234. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. d des Außenhandelsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 226, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1963 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Bei der Einfuhr von Kaffee, auch geröstet
oder koffeinfrei, und Kaffee-Ersatz mit beliebigem
Gehalt an Kaffee (aus TNr. 09.01 des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74) sowie von
Extrakten und Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Extrakte
und Essenzen (TNr. 21.02 A und aus TNr.
21.02 D des Zolltarifgesetzes 1958) aus Ländern,
die Mitglieder des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1962, BGBl. Nr. 235/1963, sind, ist
die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr
nur auf Grund eines vom Verfügungsberechtigten
vorgelegten Ursprungszeugnisses oder Reexportzeugnisses
in einer den Anlagen I, II oder III
dieser Verordnung entsprechenden Form zulässig.
§ 2. Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses
oder Reexportzeugnisses ist bei der Einfuhr aus
Mitgliedstaaten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1962 nicht erforderlich
a) Für Kaffee zum Verbrauch auf Schiffen, in
Flugzeugen oder auf anderen internationalen
Verkehrsmitteln;
b) für Muster und sonstige Sendungen bis zu
einem Reingewicht von insgesamt 300 kg
Rohkaffee oder 252 kg geröstetem Kaffee
oder 100 kg löslichem oder flüssigem Kaffee
oder 600 kg Kaffeefrüchten oder 375 kg ungeschältem
Kaffee;
c) falls der Export oder Reexport von einem
Mitgliedsland vor dem 1. Oktober 1964
getätigt wurde.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1964 in Kraft.