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234_1962 AT

234. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 28. März 1947 über

die Errichtung von Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz),

BGBl. Nr. 97, in seiner geltenden

Fassung wird abgeändert wie folgt

1. § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), bilden die

einzelnen Gruppen je eine Sektion."

2. Im § 6 Abs. 3 sind die Bezeichnungen

„beider Betriebsräte" durch die Bezeichnung „der

Betriebsräte" zu ersetzen.

3. Im § 7 wird ein neuer Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„(5) In einem Theaterunternehmen im Sinne

des § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes vom

13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, das mehr als 50 dem

Schauspielergesetz unterliegende Dienstnehmer

umfaßt, sind für diese Personen getrennte Betriebsräte

des darstellenden und des nichtdarstellenden

Personals zu wählen, wenn jeder dieser

Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte

Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet

sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2)

der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe. Auf

diese Gruppen finden die Bestimmungen des § 7

Abs. 4 über getrennte Betriebsräte der Angestellten

keine Anwendung."

Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung

6 und 7.

4. Im § 8 Abs. 4 tritt an Stelle der Z. 24 die

Z. 21.

5. Im § 9 Abs. 1 erster Satz sind die Worte

„für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten"

durch die Worte „für die einzelnen Gruppen"

zu ersetzen; im zweiten Satz sind die Worte

„der Arbeiter und Angestellten" zu streichen, die

Zitierung „(§ 7 Abs. 4)" ist durch die Zitierung

„(§ 7 Abs. 4 und 5)" zu ersetzen.

6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten

„(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), haben

die Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 4, 7, 11, 12

und Abs. 2 die Betriebsräte gemeinsam auszuüben.

Zu diesem Zweck treten die Betriebsräte

zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung

unter dem Vorsitz eines Obmannes zusammen.

Der Obmann und dessen Stellvertreter werden

aus der Mitte der Mitglieder der Betriebsräte mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;

der Stellvertreter ist aus der Mitte der

Mitglieder jener Betriebsräte zu wählen, denen

der Obmann als Mitglied nicht angehört. Im

übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 2

und 3 sinngemäß Anwendung."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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