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234_1964 AT

234. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. d des Außenhandelsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 226, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1963 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Bei der Einfuhr von Kaffee, auch geröstet

oder koffeinfrei, und Kaffee-Ersatz mit beliebigem

Gehalt an Kaffee (aus TNr. 09.01 des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74) sowie von

Extrakten und Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen

auf der Grundlage solcher Extrakte

und Essenzen (TNr. 21.02 A und aus TNr.

21.02 D des Zolltarifgesetzes 1958) aus Ländern,

die Mitglieder des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1962, BGBl. Nr. 235/1963, sind, ist

die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr

nur auf Grund eines vom Verfügungsberechtigten

vorgelegten Ursprungszeugnisses oder Reexportzeugnisses

in einer den Anlagen I, II oder III

dieser Verordnung entsprechenden Form zulässig.

§ 2. Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses

oder Reexportzeugnisses ist bei der Einfuhr aus

Mitgliedstaaten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1962 nicht erforderlich

a) Für Kaffee zum Verbrauch auf Schiffen, in

Flugzeugen oder auf anderen internationalen

Verkehrsmitteln;

b) für Muster und sonstige Sendungen bis zu

einem Reingewicht von insgesamt 300 kg

Rohkaffee oder 252 kg geröstetem Kaffee

oder 100 kg löslichem oder flüssigem Kaffee

oder 600 kg Kaffeefrüchten oder 375 kg ungeschältem

Kaffee;

c) falls der Export oder Reexport von einem

Mitgliedsland vor dem 1. Oktober 1964

getätigt wurde.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1964 in Kraft.

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