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234_1965 AT

234. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresdisziplinargesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresdisziplinargesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 264/1957, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Berufsoffiziere,

zeitverpflichtete Soldaten, Beamte und Vertragsbedienstete,

die nach § 11 oder § 49 Abs. 6

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962,

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, sowie für Wehrpflichtige, die

den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

leisten."

2. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Führungsbuch, Eintragung

von Ordnung s- und Disziplinarstrafen

(1) Über Heeresangehörige sind Führungsbücher

zu führen, und zwar

a) über Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

vom nächstübergeordneten strafberechtigten

Vorgesetzten,

b) über Offiziere vom Disziplinarvorgesetzten.

(2) Ordnungs- und Disziplinarstrafen sind nach

Eintritt der Rechtskraft in das Führungsbuch, bei

Berufsoffizieren, zeitverpflichteten Soldaten und

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten

die Disziplinarstrafen überdies in den Standesausweis,

einzutragen.

(3) Der zur Führung des Führungsbuches berufene

Vorgesetzte hat bei Verhängung der Ordnungsstrafe

der Geldbuße dies nach Eintritt der

Rechtskraft dem Disziplinarvorgesetzten zu melden,

dem die Verständigung der Besoldungsstelle

obliegt."

3. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Löschung der Eintragung von

Ordnungs- und Disziplinarstrafen

(1) Ist seit der rechtskräftigen Verhängung

a) der Ordnungsstrafe der Verwarnung eine

Frist von drei Monaten,

b) einer anderen Ordnungsstrafe eine Frist

von sechs Monaten,

c) einer Disziplinarstrafe eine Frist von drei

Jahren

verstrichen, so ist die Eintragung der Strafe

— ausgenommen die Disziplinarstrafen der Versetzung

in den dauernden Ruhestand mit gemindertem

Ruhegenuß sowie der Entlassung — auf

Ansuchen des Bestraften im Führungsbuch und,

sofern die Strafe auch im Standesausweis einzutragen

war, in diesem zu löschen, wenn der Bestrafte

sich seither tadellos verhalten hat. Vor

völliger Strafverbüßung ist die Löschung der Eintragung

jedoch nicht zulässig. Über die Löschung

von Ordnungs- und Disziplinarstrafen entscheidet

der Disziplinarvorgesetzte.

(2) Am Ende des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes hat der zur Führung

des Führungsbuches berufene Vorgesetzte die Eintragung

der Strafe — ausgenommen die Disziplinarstrafen

der Ausschließung von der Beförderung

sowie der Degradierung — im Führungsbuch

zu löschen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch auf

ehemalige Heeresangehörige sinngemäß anzuwenden.

In diesen Fällen entscheidet über die

Löschung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen

jener Disziplinarvorgesetzte, der für den Bestraften

unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem

Bundesheer zuständig war. Sofern jedoch diese

Zuständigkeitsregelung infolge organisatorischer

Änderungen nicht mehr anwendbar ist, entscheidet

über die Löschung jener Militärkommandant,

in dessen Zuständigkeitsbereich der ständige Aufenthaltsort

des Bestraften gelegen ist.

(4) Über gelöschte Strafen dürfen keine Mitteilungen

gemacht werden."

4. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit Ausgangsverbot Bestrafte dürfen die

ihrer Einheit in der Kaserne angewiesenen Räumlichkeiten

(den Lagerbereich ihrer Einheit) außer

Dienst nicht verlassen und kein Schanklokal, auch

nicht die Kantine, besuchen."

5. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Abgrenzung der Strafbefugnisse

(1) Gegen die ihrer Befehlsgewalt Unterstellten,

mit Ausnahme der im Dienstgrad Höheren oder

Rangälteren, können verhängen

A. Der Kommandant einer Einheit oder ein ihm

Gleichgestellter

1. gegen Offiziere die Verwarnung,

2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen

mit folgenden Einschränkungen

a) die Ausgangsbeschränkung und das

Ausgangsverbot bis zu drei aufeinanderfolgenden

Tagen,

b) die Geldbuße bis zum 40. Teil der

Dienstbezüge.

B. Der Kommandant eines unselbständigen

Bataillons oder einer unselbständigen Abteilung

oder ein ihm Gleichgestellter

1. gegen Offiziere die Verwarnung und die

Geldbuße bis zum 40. Teil der Dienstbezüge,

2. gegen andere Untergebene alle Ordnungsstrafen,

jedoch die Geldbuße nur bis zum

30. Teil der Dienstbezüge.

C. Der Kommandant eines Truppen- oder

Heereskörpers oder ein ihm Gleichgestellter

alle Ordnungsstrafen bis zu ihrem Höchstausmaß.

(2) Offizieren, die ein abgetrenntes Kommando

oder einen Transport führen, steht die Ordnungsstrafbefugnis

des Kommandanten einer Einheit

zu.

(3) Ortskommandanten sind berechtigt, die

ihnen nach ihrer Kommandogewalt gemäß Abs. 1

zustehende Ordnungsstrafbefugnis gegen alle

Heeresangehörigen — ausgenommen die im

Dienstgrad Höheren oder Rangälteren — auszuüben,

die bei Ausübung eines vom Ortskommandanten

im Rahmen seiner Befugnisse angeordneten

Dienstes im Standort eine Pflichtverletzung

begehen. Soll nach Ansicht des Ortskommandanten

die Pflichtverletzung mit einer strengeren

Ordnungsstrafe geahndet werden, als er zu verhängen

berechtigt ist, hat er den Sachverhalt dem

zur Verhängung der strengeren Ordnungsstrafe

zuständigen Kommandanten zu melden.

(4) Über die bei den heereseigenen Krankenanstalten

und deren Zweiganstalten eingeteilten

oder dort im Krankenstand befindlichen Heeresangehörigen

steht die Ordnungsstrafbefugnis den

Kommandanten zu, und zwar den Kommandanten

von Zweiganstalten im gleichen Ausmaß wie

dem Kommandanten einer Einheit, den Kommandanten

der heereseigenen Krankenanstalten im

gleichen Ausmaß wie dem Kommandanten eines

unselbständigen Bataillons.

(5) Die Ordnungsstrafbefugnis über die beim

Bundesministerium für Landesverteidigung eingeteilten

Heeresangehörigen übt der Bundesminister

für Landesverteidigung aus.

(6) Der Generaltruppeninspektor übt, soweit in

den Abs. 5 und 7 nichts anderes bestimmt ist,

das Ordnungsstrafrecht über alle Heeresangehörigen

im vollen Umfang aus.

(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung

übt das Ordnungsstrafrecht im vollen Umfang

aus. Die Verhängung von Ordnungsstrafen über

Berufsoffiziere der Dienstklassen VIII und IX

steht nur dem Bundesminister für Landesverteidigung

zu."

6. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Höhere Vorgesetzte können gegen die

dienstlich zunächst einem untergeordneten Strafberechtigten

unterstellten Heeresangehörigen nur

dann — und zwar bei Ausschluß der Ordnungsstrafbefugnis

der untergeordneten Strafberechtigten

— Ordnungsstrafen verhängen, wenn die

Ordnungswidrigkeit

a) unter ihren Augen begangen worden ist,

b) gegen ihr dienstliches Ansehen gerichtet ist,

c) von Angehörigen verschiedener Truppen

ihres Befehlsbereiches gemeinschaftlich begangen,

d) ihnen im Sinne des § 19 gemeldet oder

e) vom untergeordneten Strafberechtigten ungerechtfertigt

nicht geahndet worden ist."

7. Dem § 22 ist als neuer Abs. 2 einzufügen

„(2) Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe

ist eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)".

8. Nach dem § 23 ist ein neuer § 23 a einzufügen,

der zu lauten hat

„§ 23 a. Abänderung oder Aufhebung

von Ordnungsstrafen

Der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar

übergeordnete Kommandant hat eine rechtskräftig

verhängte Ordnungsstrafe abzuändern oder

aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, daß

der strafende Vorgesetzte seine Ordnungsstrafbefugnis

überschritten hat."

9. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Arten der Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind

A. Bei Berufsoffizieren

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Vorrückung in

eine höhere Gehaltsstufe,

3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug

ausschließlich der Haushaltszulage),

4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem

Ruhegenuß,

5. die Entlassung.

B. Bei zeitverpflichteten Soldaten

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Beförderung,

3. die Ausschließung von der Vorrückung in

eine höhere Gehaltsstufe,

4. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug

ausschließlich der Haushaltszulage),

5. die Entlassung."

10. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Entlassung

(1) Die Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt

den Verlust aller mit der Dienststellung eines

Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten Soldaten

verbundenen Rechte, die Unfähigkeit, solche neu

oder wieder zu erlangen, die Zurücksetzung zum

Wehrmann der Reserve sowie die Unfähigkeit

zur Beförderung.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann den schuldlosen Angehörigen eines

entlassenen Berufsoffiziers, wenn ihnen im Fall

des Ablebens des Entlassenen im Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Erkenntnisses ein

Anspruch auf Versorgungsgenüsse zugestanden

wäre, vom Ableben des Entlassenen an einen

Unterhaltsbeitrag im Höchstausmaß dieser Versorgungsgenüsse

nach Maßgabe der jeweiligen

rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse

zusprechen.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über den

Verlust von Ruhe- und Versorgungsgenüssen infolge

einer strafgerichtlichen Verurteilung gelten

auch für solche Unterhaltsbeiträge.

(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann den schuldlosen Angehörigen eines

entlassenen zeitverpflichteten Soldaten nach Maßgabe

der jeweiligen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen

Verhältnisse eine einmalige Zuwendung

im Höchstausmaß der Hälfte des Betrages,

der dem Entlassenen im Falle einer Kündigung

im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des

Erkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte, zusprechen."

11. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Disziplinarvorgesetzer haben einzuschreiten

a) die Kommandanten von Truppenkörpern

oder die ihnen Gleichgestellten gegen die

ihrer Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten;

b) die Kommandanten der Waffen- oder Fachschulen

gegen die ihrer Befehlsgewalt unterstellten

Berufsoffiziere und zeitverpflichteten

Soldaten, einschließlich der den Waffen- oder

Fachschulen nicht im geschlossenen

Verband vorübergehend zugeteilten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten;

c) die Brigadekommandanten oder die ihnen

Gleichgestellten gegen die ihrer Befehlsgewalt

unterstellten Kommandanten von

Truppenkörpern oder die ihnen Gleichgestellten,

ferner gegen alle Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten im Verbande

ihres Heereskörpers, die keinem der

in lit. a oder b genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen;

d) der Kommandant der Heeresfeldzeugtruppen

gegen die Kommandanten der Heeresfeldzeugkommanden,

ferner gegen alle

seiner Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten,

die keinem der in lit. a genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen;

e) die Militärkommandanten gegen die ihrer

Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten, die keinem

der in lit. a genannten Kommandanten

unterstehen, mit Ausnahme jener Ortskommandanten,

die Kommandanten von

Truppenkörpern im Verband einer

Brigade oder Kommandanten von Heereskörpern

sind, ferner gegen die Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten des im

örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

gelegenen Ergänzungskommandos

mit Ausnahme des Leiters;

f) die Kommandanten der Stabsakademie und

der Militärakademie gegen die ihrer Befehlsgewalt

unterstellten Berufsoffiziere und

zeitverpflichteten Soldaten;

g) die Befehlshaber der Gruppen gegen die

ihrer Befehlsgewalt unterstellten Brigadekommandanten

und Militärkommandanten

sowie gegen die Leiter der in ihrem Befehlsbereich

gelegenen Ergänzungskommanden,

ferner gegen alle ihrer Befehlsgewalt unterstellten

Berufsoffiziere und zeitverpflichteten

Soldaten, die keinem der in lit. a bis e

genannten Disziplinarvorgesetzten unterstehen;

h) der Befehlshaber der Luftstreitkräfte gegen

alle seiner Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten,

die keinem der in lit. a und c genannten

Disziplinarvorgesetzten unterstehen;

i) der Bundesminister für Landesverteidigung

gegen alle Berufsoffiziere der Dienstklassen

VIII und IX, ferner gegen jene Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten, die

keinem der in lit. a bis h genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen."

12. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Disziplinarkommissionen

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

werden folgende Disziplinarkommissionen

mit nachstehenden Zuständigkeiten eingesetzt

1. Die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

vom Obersten aufwärts beim Bundesministerium

für Landesverteidigung (Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere);

2. Die Disziplinarkommissionen für alle übrigen

Berufsoffiziere

a) in 1. Instanz bei den Brigadekommanden,

beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen,

bei den Militärkommanden sowie

bei der Militärakademie (Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere),

b) in 2. Instanz beim Bundesministerium für

Landesverteidigung (Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere);

3. Die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten

a) in 1. Instanz bei den Truppenkörpern, bei

den Waffen- und Fachschulen sowie bei den

Heeresfeldzeugkommanden (Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten),

b) in 2. Instanz bei den Brigadekommanden,

beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen

sowie bei den Militärkommanden

(Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten).

Ist die Einsetzung einer Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten bei einem Truppenkörper

oder bei einer "Waffen- beziehungsweise

Fachschule in Ermangelung der zur Bildung der

Disziplinarsenate erforderlichen Anzahl von

Berufsoffizieren und zeitverpflichteten Soldaten

nicht möglich oder infolge der örtlichen Trennung

von Teilen eines Truppenkörpers nicht

zweckmäßig, so hat der Bundesminister für

Landesverteidigung nach Maßgabe der jeweiligen

örtlichen und organisatorischen Verhältnisse eine

andere Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

zu bestimmen.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere und für

zeitverpflichtete Soldaten ist die Zugehörigkeit

eines Truppenteiles oder einer Dienststelle, bei

der ein Berufsoffizier oder ein zeitverpflichteter

Soldat in Verwendung steht, zu einem Truppenkörper

oder zu einer Brigade maßgebend. Hinsichtlich

jener Berufsoffiziere und zeitverpflichteten

Soldaten, die bei einer anderen Dienststelle

in Verwendung stehen, bei der eine Disziplinarkommission

gemäß Abs. 1 Z. 2. lit. a oder Abs. 1

Z. 3 lit. a eingesetzt ist, ist diese Disziplinarkommission

örtlich zuständig. Stehen Berufsoffiziere

oder zeitverpflichtete Soldaten bei

Truppenteilen oder Dienststellen in Verwendung,

die weder einem Truppenkörper noch

einer Brigade angehören und bei denen auch

keine Disziplinarkommission eingesetzt ist, so

hat der Bundesminister für Landesverteidigung

nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen und

organisatorischen Verhältnisse für Berufsoffiziere

eine der im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten, für zeitverpflichtete

Soldaten eine der im Abs. 1 Z. 3

lit. a genannten Disziplinarkommissionen als zuständige

Disziplinarkommission zu bestimmen;

das gleiche gilt, wenn zeitverpflichtete Soldaten

bei einem Teil eines Truppenkörpers in Verwendung

stehen, der vom Kommando des

Truppenkörpers örtlich derart getrennt ist, daß

die Durchführung des Disziplinarverfahrens

durch die bei diesem Truppenkörper eingerichtete

Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten nicht zweckmäßig wäre.

(3) Der Rechtszug geht

1. für Berufsoffiziere von den Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere an die Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere,

2. für zeitverpflichtete Soldaten

a) von den Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten bei Truppenkörpern

im Verband einer Brigade an die Disziplinaroberkommissionen

für zeitverpflichtete

Soldaten bei den Brigadekommanden,

b) von den Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten bei Waffen- und Fachschulen

sowie bei Truppenkörpern außerhalb

des Verbandes einer Brigade an die

Disziplinaroberkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten bei den Militärkommanden,

c) von den Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten bei den Heeresfeldzeugkommanden

an die Disziplinaroberkommission

für zeitverpflichtete Soldaten

beim Kommando der Heeresfeldzeugtruppen."

13. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen

und Unabhängigkeit

der Mitglieder

(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus

dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und

der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission

sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und

unabhängig."

14. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Bestellung der Mitglieder

der Diszip1inarkommissionen für

Berufsoffiziere

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere sind bis spätestens 15. Dezember

eines jeden Jahres für das folgende

Kalenderjahr zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind

jedoch die Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere

auch während eines Kalenderjahres

durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern

zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter

Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche

Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen

und organisatorischen Verhältnisse die

Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller

Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere.

Berufsoffiziere, die zum Vorsitzenden einer

Disziplinarkommission für Berufsoffiziere oder

zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen nicht

zum Vorsitzenden einer im Instanzenzug über-

oder untergeordneten Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere oder zu dessen Stellvertreter

bestellt werden.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung

bestellt ferner aus dem Kreise der in den gemäß

Abs. 4 Z. 2 und 3 angelegten Listen enthaltenen

und noch nicht zu Mitgliedern einer Disziplinarkommission

bestellten Berufsoffiziere unter Bedachtnahme

auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche

Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen

und organisatorischen Verhältnisse die weiteren

Mitglieder der Disziplinarkommission für höhere

Berufsoffiziere und der Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere in der zur Bildung der

jeweils erforderlichen Disziplinarsenate notwendigen

Anzahl.

(4) Die weiteren Mitglieder der übrigen Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere sind vom

Kommandanten der Dienststelle, bei der eine

solche Disziplinarkommission eingesetzt ist, nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bestellen

1. Alle bei den Einheiten eingeteilten Berufsoffiziere

sind vom Kommandanten der jeweiligen

Einheit in Listen aufzunehmen. Dieser hat die

Listen dem Kommandanten des zuständigen

Truppenkörpers vorzulegen. Bei den Truppenkörpern,

bei denen unselbständige Bataillone

oder unselbständige Abteilungen bestehen, sind

die Listen über die Kommandanten dieser

Bataillone oder Abteilungen nach Ergänzung

durch die Namen der noch nicht erfaßten Berufsoffiziere

dieser Bataillone oder Abteilungen

dem Kommandanten des zuständigen Truppenkörpers

vorzulegen. Der Kommandant des

Truppenkörpers hat die Listen durch die Namen

der noch nicht erfaßten Berufsoffiziere, die seiner

Befehlsgewalt unterstellt sind, zu ergänzen.

2. Der zuständige Brigadekommandant hat die

Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten

Berufsoffiziere aus dem Zuständigkeitsbereich

der bei dieser Brigade eingesetzten Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere sowie der in

diesem Zuständigkeitsbereich in dauernder

Dienstverwendung stehenden Berufsoffiziere der

Dienstklassen VII bis IX zu ergänzen. Die

Soldatenvertreter für Berufsoffiziere dürfen sodann

ohne Angabe von Gründen jeweils ein

Fünftel der in den Listen enthaltenen Namen

jener Berufsoffiziere, die sie entsendet haben,

streichen. Nach einer allfälligen Streichung hat

der zuständige Brigadekommandant aus den in

den Listen Eingetragenen unter Bedachtnahme

auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche Stellung

sowie auf die jeweiligen örtlichen und organisatorischen

Verhältnisse die Mitglieder dieser Disziplinarkommission

in der zur Bildung der jeweils

erforderlichen Disziplinarsenate notwendigen

Anzahl zu bestellen.

3. Die Mitglieder der gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2

lit. a bei einer anderen Dienststelle als einem

Brigadekommando eingesetzten Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere sind vom Kommandanten

der Dienststelle unter sinngemäßer

Anwendung der Z. 1 und 2 aus dem Kreise jener

Berufsoffiziere zu bestellen, die in den Zuständigkeitsbereich

dieser Disziplinarkommission fallen

oder als Berufsoffiziere der Dienstklassen VII

bis IX in diesem Zuständigkeitsbereich in dauernder

Dienstverwendung stehen."

15. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Bestellung der Mitglieder

der Disziplinarkommissionen für

zeitverpflichtete Soldaten

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten sind bis spätestens

15. Dezember eines jeden Jahres für das folgende

Kalenderjahr zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind

jedoch die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten auch während eines

Kalenderjahres durch die Bestellung von zusätzlichen

Mitgliedern zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter

Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche

Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen

und organisatorischen Verhältnisse die

Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller Disziplinarkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten.

Berufsoffiziere, die zum Vorsitzenden

einer Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind,

dürfen nicht zum Vorsitzenden einer im Instanzenzug

über- oder untergeordneten Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten

oder zu dessen Stellvertreter bestellt werden.

Die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bestellen

1. Alle bei den Einheiten eingeteilten zeitverpflichteten

Unteroffiziere, Chargen und

Wehrmänner sind vom Kommandanten der Einheit

gesondert in Listen aufzunehmen. Der

Kommandant der Einheit hat sodann die Listen

der zeitverpflichteten Unteroffiziere, Chargen

und Wehrmänner dem Kommandanten des zuständigen

Truppenkörpers vorzulegen. Bei den

Truppenkörpern, bei denen unselbständige

Bataillone oder unselbständige Abteilungen

bestehen, sind die Listen über die

Kommandanten dieser Bataillone oder Abteilungen

nach Ergänzung durch die Namen der

noch nicht erfaßten zeitverpflichteten Unteroffiziere,

Chargen und Wehrmänner dieser

Bataillone oder Abteilungen dem Kommandanten

des zuständigen Truppenkörpers vorzulegen.

Der Kommandant des Truppenkörpers hat die

Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten

zeitverpflichteten Soldaten aus dem Zuständigkeitsbereich

der bei diesem Truppenkörper eingesetzten

Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten zu ergänzen. Die Soldatenvertreter

für Unteroffiziere, für Chargen und

für Wehrmänner dürfen sodann ohne Angabe

von Gründen jeweils ein Fünftel der in den

Listen enthaltenen Namen jener Soldaten, die

sie entsendet haben, streichen.

2. Der Kommandant des zuständigen Truppenkörpers

hat nach einer allfälligen Streichung gemäß

Z. 1 aus den in diesen Listen sowie in den

gemäß § 38 Abs. 4 Z. 1 angelegten Listen Eingetragenen

unter Bedachtnahme auf ihre Eignung,

ihre dienstrechtliche Stellung sowie auf die

jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnisse

die Mitglieder der bei dem Truppenkörper

eingesetzten Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten in der zur Bildung der

jeweils erforderlichen Disziplinarsenate notwendigen

Anzahl zu bestellen. Er hat sodann die

Listen unter Bezeichnung der bestellten zeitverpflichteten

Soldaten dem zuständigen Brigadekommandanten

vorzulegen.

3. Der zuständige Brigadekommandant hat die

Listen durch die Namen der noch nicht erfaßten

zeitverpflichteten Unteroffiziere, Chargen und

Wehrmänner aus dem Zuständigkeitsbereich der

bei dieser Brigade eingesetzten Disziplinaroberkommission

für zeitverpflichtete Soldaten zu

ergänzen. Er hat sodann aus dem Kreise der in

diesen Listen sowie in den gemäß § 38 Abs. 4

Z. 2 angelegten Listen eingetragenen und noch

nicht gemäß Z. 2 zu Mitgliedern einer Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten

bestellten Berufsoffiziere und zeitverpflichteten

Soldaten unter Bedachtnahme auf ihre Eignung,

ihre dienstrechtliche Stellung sowie auf die jeweiligen

örtlichen und organisatorischen Verhältnisse

die Mitglieder dieser Disziplinaroberkommission

in der zur Bildung der jeweils erforderlichen

Disziplinarsenate notwendigen Anzahl

zu bestellen.

4. Die Mitglieder der

a) gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 lit. a bei anderen

Dienststellen als Truppenkörpern eingesetzten

Disziplinarkommissionen für

zeitverpflichtete Soldaten sind vom Kommandanten

der Dienststelle unter sinngemäßer

Anwendung der Z. 1 und 2,

b) gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 lit. b bei anderen

Dienststellen als Brigadekommanden eingesetzten

Disziplinaroberkommissionen für

zeitverpflichtete Soldaten sind vom Kommandanten

der Dienststelle unter sinngemäßer

Anwendung der Z. 1 bis 3

aus dem Kreise der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich

dieser Disziplinarkommissionen fallenden

zeitverpflichteten Unteroffiziere, Chargen

und Wehrmänner sowie aus dem Kreise der in

dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Disziplinarkommissionen

in dauernder Verwendung

stehenden Berufsoffiziere zu bestellen.

(3) Hinsichtlich jener Einheiten, für die die bei

einem Truppenkörper eingesetzte Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten zuständig

ist, die aber organisationsmäßig keinem

Truppenkörper angehören, sind auf die Erstellung

der Listen die Bestimmungen des Abs. 2

Z. 1 sinngemäß anzuwenden."

16. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommissionen verhandeln

und entscheiden in Senaten. Die Senate der

a) beim Bundesministerium für Landesverteidigung

eingesetzten Disziplinarkommissionen

sind vom Bundesminister für

Landesverteidigung,

b) bei anderen Dienststellen eingesetzten Disziplinarkommissionen

sind vom Kommandanten

der jeweiligen Dienststelle

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 jeweils für ein

Kalenderjahr unter gleichzeitiger Bestimmung

der Ersatzmitglieder bleibend zusammenzusetzen.

Hiebei ist auch die Reihenfolge zu bestimmen,

in der die Ersatzmitglieder bei der Verhinderung

eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten.

Sofern sich die Bildung eines Senates entsprechend

den Abs. 2 bis 6 trotz der Heranziehung von

Ersatzmitgliedern als nicht möglich erweist, ist

der Senat für den Rest der Funktionsdauer aus

anderen Mitgliedern der Disziplinarkommission

zu ergänzen.

(2) Die Senate der Disziplinarkommission für

höhere Berufsoffiziere bestehen aus einem Berufsoffizier

der Dienstklasse VIII oder IX, die

Senate der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere

aus einem Berufsoffizier der Dienstklasse

VII, VIII oder IX als Vorsitzenden und

jeweils vier Beisitzern, von denen zwei dem

Dienstzweig und der Dienstklasse des Beschuldigten

— sofern es an Beisitzern dieser

Dienstklasse mangelt der nächstniedrigeren

Dienstklasse — angehören müssen.

(3) Die Senate der Disziplinarkommissionen für

Berufsoffiziere bestehen aus einem Stabsoffizier

als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsoffizieren

als Beisitzer. Ein Beisitzer muß dem

Dienstzweig und der Dienstklasse des Beschuldigten

angehören.

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 für Berufsoffiziere

bestimmter Dienstzweige vorgesehenen

Beisitzerstellen sind in Ermangelung von Offizieren

des militärmedizinischen Dienstes, des

Intendanzdienstes oder des höheren militärtechinischen

Dienstes mit Offizieren des Generalstabsdienstes,

in Ermangelung von Offizieren des

Verwaltungs-, des Wirschafts- oder des technischen

Dienstes sowie von Musikoffizieren mit

Truppenoffizieren zu besetzen.

(5) Die Senate der Disziplinaroberkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem

Stabsoffizier als Vorsitzenden und vier Beisitzern,

von denen, wenn ein Unteroffizier Beschuldigter

ist, zwei Berufsoffiziere und zwei Unteroffiziere

und, wenn eine Charge oder ein Wehrmann Beschuldigter

ist, zwei Berufsoffiziere und zwei

Chargen oder Wehrmänner sein müssen.

(6) Die Senate der Disziplinarkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem

Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzenden

und zwei Beisitzern, von denen, wenn ein Unteroffizier

Beschuldigter ist, einer Berufsoffizier und

einer Unteroffizier und, wenn eine Charge oder

ein Wehrmann Beschuldigter ist, einer Berufsoffizier

und einer eine Charge oder ein Wehrmann

sein müssen."

17. § 56 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Erkenntnis ist nach geheimer Beratung

und Abstimmung sofort zu verkünden

und längstens binnen einer Woche samt den Entscheidungsgründen

und der Rechtsmittelbelehrung

dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten,

letzterem im Wege des Disziplinarvorgesetzten,

zuzustellen. Die Rechtsmittelbelehrung

entfällt, wenn das Erkenntnis von

einer Disziplinaroberkommission oder der Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere

gefällt wurde."

18. § 58 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Eine Berufung zugunsten des Beschuldigten

ist unzulässig, wenn ihn das Erkenntnis der Disziplinarkommission

entweder freigesprochen

oder nur einer Ordnungswidrigkeit für schuldig

erklärt hat. Eine Berufung ist ferner nicht zulässig,

wenn der Heeresangehörige nach Zustellung

oder Verkündung des Disziplinarerkenntnisses

ausdrücklich auf die Berufung verzichtet

hat."

19. Im § 60 haben die Bezeichnung „(1)" sowie

Abs. 2 zu entfallen.

20. § 64 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdem

berechtigt, die vorläufige Enthebung eines

Heeresangehörigen zu verfügen, wenn dessen

Fernhaltung vom Dienst aus wichtigen Dienstesrücksichten,

insbesondere zur Aufrechterhaltung

der Disziplin und Ordnung zwingend geboten

ist. Unter dieser Voraussetzung steht das

Recht zu einer vorläufigen Dienstenthebung

auch dem Kommandanten eines

abgetrennten unselbständigen Bataillons oder

einer abgetrennten unselbständigen Abteilung,

dem Kommandanten einer abgetrennten

Einheit sowie den mit der Vornahme

einer Inspizierung betrauten Offizieren

zu. Kommandanten, die dem Disziplinarvorgesetzten

dienstlich unterstellt sind, haben ihm eine

solche Verfügung auf dem kürzesten Weg zu

melden. Auf dem gleichen Weg haben höhere

Vorgesetzte, die eine vorläufige Dienstenthebung

verfügen, dem Disziplinarvorgesetzten des vom

Dienst enthobenen Heeresangehörigen diese Verfügung

bekanntzugeben."

21. § 67 hat zu lauten

„§ 67. Disziplinarbehandlung

Ein in den Ruhestand versetzter Berufsoffizier

unterliegt der Disziplinarbehandlung

a) wegen eines im Präsenzstand begangenen

Dienstvergehens;

b) wegen gröblicher Verletzung der ihm nach

der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

obliegenden Verpflichtungen."

22. § 71 hat zu lauten

„§ 71

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die als Berufsoffiziere

gemäß § 84 der Dienstpragmatik aus

dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind oder die

zeitverpflichtete Soldaten waren, unterliegen auch

nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand

der Disziplinarbehandlung wegen eines Dienstvergehens,

das sie als Berufsoffizier oder als zeitverpflichteter

Soldat begangen haben.

(2) Die Disziplinarstrafen sind

1. die Ausschließung von der Beförderung,

2. die Degradierung.

Hinsichtlich dieser Disziplinarstrafen gelten

die Bestimmungen der §§ 73 und 74 mit der

Maßgabe, daß die Ausschließung von der Beförderung

die Unfähigkeit, innerhalb von drei

Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen,

und die Zurücksetzung zum Wehrmann die

dauernde Unfähigkeit zur Beförderung bewirken.

(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter und zuständige

Disziplinarkommission sind jener Disziplinarvorgesetzte

und jene Disziplinarkommission,

die unmittelbar vor dem Ausscheiden des

zeitverpflichteten Soldaten aus dem Präsenzstand

für ihn zuständig waren. Sofern jedoch diese Zuständigkeitsregelung

infolge organisatorischer

Änderungen nicht mehr anwendbar ist, gilt als

zuständiger Disziplinarvorgesetzter jener Militärkommandant,

in dessen Zuständigkeitsbereich der

ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der

Reserve gelegen ist, und als zuständige Disziplinarkommission

a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1

zuständige beziehungsweise die gemäß § 35

Abs. 1 Z. 2 bei jenem Militärkommando, in

dessen Zuständigkeitsbereich der ständige

Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der

Reserve gelegen ist, eingesetzte Disziplinarkommission,

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für

zeitverpflichtete Soldaten jenes Militärkommandos,

in dessen Zuständigkeitsbereich

der ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen

der Reserve gelegen ist, zuständige

Disziplinarkommission.

Im übrigen haben die §§ 2, 4 und 8 bis 10

sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen

des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung

zu finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten

Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist das

Disziplinarverfahren einzustellen.

(5) Nach Eintritt der Rechtskraft sind die

Disziplinarstrafen in das Grundbuch einzutragen;

hinsichtlich der Löschung dieser Eintragung gilt

§ 12 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die

Löschung der Disziplinarstrafe der Degradierung

unzulässig ist, wenn der Bestrafte zum Wehrmann

zurückgesetzt wurde.

(6) Auf die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

der Reserve, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehen und nicht nach

§ 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 221/1962 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, finden hinsichtlich

der Disziplinarbehandlung wegen eines

Dienstvergehens, das sie als Berufsoffizier oder

zeitverpflichteter Soldat begangen haben, die Bestimmungen

der Dienstpragmatik mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Disziplinarstrafe der

Entlassung die Zurücksetzung zum Wehrmann

der Reserve sowie die dauernde Unfähigkeit

zur Beförderung bewirkt."

23. Nach dem § 71 werden folgende neue

§§ 71 a, 71 b und 71 c eingefügt

„§ 71 a

(1) Wehrpflichtige der Reserve unterliegen, abgesehen

von den in den §§ 67, 71, 77 Abs. 2

sowie 81 Abs. 3 und 4 behandelten Fällen, auch

nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand

der Disziplinarbehandlung wegen eines im Präsenzstand

begangenen Dienstvergehens, sofern

der Disziplinarvorgesetzte erachtet, daß die Voraussetzungen

für die Ausschließung von der Beförderung

oder die Degradierung (§§ 73, 74)

gegeben sind.

(2) Die Diziplinarstrafen sind

1. die Ausschließung von der Beförderung,

2. die Degradierung.

Hinsichtlich dieser Disziplinarstrafen gelten die

Bestimmungen der §§ 73 und 74.

(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter und zuständige

Disziplinarkommission sind jener Disziplinarvorgesetzte

und jene Disziplinarkommission,

die unmittelbar vor dem Ausscheiden des

Wehrpflichtigen aus dem Präsenzstand für ihn

zuständig waren. Sofern jedoch diese Zuständigkeitsregelung

infolge organisatorischer Änderungen

nicht mehr anwendbar ist, gilt als zuständiger

Disziplinarvorgesetzter jener Militärkommandant,

in dessen Zuständigkeitsbereich der

ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der

Reserve gelegen ist, und als zuständige Disziplinarkommission

a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1

zuständige beziehungsweise die gemäß § 35

Abs. 1 Z. 2 bei jenem Militärkommando,

in dessen Zuständigkeitsbereich der ständige

Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der

Reserve gelegen ist, eingesetzte Disziplinarkommission,

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für

zeitverpflichtete Soldaten jenes Militärkommandos,

in dessen Zuständigkeitsbereich der

ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen

der Reserve gelegen ist, zuständige Disziplinarkommission.

Im übrigen haben die §§ 2, 4 und 8 bis 10 sowie

die das Verfahren betreffenden Bestimmungen

des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung zu

finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten

Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist das

Disziplinarverfahren einzustellen.

(5) Die Disziplinarstrafen sind nach Eintritt

der Rechtskraft in das Grundbuch einzutragen;

hinsichtlich der Löschung dieser Eintragung gilt

§ 12 sinngemäß.

§ 71b

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die einen

höheren Reservedienstgrad als Wehrmann der

Reserve innehaben, unterliegen der Disziplinarbehandlung,

wenn sie in der Reserve wegen eines

Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden

Vergehens oder wegen einer solchen

Übertretung rechtskräftig verurteilt worden

sind.

(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung.

Hinsichtlich der Degradierung gelten die Bestimmungen

des § 74.

(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist der

Bundesminister für Landesverteidigung. Zuständige

Disziplinarkommission ist jene, die unmittelbar

vor dem Ausscheiden des Wehrpflichtigen

aus dem Präsenzstand für ihn zuständig war.

Sofern jedoch diese Zuständigkeitsregelung infolge

organisatorischer Änderungen nicht mehr

anwendbar ist, gilt als zuständige Disziplinarkommission

a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1

zuständige beziehungsweise die gemäß § 35

Abs. 1 Z. 2 bei jenem Militärkommando,

in dessen Zuständigkeitsbereich der ständige

Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen der Reserve

gelegen ist, eingesetzte Disziplinarkommission,

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für zeitverpflichtete

Soldaten jenes Militärkommandos,

in dessen Zuständigkeitsbereich

der ständige Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen

der Reserve gelegen ist, zuständige

Disziplinarkommission.

Im übrigen haben die §§ 2, 4 und 8 bis 10 sowie

die das Verfahren betreffenden Bestimmungen

des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung

zu finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe der Degradierung

nicht zu verhängen ist, so ist das Disziplinarverfahren

einzustellen.

(5) Die Disziplinarstrafe ist nach Eintritt der

Rechtskraft in das Grundbuch einzutragen; hinsichtlich

der Löschung dieser Eintragung gilt § 12

sinngemäß.

§ 71c

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die einen höheren

Reservedienstgrad als Wehrmann der Reserve

innehaben, unterliegen abgesehen von den im

§ 71 b Abs. 1 genannten Fällen und unbeschadet

der Bestimmung des § 47 b Abs. 1 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962, der Disziplinarbehandlung,

wenn sie während der Teilnahme

an einer Inspektion oder Instruktion in

gröblicher Weise gegen die Gehorsamspflicht nach

§ 33 a Abs. 6 des Wehrgesetzes verstoßen und

der Disziplinarvorgesetzte erachtet, daß die Voraussetzungen

für die Degradierung (§ 74) gegeben

sind.

(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung.

Hinsichtlich der Degradierung gelten die Bestimmungen

des § 74.

(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist jener

Militärkommandant, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

die Inspektion oder Instruktion

durchgeführt wird. Zuständige Disziplinarkommission

ist

a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1

zuständige beziehungsweise die gemäß § 35

Abs. 1 Z. 2 für die Berufsoffiziere jenes

Militärkommandos, in dessen örtlichem

Zuständigkeitsbereich die Inspektion oder

Instruktion durchgeführt wird, zuständige

Disziplinarkommission;

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für die

zeitverpflichteten Soldaten jenes Militärkommandos,

in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

die Inspektion oder Instruktion

durchgeführt wird, zuständige

Disziplinarkommission.

Im übrigen haben die §§ 2, 4, 5 und 8 bis 10 sowie

die das Verfahren betreffenden Bestimmungen

des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung

zu finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe der Degradierung

nicht zu verhängen ist, so ist das Disziplinarverfahren

einzustellen.

(5) Die Disziplinarstrafe ist nach Eintritt der

Rechtskraft in das Grundbuch einzutragen; hinsichtlich

der Löschung dieser Eintragung gilt § 12

sinngemäß."

24. § 77 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte, daß

die Voraussetzungen für die Ausschließung von

der Beförderung oder für die Degradierung gegeben

sind, so hat er die Disziplinaranzeige an die

zuständige Disziplinarkommission zu erstatten.

Zuständige Disziplinarkommission ist

a) für Offiziere die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1

beziehungsweise Z. 2 für Berufsoffiziere zuständige

Disziplinarkommission,

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

die gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 für

zeitverpflichtete Soldaten zuständige Disziplinarkommission.

Auf das weitere Verfahren haben die Vorschriften

des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung

zu finden. Das Verfahren wird bei der Entlassung

des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst nicht

eingestellt."

25. Der VIII. Abschnitt hat zu lauten

„VIII. ABSCHNITT

Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete,

die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind

§ 79. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

der Beamten und Vertragsbediensteten, die nach

§ 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 221/1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, haben die

Vorschriften des II. Abschnittes mit Ausnahme

der Bestimmungen des § 13 Punkte A und B Anwendung

zu finden. § 13 Punkt C ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 80. Ahndung von Dienstvergehen

bei Vertragsbediensteten

Für die Ahndung von Dienstvergehen der im

§ 79 näher bezeichneten Vertragsbediensteten

haben die Vorschriften des VII. Abschnittes sinngemäß

Anwendung zu finden.

§ 81. Ahndung von Dienstvergehen

bei Beamten

(1) Für die Ahndung von Dienstvergehen der

im § 79 näher bezeichneten Beamten finden die

für zeitverpflichtete Soldaten geltenden Vorschriften

des III. Abschnittes sowie § 27 Abs. 2

und § 30, ausgenommen jedoch die Bestimmungen

der §§ 25 und 27 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

Die im § 79 näher bezeichneten Beamten

sind unter sinngemäßer Anwendung des

§ 39 in gesonderte Listen aufzunehmen und zu

Mitgliedern der gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 eingesetzten

Disziplinarkommissionen zu bestellen.

Sofern einer der im § 79 näher bezeichneten

Beamten Beschuldigter ist, haben dem Senat der

Disziplinarkommission 1. Instanz ein zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogener

Beamter, dem Senat der Disziplinarkommission

2. Instanz zwei dieser Beamten als

Beisitzer anzugehören.

(2) Die Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Vorrückung in

eine höhere Gehaltsstufe,

3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug

ausschließlich der Haushaltszulage),

4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem

Ruhegenuß,

5. die Entlassung.

(3) Ist im Zeitpunkt der Beendigung der

Heranziehung eines Beamten zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 oder § 49

Abs. 6 des Wehrgesetzes ein Disziplinarverfahren

gegen diesen Beamten anhängig, so ist das Disziplinarverfahren

nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes weiterzuführen.

(4) Auf Beamte, gegen die nach Beendigung

ihrer Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

gemäß § 11 oder § 49 Abs. 6

des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 221/1962 oder gemäß § 49

Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

ein Disziplinarverfahren wegen eines während

der Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

begangenen Dienstvergehens

eingeleitet wird, finden die Bestimmungen der

Dienstpragmatik mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Disziplinarstrafe der Entlassung die Zurücksetzung

zum Wehrmann der Reserve sowie

die Unfähigkeit zur Beförderung bewirkt.

§ 82. Ahndung von Dienstvergehen,

die vor der Heranziehung zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

begangen wurden

(1) Auf die im § 79 näher bezeichneten Vertragsbediensteten

haben für die Ahndung von

Dienstvergehen, die diese Personen

a) während ihrer Präsenzdienstleistung begangen

haben, die Bestimmungen des

§ 71a,

b) während ihrer Dienstleistung als zeitverpflichtete

Soldaten begangen haben, die

Bestimmungen des § 80

sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Auf die im § 79 näher bezeichneten Beamten

haben für die Ahndung von Dienstvergehen,

die diese Personen

a) während ihrer Präsenzdienstleistung begangen

haben, die Bestimmungen des

§ 71a,

b) während ihrer Dienstleistung als zeitverpflichtete

Soldaten begangen haben, die Bestimmungen

des § 81

sinngemäß Anwendung zu finden.

§ 83. Übergangsbestimmung

Die am Tage des Inkrafttretens des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 234/1965 eingeleiteten Disziplinarverfahren

gegen die im § 79 näher bezeichneten

Beamten sind nach den Bestimmungen

der Dienstpragmatik weiterzuführen."

26. Der bisherige § 89 erhält die Bezeichnung,.

S 84.".

ARTIKEL II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1966 in Kraft; die Bestimmungen über die Bestellung

der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

und die Zusammensetzung der Disziplinarsenate

sind ab 1. November 1965 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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