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234_1960 AT

234. Verordnung: Heeres-Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Heeres-Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/

1959, wird verordnet

Abschnitt I.

Dienstzweige.

§ 1. Die Dienstzweige für Berufsoffiziere und

zeitverpflichtete Soldaten (im folgenden kurz

„Heeresangehörige" genannt) und ihre Zuweisung

zu den Verwendungsgruppen werden

durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte

„Dienstzweigeordnung für Heeresangehörige"

(im folgenden kurz „Dienstzweigeordnung"

genannt) bestimmt.

Abschnitt II.

Amtstitel.

§ 2. (1) Der Heeresangehörige hat den Amtstitel

zu führen, der sich aus seinem Dienstposten

ergibt.

(2) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten

einer höheren Dienstklasse verliehen, als in der

Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so gilt

als Amtstitel für diese Dienstposten der für die

höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene

Amtstitel.

§ 3. Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand

oder des Übertrittes in den Ruhestand kann

Heeresangehörigen der nächsthöhere Amtstitel

ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse und,

wenn ein solcher Amtstitel nicht vorhanden ist,

der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse

innerhalb derselben Verwendungsgruppe verliehen

werden; Berufsoffizieren der Dienstklasse

VIII kann überdies der in der Anmerkung

ihres Dienstzweiges vorgesehene weitere Amtstitel

der Dienstklasse VIII verliehen werden.

Abschnitt III.

Besondere Erfordernisse zur Anstellung und

Erlangung von Dienstposten höherer Verwendungsgruppen.

§ 4. (1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung

für die einzelnen Verwendungsgruppen

bestimmten Erfordernisse gelten, soweit

nicht in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung

für einzelne Dienstzweige etwas anderes

bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden

Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung

bestimmen die Erfordernisse, die für einzelne

Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit

bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen

Aufgaben für solche Dienstposten neben

den in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernissen oder an

ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten

ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten

geltende nähere Bestimmungen über die

in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Erfordernisse.

§ 5. Die Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse

während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven

Dienstverhältnis einer Definitivstellung im

neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

§ 6. Inwieweit die Erlangung eines höheren

Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis

der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung

oder von sonstigen Erfordernissen abhängig

ist, bestimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 7. Der Nachweis der Absolvierung einer

Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist

durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

§ 8. Die Vorschriften für die Ausbildung der

Heeresangehörigen hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt zu erlassen.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt zu bestimmen, inwieweit eine

im Ausland zurückgelegte Ausbildung die in

der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene Ausbildung

ersetzt. Der Ersatz einer Prüfung ist

unzulässig.

(2) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann — soweit

diese Verordnung nichts anderes bestimmt —

aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung

auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

gestellten Antrag Nachsicht gewährt

werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber,

der allen Erfordernissen entspricht, nicht

vorhanden ist.

Abschnitt IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 10. Die Bestimmungen des Artikels VIII

der Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 in der

Fassung der 3. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1957, werden für

die auf einen Dienstposten dieses Dienstzweiges

ernannten Berufsoffiziere durch diese Verordnung

nicht berührt.

§ 11. Heeresangehörige, die nach den bisher

geltenden Bestimmungen den Amtstitel „Generalmajor"

führten, sind zur Weiterführung dieses

Amtstitels berechtigt.

§ 12. Heeresangehörige, denen vor oder

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anläßlich

ihrer Ernennung für die Erbringung

eines Nachweises der Absolvierung einer mittleren

Lehranstalt oder einer vorgeschriebenen

Prüfung ein Aufschub gewährt wurde, können

vor erfolgreicher Ablegung der aufgeschobenen

Prüfung nicht auf einen Dienstposten einer

höheren Dienstklasse oder Dienststufe ernannt

werden.

§ 13. Bei Heeresangehörigen der Verwendungsgruppe

H 2, die gemäß § 49 Abs. 3 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, auf einen Dienstposten

der neugebildeten Personalstände übernommen

wurden, kann das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt die für das Erlangen

höherer Amtstitel vorgesehenen Wartefristen

verkürzen.

§ 14. Bis zum 31. Dezember 1961 können

Heeresangehörige auch vor Absolvierung der

vorgeschriebenen dreijährigen Offiziersausbildung

in die Verwendungsgruppe H 2 ernannt werden.

Solche Heeresangehörige führen von ihrer Ernennung

auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe

H 2 an bis zum Ablauf einer dreijährigen

Dienstzeit als Heeresangehöriger den

Amtstitel „Fähnrich".

§ 15. (1) Das für Offiziere des technischen

Dienstes vorgeschriebene Anstellungserfordernis

einer mindestens einjährigen Dienstleistung bei

einem Truppenkörper und einer dreijährigen

Ausbildung an der Militärakademie wird durch

einen Studiengang oder eine Praxis ersetzt, die

der Heeresangehörige zurückgelegt hat, wenn

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

festgestellt wird, daß der Studiengang oder die

Praxis vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis

bietet.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten mit

1. Jänner 1962 außer Kraft.

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