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234_1961 AT

234. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Gemäß Artikel 139 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. Juni 1961, 2. V 11/60, zu Recht erkannt,

daß folgende Stellen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

als gesetzwidrig aufzuheben sind

a) Im § 5 Abs. 2, zweiter Satz, die Worte

„...., dem auch die Zusammenstellung

der Senate obliegt.";

b) im § 5 Abs. 3 die zwei ersten Sätze;

c) § 5 Abs. 5;

d) § 6;

e) die §§ 35 bis 39.

Diese Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

15. Dezember 1961 in Kraft.

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