234. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 28. März 1947 über
die Errichtung von Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz),
BGBl. Nr. 97, in seiner geltenden
Fassung wird abgeändert wie folgt
1. § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), bilden die
einzelnen Gruppen je eine Sektion."
2. Im § 6 Abs. 3 sind die Bezeichnungen
„beider Betriebsräte" durch die Bezeichnung „der
Betriebsräte" zu ersetzen.
3. Im § 7 wird ein neuer Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„(5) In einem Theaterunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes vom
13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, das mehr als 50 dem
Schauspielergesetz unterliegende Dienstnehmer
umfaßt, sind für diese Personen getrennte Betriebsräte
des darstellenden und des nichtdarstellenden
Personals zu wählen, wenn jeder dieser
Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte
Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet
sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2)
der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe. Auf
diese Gruppen finden die Bestimmungen des § 7
Abs. 4 über getrennte Betriebsräte der Angestellten
keine Anwendung."
Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung
6 und 7.
4. Im § 8 Abs. 4 tritt an Stelle der Z. 24 die
Z. 21.
5. Im § 9 Abs. 1 erster Satz sind die Worte
„für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten"
durch die Worte „für die einzelnen Gruppen"
zu ersetzen; im zweiten Satz sind die Worte
„der Arbeiter und Angestellten" zu streichen, die
Zitierung „(§ 7 Abs. 4)" ist durch die Zitierung
„(§ 7 Abs. 4 und 5)" zu ersetzen.
6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten
„(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), haben
die Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 4, 7, 11, 12
und Abs. 2 die Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
Zu diesem Zweck treten die Betriebsräte
zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung
unter dem Vorsitz eines Obmannes zusammen.
Der Obmann und dessen Stellvertreter werden
aus der Mitte der Mitglieder der Betriebsräte mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;
der Stellvertreter ist aus der Mitte der
Mitglieder jener Betriebsräte zu wählen, denen
der Obmann als Mitglied nicht angehört. Im
übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 2
und 3 sinngemäß Anwendung."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.