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234_1956 AT

234. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes

1955, BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

Artikel I.

(1) Der durch diese Verordnung angeordnete

Tarif stellt einen Höchsttarif dar.

(2) Die Versicherer, die in Österreich die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben,

können in ihrem Geschäftsplan von diesem

Höchsttarif, jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers,

abweichen. Die Abweichungen

können sich auf die Prämienbeträge und die Nebengebühren

sowie auf die Hundertsätze der

Zuschläge und Nachlässe und die Sätze für den

Kurztarif beziehen; durch das Zusammenwirken

dieser Abweichungen darf die Prämie nach dem

Höchsttarif nicht überschritten werden.

(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Versicherer

hat den Tarif seines Geschäftsplanes für die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, den er im

Rahmen dieser Verordnung anwenden will, bis

zum 15. Dezember 1956, bei künftigen Änderungen

dieses. Tarifes spätestens 14 Tage vor

dessen Anwendung dem Bundesministerium für

Finanzen mit einer ausreichenden Begründung

zur Kenntnisnahme einzureichen. Der Tarif des

Geschäftsplanes darf in seinem Aufbau vom

Höchsttarif nicht abweichen; es ist nicht zulässig,

andere Unterscheidungsmerkmale für die Tarifierung

einzuführen.

(4) Ergänzende Vertragsbestimmungen, die

durch eine Ermäßigung des Versicherungsentgeltes

erforderlich werden, bedürfen der aufsichtsrechtlichen

Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen.

Artikel II.

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge

werden durch nachstehende Bestimmung

ergänzt

Der Versicherer ist unbeschadet einer bestehenden

Verpflichtung in Ansehung des

geschädigten Dritten von der Verpflichtung zur

Leistung bis zur fünffachen Höhe der für die

Mindestversicherungssummen vorgesehenen Jahresprämie,

höchstens aber bis 5000 S frei,

a) wenn der Schaden durch einen Lenker

verschuldet wurde, der sich im Zeitpunkt

des Unfalles infolge übermäßigen Alkoholgenusses

oder infolge von Einwirkung von

Suchtgiften in einem beeinträchtigten Zustand

befand, oder

b) wenn der Lenker nach einem von ihm verschuldeten

Unfall versucht hat, sich der

Feststellung seiner Person zu entziehen,

oder einem Verletzten seinen Beistand

nicht angeboten hat,

sofern der Lenker wegen der Herbeiführung des

Unfalles strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt

wurde. Die Leistungsbefreiung tritt jedoch gegenüber

anderen versicherten oder mitversicherten

Personen nicht ein.

Artikel III.

(1) Der gemäß Artikel I vom Versicherer angewendete

Tarif seines Geschäftsplanes gilt auch

für bestehende Versicherungsverträge, und zwar

unabhängig davon, ob die vereinbarten Versicherungssummen

geändert werden oder nicht.

(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt

dem Versicherer die gemäß Artikel I festgesetzte

Prämie vom Tage der Einführung seines

Tarifes an. Sie wird an diesem Tage, keinesfalls

jedoch vor dem Zugehen der Zahlungsaufforderung

des Versicherers, fällig. Für die Berechnung

der sich ergebenden Stückprämie kann die Zahl

der Tage, auf die sie sich bezieht, so auf- oder

abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne

Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf

Tage zu vernachlässigen und fünf oder mehr

Tage auf zehn Tage aufzurunden.

(3) Spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung

gemäß Abs. 2 ist dem Versicherungsnehmer

die Änderung des Versicherungsvertrages

durch Artikel II schriftlich bekanntzugeben.

Artikel IV.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden Tage, der in der Anlage

folgende Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

mit 1. Jänner 1957 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 20. November 1951, BGBl.

Nr. 258, betreffend Änderung der Geschäftsgrundlagen

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1956 außer Kraft.

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