zeitverpflichtete Soldaten
beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen."
13. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen
und Unabhängigkeit
der Mitglieder
(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus
dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und
der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission
sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und
unabhängig."
14. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Bestellung der Mitglieder
der Diszip1inarkommissionen für
Berufsoffiziere
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere sind bis spätestens 15. Dezember
eines jeden Jahres für das folgende
Kalenderjahr zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind
jedoch die Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere
auch während eines Kalenderjahres
durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern
zu ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter
Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche
Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen
und organisatorischen Verhältnisse die
Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller
Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere.
Berufsoffiziere, die zum Vorsitzenden einer
Disziplinarkommission für Berufsoffiziere oder
zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen nicht
zum Vorsitzenden einer im Instanzenzug über-
oder untergeordneten Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere oder zu dessen Stellvertreter
bestellt werden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung
bestellt ferner aus dem Kreise der in den gemäß
Abs. 4 Z. 2 und 3 angelegten Listen enthaltenen
und noch nicht zu Mitgliedern einer Disziplinarkommission
bestellten Berufsoffiziere unter Bedachtnahme
auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche
Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen
und organisatorischen Verhältnisse die weiteren
Mitglieder der Disziplinarkommission für höhere
Berufsoffiziere und der Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere in der zur Bildung der
jeweils erforderlichen Disziplinarsenate notwendigen
Anzahl.
(4) Die weiteren Mitglieder der übrigen Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere sind vom
Kommandanten der Dienststelle, bei der eine
solche Disziplinarkommission eingesetzt ist, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bestellen
1. Alle bei den Einheiten eingeteilten Berufsoffiziere
sind vom Kommandanten der jeweiligen
Einheit in Listen aufzunehmen. Dieser hat die
Listen dem Kommandanten des zuständigen
Truppenkörpers vorzulegen. Bei den Truppenkörpern,
bei denen unselbständige Bataillone
oder unselbständige Abteilungen bestehen, sind
die Listen über die Kommandanten dieser
Bataillone oder Abteilungen nach Ergänzung
durch die Namen der noch nicht erfaßten Berufsoffiziere
dieser Bataillone oder Abteilungen
dem Kommandanten des zuständigen Truppenkörpers
vorzulegen. Der Kommandant des
Truppenkörpers hat die Listen durch die Namen
der noch nicht erfaßten Berufsoffiziere, die seiner
Befehlsgewalt unterstellt sind, zu ergänzen.
2. Der zuständige Brigadekommandant hat die
Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten
Berufsoffiziere aus dem Zuständigkeitsbereich
der bei dieser Brigade eingesetzten Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere sowie der in
diesem Zuständigkeitsbereich in dauernder
Dienstverwendung stehenden Berufsoffiziere der
Dienstklassen VII bis IX zu ergänzen. Die
Soldatenvertreter für Berufsoffiziere dürfen sodann
ohne Angabe von Gründen jeweils ein
Fünftel der in den Listen enthaltenen Namen
jener Berufsoffiziere, die sie entsendet haben,
streichen. Nach einer allfälligen Streichung hat
der zuständige Brigadekommandant aus den in
den Listen Eingetragenen unter Bedachtnahme
auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche Stellung
sowie auf die jeweiligen örtlichen und organisatorischen
Verhältnisse die Mitglieder dieser Disziplinarkommission
in der zur Bildung der jeweils
erforderlichen Disziplinarsenate notwendigen
Anzahl zu bestellen.
3. Die Mitglieder der gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2
lit. a bei einer anderen Dienststelle als einem
Brigadekommando eingesetzten Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere sind vom Kommandanten
der Dienststelle unter sinngemäßer
Anwendung der Z. 1 und 2 aus dem Kreise jener
Berufsoffiziere zu bestellen, die in den Zuständigkeitsbereich
dieser Disziplinarkommission fallen
oder als Berufsoffiziere der Dienstklassen VII
bis IX in diesem Zuständigkeitsbereich in dauernder
Dienstverwendung stehen."
15. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Bestellung der Mitglieder
der Disziplinarkommissionen für
zeitverpflichtete Soldaten
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten sind bis spätestens
15. Dezember eines jeden Jahres für das folgende
Kalenderjahr zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind
jedoch die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten auch während eines
Kalenderjahres durch die Bestellung von zusätzlichen
Mitgliedern zu ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter
Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche
Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen
und organisatorischen Verhältnisse die
Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller Disziplinarkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten.
Berufsoffiziere, die zum Vorsitzenden
einer Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind,
dürfen nicht zum Vorsitzenden einer im Instanzenzug
über- oder untergeordneten Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten
oder zu dessen Stellvertreter bestellt werden.
Die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bestellen
1. Alle bei den Einheiten eingeteilten zeitverpflichteten
Unteroffiziere, Chargen und
Wehrmänner sind vom Kommandanten der Einheit
gesondert in Listen aufzunehmen. Der
Kommandant der Einheit hat sodann die Listen
der zeitverpflichteten Unteroffiziere, Chargen
und Wehrmänner dem Kommandanten des zuständigen
Truppenkörpers vorzulegen. Bei den
Truppenkörpern, bei denen unselbständige
Bataillone oder unselbständige Abteilungen
bestehen, sind die Listen über die
Kommandanten dieser Bataillone oder Abteilungen
nach Ergänzung durch die Namen der
noch nicht erfaßten zeitverpflichteten Unteroffiziere,
Chargen und Wehrmänner dieser
Bataillone oder Abteilungen dem Kommandanten
des zuständigen Truppenkörpers vorzulegen.
Der Kommandant des Truppenkörpers hat die
Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten
zeitverpflichteten Soldaten aus dem Zuständigkeitsbereich
der bei diesem Truppenkörper eingesetzten
Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten zu ergänzen. Die Soldatenvertreter
für Unteroffiziere, für Chargen und
für Wehrmänner dürfen sodann ohne Angabe
von Gründen jeweils ein Fünftel der in den
Listen enthaltenen Namen jener Soldaten, die
sie entsendet haben, streichen.
2. Der Kommandant des zuständigen Truppenkörpers
hat nach einer allfälligen Streichung gemäß
Z. 1 aus den in diesen Listen sowie in den
gemäß § 38 Abs. 4 Z. 1 angelegten Listen Eingetragenen
unter Bedachtnahme auf ihre Eignung,
ihre dienstrechtliche Stellung sowie auf die
jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnisse
die Mitglieder der bei dem Truppenkörper
eingesetzten Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten in der zur Bildung der
jeweils erforderlichen Disziplinarsenate notwendigen
Anzahl zu bestellen. Er hat sodann die
Listen unter Bezeichnung der bestellten zeitverpflichteten
Soldaten dem zuständigen Brigadekommandanten
vorzulegen.
3. Der zuständige Brigadekommandant hat die
Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten
zeitverpflichteten Unteroffiziere, Chargen und
Wehrmänner aus dem Zuständigkeitsbereich der
bei dieser Brigade eingesetzten Disziplinaroberkommission
für zeitverpflichtete Soldaten zu
ergänzen. Er hat sodann aus dem Kreise der in
diesen Listen sowie in den gemäß § 38 Abs. 4
Z. 2 angelegten Listen eingetragenen und noch
nicht gemäß Z. 2 zu Mitgliedern einer Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten
bestellten Berufsoffiziere und zeitverpflichteten
Soldaten unter Bedachtnahme auf ihre Eignung,
ihre dienstrechtliche Stellung sowie auf die jeweiligen
örtlichen und organisatorischen Verhältnisse
die Mitglieder dieser Disziplinaroberkommission
in der zur Bildung der jeweils erforderlichen
Disziplinarsenate notwendigen Anzahl
zu bestellen.
4. Die Mitglieder der
a) gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 lit. a bei anderen
Dienststellen als Truppenkörpern eingesetzten
Disziplinarkommissionen für
zeitverpflichtete Soldaten sind vom Kommandanten
der Dienststelle unter sinngemäßer
Anwendung der Z. 1 und 2,
b) gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 lit. b bei anderen
Dienststellen als Brigadekommanden eingesetzten
Disziplinaroberkommissionen für
zeitverpflichtete Soldaten sind vom Kommandanten
der Dienststelle unter sinngemäßer
Anwendung der Z. 1 bis 3
aus dem Kreise der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
dieser Disziplinarkommissionen fallenden
zeitverpflichteten Unteroffiziere, Chargen
und Wehrmänner sowie aus dem Kreise der in
dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Disziplinarkommissionen
in dauernder Verwendung
stehenden Berufsoffiziere zu bestellen.
(3) Hinsichtlich jener Einheiten, für die die bei
einem Truppenkörper eingesetzte Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten zuständig
ist, die aber organisationsmäßig keinem
Truppenkörper angehören, sind auf die Erstellung
der Listen die Bestimmungen des Abs. 2
Z. 1 sinngemäß anzuwenden."
16. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommissionen verhandeln
und entscheiden in Senaten. Die Senate der
a) beim Bundesministerium für Landesverteidigung
eingesetzten Disziplinarkommissionen
sind vom Bundesminister für
Landesverteidigung,
b) bei anderen Dienststellen eingesetzten Disziplinarkommissionen
sind vom Kommandanten
der jeweiligen Dienststelle
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 jeweils für ein
Kalenderjahr unter gleichzeitiger Bestimmung
der Ersatzmitglieder bleibend zusammenzusetzen.
Hiebei ist auch die Reihenfolge zu bestimmen,
in der die Ersatzmitglieder bei der Verhinderung
eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten.
Sofern sich die Bildung eines Senates entsprechend
den Abs. 2 bis 6 trotz der Heranziehung von
Ersatzmitgliedern als nicht möglich erweist, ist
der Senat für den Rest der Funktionsdauer aus
anderen Mitgliedern der Disziplinarkommission
zu ergänzen.
(2) Die Senate der Disziplinarkommission für
höhere Berufsoffiziere bestehen aus einem Berufsoffizier
der Dienstklasse VIII oder IX, die
Senate der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere
aus einem Berufsoffizier der Dienstklasse
VII, VIII oder IX als Vorsitzenden und
jeweils vier Beisitzern, von denen zwei dem
Dienstzweig und der Dienstklasse des Beschuldigten
— sofern es an Beisitzern dieser
Dienstklasse mangelt der nächstniedrigeren
Dienstklasse — angehören müssen.
(3) Die Senate der Disziplinarkommissionen für
Berufsoffiziere bestehen aus einem Stabsoffizier
als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsoffizieren
als Beisitzer. Ein Beisitzer muß dem
Dienstzweig und der Dienstklasse des Beschuldigten
angehören.
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 für Berufsoffiziere
bestimmter Dienstzweige vorgesehenen
Beisitzerstellen sind in Ermangelung von Offizieren
des militärmedizinischen Dienstes, des
Intendanzdienstes oder des höheren militärtechinischen
Dienstes mit Offizieren des Generalstabsdienstes,
in Ermangelung von Offizieren des
Verwaltungs-, des Wirschafts- oder des technischen
Dienstes sowie von Musikoffizieren mit
Truppenoffizieren zu besetzen.
(5) Die Senate der Disziplinaroberkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem
Stabsoffizier als Vorsitzenden und vier Beisitzern,
von denen, wenn ein Unteroffizier Beschuldigter
ist, zwei Berufsoffiziere und zwei Unteroffiziere
und, wenn eine Charge oder ein Wehrmann Beschuldigter
ist, zwei Berufsoffiziere und zwei
Chargen oder Wehrmänner sein müssen.
(6) Die Senate der Disziplinarkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem
Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, von denen, wenn ein Unteroffizier
Beschuldigter ist, einer Berufsoffizier und
einer Unteroffizier und, wenn eine Charge oder
ein Wehrmann Beschuldigter ist, einer Berufsoffizier
und einer eine Charge oder ein Wehrmann
sein müssen."
17. § 56 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Erkenntnis ist nach geheimer Beratung
und Abstimmung sofort zu verkünden
und längstens binnen einer Woche samt den Entscheidungsgründen
und der Rechtsmittelbelehrung
dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten,
letzterem im Wege des Disziplinarvorgesetzten,
zuzustellen. Die Rechtsmittelbelehrung
entfällt, wenn das Erkenntnis von
einer Disziplinaroberkommission oder der Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere
gefällt wurde."
18. § 58 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Eine Berufung zugunsten des Beschuldigten
ist unzulässig, wenn ihn das Erkenntnis der Disziplinarkommission
entweder freigesprochen
oder nur einer Ordnungswidrigkeit für schuldig
erklärt hat. Eine Berufung ist ferner nicht zulässig,
wenn der Heeresangehörige nach Zustellung
oder Verkündung des Disziplinarerkenntnisses
ausdrücklich auf die Berufung verzichtet
hat."
19. Im § 60 haben die Bezeichnung „(1)" sowie
Abs. 2 zu entfallen.
20. § 64 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdem
berechtigt, die vorläufige Enthebung eines
Heeresangehörigen zu verfügen, wenn dessen
Fernhaltung vom Dienst aus wichtigen Dienstesrücksichten,
insbesondere zur Aufrechterhaltung
der Disziplin und Ordnung zwingend geboten
ist. Unter dieser Voraussetzung steht das
Recht zu einer vorläufigen Dienstenthebung
auch dem Kommandanten eines
abgetrennten unselbständigen Bataillons oder
einer abgetrennten unselbständigen Abteilung,
dem Kommandanten einer abgetrennten
Einheit sowie den mit der Vornahme
einer Inspizierung betrauten Offizieren
zu. Kommandanten, die dem Disziplinarvorgesetzten
dienstlich unterstellt sind, haben ihm eine
solche Verfügung auf dem kürzesten Weg zu
melden. Auf dem gleichen Weg haben höhere
Vorgesetzte, die eine vorläufige Dienstenthebung
verfügen, dem Disziplinarvorgesetzten des vom
Dienst enthobenen Heeresangehörigen diese Verfügung
bekanntzugeben."
21. § 67 hat zu lauten
„§ 67. Disziplinarbehandlung
Ein in den Ruhestand versetzter Berufsoffizier
unterliegt der Disziplinarbehandlung
a) wegen eines im Präsenzstand begangenen
Dienstvergehens;
b) wegen gröblicher Verletzung der ihm nach
der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
obliegenden Verpflichtungen."
22. § 71 hat zu lauten
„§ 71
(1) Wehrpflichtige der Reserve, die als Berufsoffiziere
gemäß § 84 der Dienstpragmatik aus
dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind oder die
zeitverpflichtete Soldaten waren, unterliegen auch
nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand
der Disziplinarbehandlung wegen eines Dienstvergehens,
das sie als Berufsoffizier oder als zeitverpflichteter
Soldat begangen haben.
(2) Die Disziplinarstrafen sind
1. die Ausschließung von der Beförderung,
2. die Degradierung.
Hinsichtlich dieser Disziplinarstrafen gelten
die Bestimmungen der §§ 73 und 74 mit der
Maßgabe, daß die Ausschließung von der Beförderung
die Unfähigkeit, innerhalb von drei
Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen,
und die Zurücksetzung zum Wehrmann die
dauernde Unfähigkeit zur Beförderung bewirken.
(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter und zuständige
Disziplinarkommission sind jener Disziplinarvorgesetzte
und jene Disziplinarkommission,
die unmittelbar vor dem Ausscheiden des
zeitverpflichteten Soldaten aus dem Präsenzstand
für ihn zuständig waren. Sofern jedoch diese Zuständigkeitsregelung
infolge organisatorischer
Änderungen nicht mehr anwendbar ist, gilt als
zuständiger Disziplinarvorgesetzter jener Militärkommandant,
in dessen Zuständigkeitsbereich der
ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der
Reserve gelegen ist, und als zuständige Disziplinarkommission
a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1
zuständige beziehungsweise die gemäß § 35
Abs. 1 Z. 2 bei jenem Militärkommando, in
dessen Zuständigkeitsbereich der ständige
Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der
Reserve gelegen ist, eingesetzte Disziplinarkommission,
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für
zeitverpflichtete Soldaten jenes Militärkommandos,
in dessen Zuständigkeitsbereich
der ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen
der Reserve gelegen ist, zuständige
Disziplinarkommission.
Im übrigen haben die §§ 2, 4 und 8 bis 10
sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen
des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung
zu finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten
Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist das
Disziplinarverfahren einzustellen.
(5) Nach Eintritt der Rechtskraft sind die
Disziplinarstrafen in das Grundbuch einzutragen;
hinsichtlich der Löschung dieser Eintragung gilt
§ 12 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die
Löschung der Disziplinarstrafe der Degradierung
unzulässig ist, wenn der Bestrafte zum Wehrmann
zurückgesetzt wurde.
(6) Auf die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
der Reserve, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen und nicht nach
§ 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 221/1962 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, finden hinsichtlich
der Disziplinarbehandlung wegen eines
Dienstvergehens, das sie als Berufsoffizier oder
zeitverpflichteter Soldat begangen haben, die Bestimmungen
der Dienstpragmatik mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Disziplinarstrafe der
Entlassung die Zurücksetzung zum Wehrmann
der Reserve sowie die dauernde Unfähigkeit
zur Beförderung bewirkt."
23. Nach dem § 71 werden folgende neue
§§ 71 a, 71 b und 71 c eingefügt
„§ 71 a
(1) Wehrpflichtige der Reserve unterliegen, abgesehen
von den in den §§ 67, 71, 77 Abs. 2
sowie 81 Abs. 3 und 4 behandelten Fällen, auch
nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand
der Disziplinarbehandlung wegen eines im Präsenzstand
begangenen Dienstvergehens, sofern
der Disziplinarvorgesetzte erachtet, daß die Voraussetzungen
für die Ausschließung von der Beförderung
oder die Degradierung (§§ 73, 74)
gegeben sind.
(2) Die Diziplinarstrafen sind
1. die Ausschließung von der Beförderung,
2. die Degradierung.
Hinsichtlich dieser Disziplinarstrafen gelten die
Bestimmungen der §§ 73 und 74.
(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter und zuständige
Disziplinarkommission sind jener Disziplinarvorgesetzte
und jene Disziplinarkommission,
die unmittelbar vor dem Ausscheiden des
Wehrpflichtigen aus dem Präsenzstand für ihn
zuständig waren. Sofern jedoch diese Zuständigkeitsregelung
infolge organisatorischer Änderungen
nicht mehr anwendbar ist, gilt als zuständiger
Disziplinarvorgesetzter jener Militärkommandant,
in dessen Zuständigkeitsbereich der
ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der
Reserve gelegen ist, und als zuständige Disziplinarkommission
a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1
zuständige beziehungsweise die gemäß § 35
Abs. 1 Z. 2 bei jenem Militärkommando,
in dessen Zuständigkeitsbereich der ständige
Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der
Reserve gelegen ist, eingesetzte Disziplinarkommission,
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für
zeitverpflichtete Soldaten jenes Militärkommandos,
in dessen Zuständigkeitsbereich der
ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen
der Reserve gelegen ist, zuständige Disziplinarkommission.
Im übrigen haben die §§ 2, 4 und 8 bis 10 sowie
die das Verfahren betreffenden Bestimmungen
des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung zu
finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten
Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist das
Disziplinarverfahren einzustellen.
(5) Die Disziplinarstrafen sind nach Eintritt
der Rechtskraft in das Grundbuch einzutragen;
hinsichtlich der Löschung dieser Eintragung gilt
§ 12 sinngemäß.
§ 71b
(1) Wehrpflichtige der Reserve, die einen
höheren Reservedienstgrad als Wehrmann der
Reserve innehaben, unterliegen der Disziplinarbehandlung,
wenn sie in der Reserve wegen eines
Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden
Vergehens oder wegen einer solchen
Übertretung rechtskräftig verurteilt worden
sind.
(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung.
Hinsichtlich der Degradierung gelten die Bestimmungen
des § 74.
(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist der
Bundesminister für Landesverteidigung. Zuständige
Disziplinarkommission ist jene, die unmittelbar
vor dem Ausscheiden des Wehrpflichtigen
aus dem Präsenzstand für ihn zuständig war.
Sofern jedoch diese Zuständigkeitsregelung infolge
organisatorischer Änderungen nicht mehr
anwendbar ist, gilt als zuständige Disziplinarkommission
a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1
zuständige beziehungsweise die gemäß § 35
Abs. 1 Z. 2 bei jenem Militärkommando,
in dessen Zuständigkeitsbereich der ständige
Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der Reserve
gelegen ist, eingesetzte Disziplinarkommission,
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für zeitverpflichtete
Soldaten jenes Militärkommandos,
in dessen Zuständigkeitsbereich
der ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen
der Reserve gelegen ist, zuständige
Disziplinarkommission.
Im übrigen haben die §§ 2, 4 und 8 bis 10 sowie
die das Verfahren betreffenden Bestimmungen
des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung
zu finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe der Degradierung
nicht zu verhängen ist, so ist das Disziplinarverfahren
einzustellen.
(5) Die Disziplinarstrafe ist nach Eintritt der
Rechtskraft in das Grundbuch einzutragen; hinsichtlich
der Löschung dieser Eintragung gilt § 12
sinngemäß.
§ 71c
(1) Wehrpflichtige der Reserve, die einen höheren
Reservedienstgrad als Wehrmann der Reserve
innehaben, unterliegen abgesehen von den im
§ 71 b Abs. 1 genannten Fällen und unbeschadet
der Bestimmung des § 47 b Abs. 1 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962, der Disziplinarbehandlung,
wenn sie während der Teilnahme
an einer Inspektion oder Instruktion in
gröblicher Weise gegen die Gehorsamspflicht nach
§ 33 a Abs. 6 des Wehrgesetzes verstoßen und
der Disziplinarvorgesetzte erachtet, daß die Voraussetzungen
für die Degradierung (§ 74) gegeben
sind.
(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung.
Hinsichtlich der Degradierung gelten die Bestimmungen
des § 74.
(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist jener
Militärkommandant, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
die Inspektion oder Instruktion
durchgeführt wird. Zuständige Disziplinarkommission
ist
a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1
zuständige beziehungsweise die gemäß § 35
Abs. 1 Z. 2 für die Berufsoffiziere jenes
Militärkommandos, in dessen örtlichem
Zuständigkeitsbereich die Inspektion oder
Instruktion durchgeführt wird, zuständige
Disziplinarkommission;
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für die
zeitverpflichteten Soldaten jenes Militärkommandos,
in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
die Inspektion oder Instruktion
durchgeführt wird, zuständige
Disziplinarkommission.
Im übrigen haben die §§ 2, 4, 5 und 8 bis 10 sowie
die das Verfahren betreffenden Bestimmungen
des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung
zu finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe der Degradierung
nicht zu verhängen ist, so ist das Disziplinarverfahren
einzustellen.
(5) Die Disziplinarstrafe ist nach Eintritt der
Rechtskraft in das Grundbuch einzutragen; hinsichtlich
der Löschung dieser Eintragung gilt § 12
sinngemäß."
24. § 77 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte, daß
die Voraussetzungen für die Ausschließung von
der Beförderung oder für die Degradierung gegeben
sind, so hat er die Disziplinaranzeige an die
zuständige Disziplinarkommission zu erstatten.
Zuständige Disziplinarkommission ist
a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1
beziehungsweise Z. 2 für Berufsoffiziere zuständige
Disziplinarkommission,
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für
zeitverpflichtete Soldaten zuständige Disziplinarkommission.
Auf das weitere Verfahren haben die Vorschriften
des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung
zu finden. Das Verfahren wird bei der Entlassung
des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst nicht
eingestellt."
25. Der VIII. Abschnitt hat zu lauten
„VIII. ABSCHNITT
Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete,
die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind
§ 79. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
der Beamten und Vertragsbediensteten, die nach
§ 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 221/1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, haben die
Vorschriften des II. Abschnittes mit Ausnahme
der Bestimmungen des § 13 Punkte A und B Anwendung
zu finden. § 13 Punkt C ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 80. Ahndung von Dienstvergehen
bei Vertragsbediensteten
Für die Ahndung von Dienstvergehen der im
§ 79 näher bezeichneten Vertragsbediensteten
haben die Vorschriften des VII. Abschnittes sinngemäß
Anwendung zu finden.
§ 81. Ahndung von Dienstvergehen
bei Beamten
(1) Für die Ahndung von Dienstvergehen der
im § 79 näher bezeichneten Beamten finden die
für zeitverpflichtete Soldaten geltenden Vorschriften
des III. Abschnittes sowie § 27 Abs. 2
und § 30, ausgenommen jedoch die Bestimmungen
der §§ 25 und 27 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
Die im § 79 näher bezeichneten Beamten
sind unter sinngemäßer Anwendung des
§ 39 in gesonderte Listen aufzunehmen und zu
Mitgliedern der gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 eingesetzten
Disziplinarkommissionen zu bestellen.
Sofern einer der im § 79 näher bezeichneten
Beamten Beschuldigter ist, haben dem Senat der
Disziplinarkommission 1. Instanz ein zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogener
Beamter, dem Senat der Disziplinarkommission
2. Instanz zwei dieser Beamten als
Beisitzer anzugehören.
(2) Die Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Ausschließung von der Vorrückung in
eine höhere Gehaltsstufe,
3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug
ausschließlich der Haushaltszulage),
4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem
Ruhegenuß,
5. die Entlassung.
(3) Ist im Zeitpunkt der Beendigung der
Heranziehung eines Beamten zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 oder § 49
Abs. 6 des Wehrgesetzes ein Disziplinarverfahren
gegen diesen Beamten anhängig, so ist das Disziplinarverfahren
nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes weiterzuführen.
(4) Auf Beamte, gegen die nach Beendigung
ihrer Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
gemäß § 11 oder § 49 Abs. 6
des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 221/1962 oder gemäß § 49
Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
ein Disziplinarverfahren wegen eines während
der Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
begangenen Dienstvergehens
eingeleitet wird, finden die Bestimmungen der
Dienstpragmatik mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Disziplinarstrafe der Entlassung die Zurücksetzung
zum Wehrmann der Reserve sowie
die Unfähigkeit zur Beförderung bewirkt.
§ 82. Ahndung von Dienstvergehen,
die vor der Heranziehung zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
begangen wurden
(1) Auf die im § 79 näher bezeichneten Vertragsbediensteten
haben für die Ahndung von
Dienstvergehen, die diese Personen
a) während ihrer Präsenzdienstleistung begangen
haben, die Bestimmungen des
§ 71a,
b) während ihrer Dienstleistung als zeitverpflichtete
Soldaten begangen haben, die
Bestimmungen des § 80
sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) Auf die im § 79 näher bezeichneten Beamten
haben für die Ahndung von Dienstvergehen,
die diese Personen
a) während ihrer Präsenzdienstleistung begangen
haben, die Bestimmungen des
§ 71a,
b) während ihrer Dienstleistung als zeitverpflichtete
Soldaten begangen haben, die Bestimmungen
des § 81
sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 83. Übergangsbestimmung
Die am Tage des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 234/1965 eingeleiteten Disziplinarverfahren
gegen die im § 79 näher bezeichneten
Beamten sind nach den Bestimmungen
der Dienstpragmatik weiterzuführen."
26. Der bisherige § 89 erhält die Bezeichnung,.
S 84.".
ARTIKEL II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1966 in Kraft; die Bestimmungen über die Bestellung
der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
und die Zusammensetzung der Disziplinarsenate
sind ab 1. November 1965 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.