234. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
„Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich haben gemäß Artikel
XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959 folgende Fassung des Abschnittes
C des Anhangs I dieses Abkommens
vereinbart
1. Fluglinien.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden
Flugstrecken zu betreiben
Ungarische Fluglinien
a) von Budapest nach Wien und umgekehrt,
b) von Budapest nach Wien und darüber hinaus
nach Berlin-Schönefeld, Leipzig und
umgekehrt,
c) von Budapest im landungslosen Überflug
über österreichisches Gebiet in Richtung
Schweiz, Bundesrepublik Deutschland, Italien
und oder darüber hinaus sowie umgekehrt.
Österreichische Fluglinien
a) von Wien nach Budapest und umgekehrt,
b) von Wien nach Budapest und darüber hinaus
nach Istanbul und umgekehrt,
c) von Wien im landungslosen Überflug über
ungarisches Gebiet in Richtung Jugoslawien,
Rumänien, Sowjetunion und oder
darüber hinaus sowie umgekehrt.
2. Nichtplanmäßige Flüge.
Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger
Flüge sind von den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen mindestens
24 Stunden vor Beginn des Fluges im Wege der
zuständigen Flugsicherungsstelle (AIR TRAFFIC
CONTROL) bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
des anderen Vertragschließenden Teiles
einzureichen. Nichtplanmäßige Flüge sollen die
planmäßigen Flugdienste nicht beeinträchtigen.
Die Anträge müssen außerdem an den ersten
fünf Wochentagen spätestens um 14.00 Uhr und
am Samstag spätestens um 10.00 Uhr vormittags
bei der bezeichneten Flugsicherungsstelle einlangen.
Sonntags können Anträge nicht eingebracht
werden.
3. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend vom
1. April 1961 in Kraft. Punkt 1 der Vereinbarung
(Flugstreckenplan) gilt bis 31. März 1962, seine
Gültigkeit verlängert sich jedoch automatisch bis
zum 31. März 1963, falls keine der beiden Luftfahrtbehörden
der anderen spätestens bis zum
1. März 1962 bekanntgibt, daß sie den Flugstreckenplan
abzuändern wünscht."
Die vorliegende Vereinbarung vom 17. August
1961 ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des obgenanten
Luftverkehrsabkommens durch Notenwechsel
zwischen der Österreichischen Gesandtschaft
in Budapest und dem Ministerium des
Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom
21. November 1961 bestätigt worden.
Die Luftfahrtbehörden der beiden Staaten sind
im Sinne des Artikels XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
übereingekommen, die Gültigkeit
des Punktes 1 der vorstehenden Vereinbarung
(Flugstreckenplan) bis 31. Oktober 1963
zu verlängern. Diese Vereinbarung betreffend die
Verlängerung der Gültigkeit des Flugstreckenplans
wurde durch diplomatischen Notenwechsel
vom 18. April/13. Mai 1963 bestätigt.