234_1961
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234. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 234. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
1961_234_0 234. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 24. Juni 1961, 2. V 11/60, zu Recht erkannt,
daß folgende Stellen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
als gesetzwidrig aufzuheben sind
a) Im § 5 Abs. 2, zweiter Satz, die Worte
„...., dem auch die Zusammenstellung
der Senate obliegt.";
b) im § 5 Abs. 3 die zwei ersten Sätze;
c) § 5 Abs. 5;
d) § 6;
e) die §§ 35 bis 39.
Diese Aufhebung tritt mit dem Ablauf des
15. Dezember 1961 in Kraft.