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234_1957 AT

234. Verordnung: Prüfung der Bewerber um die Befugnis eines Ziviltechnikers.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Prüfung der Bewerber um die Befugnis eines Ziviltechnikers.

Auf Grund des § 12 Abs. 4 und 5 des Ziviltechnikergesetzes,

BGBl. Nr. 146/1957, wird verordnet

§ 1. (1) Dem zur Prüfung gemäß § 8 lit. c des

Ziviltechnikergesetzes zugelassenen Prüfungswerber

ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

(§ 12 Abs. 1 und 2 des Ziviltechnikergesetzes)

Tag und Stunde der Prüfung bekanntzugeben.

(2) Der Prüfungswerber hat sich zur festgesetzten

Zeit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

vorzustellen.

§ 2. (1) Vor der Prüfung hat jeder Prüfungswerber

eine Prüfungsgebühr in der Höhe von

300 S zu erlegen.

(2) Ist der Prüfungswerber gemäß § 11 Abs. 4

des Ziviltechnikergesetzes von den dort bezeichneten

Prüfungsgegenständen befreit, so hat er

lediglich eine Prüfungsgebühr von 150 S zu erlegen.

(3) Bei einer Befreiung gemäß § 11 Abs. 5 des

Ziviltechnikergesetzes ist eine Prüfungsgebühr

von 200 S zu erlegen.

§ 3. Die Mitglieder der Prüfungskommission

haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden

Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen.

§ 4. Über die Prüfung und die daran anschließende

Beratung der Prüfungskommission ist eine

Niederschrift zu führen.

§ 5. (1) Der Beschluß der Prüfungskommission

ist dem Geprüften vom Vorsitzenden vor der

versammelten Kommission zu verkünden.

(2) Wurde der Geprüfte als befähigt erkannt

(§ 13 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes), so ist

ihm ein vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigendes

Zeugnis auszustellen.

(3) Von dem Ergebnis der Prüfung ist der nach

dem Wohnsitz des Geprüften zuständige Landeshauptmann

und die zuständige Ingenieurkammer

zu verständigen. Im Falle der Durchführung der

Prüfung beim Landeshauptmann (§ 12 Abs. 3 des

Ziviltechnikergesetzes) ist vom Ergebnis der Prüfung

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau zu verständigen.

§ 6. Die Wiederholungsprüfung soll nach Möglichkeit

vor derselben Prüfungskommission, die

den Prüfungswerber als nicht befähigt erkannt

hat, stattfinden.

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