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234_1963 AT

234. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.

„Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich haben gemäß Artikel

XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959 folgende Fassung des Abschnittes

C des Anhangs I dieses Abkommens

vereinbart

1. Fluglinien.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden

Flugstrecken zu betreiben

Ungarische Fluglinien

a) von Budapest nach Wien und umgekehrt,

b) von Budapest nach Wien und darüber hinaus

nach Berlin-Schönefeld, Leipzig und

umgekehrt,

c) von Budapest im landungslosen Überflug

über österreichisches Gebiet in Richtung

Schweiz, Bundesrepublik Deutschland, Italien

und oder darüber hinaus sowie umgekehrt.

Österreichische Fluglinien

a) von Wien nach Budapest und umgekehrt,

b) von Wien nach Budapest und darüber hinaus

nach Istanbul und umgekehrt,

c) von Wien im landungslosen Überflug über

ungarisches Gebiet in Richtung Jugoslawien,

Rumänien, Sowjetunion und oder

darüber hinaus sowie umgekehrt.

2. Nichtplanmäßige Flüge.

Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger

Flüge sind von den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen mindestens

24 Stunden vor Beginn des Fluges im Wege der

zuständigen Flugsicherungsstelle (AIR TRAFFIC

CONTROL) bei der zuständigen Luftfahrtbehörde

des anderen Vertragschließenden Teiles

einzureichen. Nichtplanmäßige Flüge sollen die

planmäßigen Flugdienste nicht beeinträchtigen.

Die Anträge müssen außerdem an den ersten

fünf Wochentagen spätestens um 14.00 Uhr und

am Samstag spätestens um 10.00 Uhr vormittags

bei der bezeichneten Flugsicherungsstelle einlangen.

Sonntags können Anträge nicht eingebracht

werden.

3. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend vom

1. April 1961 in Kraft. Punkt 1 der Vereinbarung

(Flugstreckenplan) gilt bis 31. März 1962, seine

Gültigkeit verlängert sich jedoch automatisch bis

zum 31. März 1963, falls keine der beiden Luftfahrtbehörden

der anderen spätestens bis zum

1. März 1962 bekanntgibt, daß sie den Flugstreckenplan

abzuändern wünscht."

Die vorliegende Vereinbarung vom 17. August

1961 ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des obgenanten

Luftverkehrsabkommens durch Notenwechsel

zwischen der Österreichischen Gesandtschaft

in Budapest und dem Ministerium des

Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom

21. November 1961 bestätigt worden.

Die Luftfahrtbehörden der beiden Staaten sind

im Sinne des Artikels XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

übereingekommen, die Gültigkeit

des Punktes 1 der vorstehenden Vereinbarung

(Flugstreckenplan) bis 31. Oktober 1963

zu verlängern. Diese Vereinbarung betreffend die

Verlängerung der Gültigkeit des Flugstreckenplans

wurde durch diplomatischen Notenwechsel

vom 18. April/13. Mai 1963 bestätigt.

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