234. Verordnung: Prüfung der Bewerber um die Befugnis eines Ziviltechnikers.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 4 und 5 des Ziviltechnikergesetzes,
BGBl. Nr. 146/1957, wird verordnet
§ 1. (1) Dem zur Prüfung gemäß § 8 lit. c des
Ziviltechnikergesetzes zugelassenen Prüfungswerber
ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
(§ 12 Abs. 1 und 2 des Ziviltechnikergesetzes)
Tag und Stunde der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Der Prüfungswerber hat sich zur festgesetzten
Zeit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
vorzustellen.
§ 2. (1) Vor der Prüfung hat jeder Prüfungswerber
eine Prüfungsgebühr in der Höhe von
300 S zu erlegen.
(2) Ist der Prüfungswerber gemäß § 11 Abs. 4
des Ziviltechnikergesetzes von den dort bezeichneten
Prüfungsgegenständen befreit, so hat er
lediglich eine Prüfungsgebühr von 150 S zu erlegen.
(3) Bei einer Befreiung gemäß § 11 Abs. 5 des
Ziviltechnikergesetzes ist eine Prüfungsgebühr
von 200 S zu erlegen.
§ 3. Die Mitglieder der Prüfungskommission
haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen.
§ 4. Über die Prüfung und die daran anschließende
Beratung der Prüfungskommission ist eine
Niederschrift zu führen.
§ 5. (1) Der Beschluß der Prüfungskommission
ist dem Geprüften vom Vorsitzenden vor der
versammelten Kommission zu verkünden.
(2) Wurde der Geprüfte als befähigt erkannt
(§ 13 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes), so ist
ihm ein vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigendes
Zeugnis auszustellen.
(3) Von dem Ergebnis der Prüfung ist der nach
dem Wohnsitz des Geprüften zuständige Landeshauptmann
und die zuständige Ingenieurkammer
zu verständigen. Im Falle der Durchführung der
Prüfung beim Landeshauptmann (§ 12 Abs. 3 des
Ziviltechnikergesetzes) ist vom Ergebnis der Prüfung
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau zu verständigen.
§ 6. Die Wiederholungsprüfung soll nach Möglichkeit
vor derselben Prüfungskommission, die
den Prüfungswerber als nicht befähigt erkannt
hat, stattfinden.