234. Verordnung: Heeres-Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/
1959, wird verordnet
Abschnitt I.
Dienstzweige.
§ 1. Die Dienstzweige für Berufsoffiziere und
zeitverpflichtete Soldaten (im folgenden kurz
„Heeresangehörige" genannt) und ihre Zuweisung
zu den Verwendungsgruppen werden
durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte
„Dienstzweigeordnung für Heeresangehörige"
(im folgenden kurz „Dienstzweigeordnung"
genannt) bestimmt.
Abschnitt II.
Amtstitel.
§ 2. (1) Der Heeresangehörige hat den Amtstitel
zu führen, der sich aus seinem Dienstposten
ergibt.
(2) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten
einer höheren Dienstklasse verliehen, als in der
Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so gilt
als Amtstitel für diese Dienstposten der für die
höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene
Amtstitel.
§ 3. Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand
oder des Übertrittes in den Ruhestand kann
Heeresangehörigen der nächsthöhere Amtstitel
ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse und,
wenn ein solcher Amtstitel nicht vorhanden ist,
der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse
innerhalb derselben Verwendungsgruppe verliehen
werden; Berufsoffizieren der Dienstklasse
VIII kann überdies der in der Anmerkung
ihres Dienstzweiges vorgesehene weitere Amtstitel
der Dienstklasse VIII verliehen werden.
Abschnitt III.
Besondere Erfordernisse zur Anstellung und
Erlangung von Dienstposten höherer Verwendungsgruppen.
§ 4. (1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung
für die einzelnen Verwendungsgruppen
bestimmten Erfordernisse gelten, soweit
nicht in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung
für einzelne Dienstzweige etwas anderes
bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden
Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung
bestimmen die Erfordernisse, die für einzelne
Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit
bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen
Aufgaben für solche Dienstposten neben
den in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernissen oder an
ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten
ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten
geltende nähere Bestimmungen über die
in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
§ 5. Die Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse
während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven
Dienstverhältnis einer Definitivstellung im
neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
§ 6. Inwieweit die Erlangung eines höheren
Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis
der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung
oder von sonstigen Erfordernissen abhängig
ist, bestimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 7. Der Nachweis der Absolvierung einer
Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist
durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
§ 8. Die Vorschriften für die Ausbildung der
Heeresangehörigen hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt zu erlassen.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt zu bestimmen, inwieweit eine
im Ausland zurückgelegte Ausbildung die in
der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene Ausbildung
ersetzt. Der Ersatz einer Prüfung ist
unzulässig.
(2) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann — soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt —
aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung
auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
gestellten Antrag Nachsicht gewährt
werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber,
der allen Erfordernissen entspricht, nicht
vorhanden ist.
Abschnitt IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 10. Die Bestimmungen des Artikels VIII
der Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 in der
Fassung der 3. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1957, werden für
die auf einen Dienstposten dieses Dienstzweiges
ernannten Berufsoffiziere durch diese Verordnung
nicht berührt.
§ 11. Heeresangehörige, die nach den bisher
geltenden Bestimmungen den Amtstitel „Generalmajor"
führten, sind zur Weiterführung dieses
Amtstitels berechtigt.
§ 12. Heeresangehörige, denen vor oder
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anläßlich
ihrer Ernennung für die Erbringung
eines Nachweises der Absolvierung einer mittleren
Lehranstalt oder einer vorgeschriebenen
Prüfung ein Aufschub gewährt wurde, können
vor erfolgreicher Ablegung der aufgeschobenen
Prüfung nicht auf einen Dienstposten einer
höheren Dienstklasse oder Dienststufe ernannt
werden.
§ 13. Bei Heeresangehörigen der Verwendungsgruppe
H 2, die gemäß § 49 Abs. 3 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, auf einen Dienstposten
der neugebildeten Personalstände übernommen
wurden, kann das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt die für das Erlangen
höherer Amtstitel vorgesehenen Wartefristen
verkürzen.
§ 14. Bis zum 31. Dezember 1961 können
Heeresangehörige auch vor Absolvierung der
vorgeschriebenen dreijährigen Offiziersausbildung
in die Verwendungsgruppe H 2 ernannt werden.
Solche Heeresangehörige führen von ihrer Ernennung
auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe
H 2 an bis zum Ablauf einer dreijährigen
Dienstzeit als Heeresangehöriger den
Amtstitel „Fähnrich".
§ 15. (1) Das für Offiziere des technischen
Dienstes vorgeschriebene Anstellungserfordernis
einer mindestens einjährigen Dienstleistung bei
einem Truppenkörper und einer dreijährigen
Ausbildung an der Militärakademie wird durch
einen Studiengang oder eine Praxis ersetzt, die
der Heeresangehörige zurückgelegt hat, wenn
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
festgestellt wird, daß der Studiengang oder die
Praxis vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis
bietet.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten mit
1. Jänner 1962 außer Kraft.