234. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes
1955, BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau verordnet
Artikel I.
(1) Der durch diese Verordnung angeordnete
Tarif stellt einen Höchsttarif dar.
(2) Die Versicherer, die in Österreich die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben,
können in ihrem Geschäftsplan von diesem
Höchsttarif, jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers,
abweichen. Die Abweichungen
können sich auf die Prämienbeträge und die Nebengebühren
sowie auf die Hundertsätze der
Zuschläge und Nachlässe und die Sätze für den
Kurztarif beziehen; durch das Zusammenwirken
dieser Abweichungen darf die Prämie nach dem
Höchsttarif nicht überschritten werden.
(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Versicherer
hat den Tarif seines Geschäftsplanes für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, den er im
Rahmen dieser Verordnung anwenden will, bis
zum 15. Dezember 1956, bei künftigen Änderungen
dieses. Tarifes spätestens 14 Tage vor
dessen Anwendung dem Bundesministerium für
Finanzen mit einer ausreichenden Begründung
zur Kenntnisnahme einzureichen. Der Tarif des
Geschäftsplanes darf in seinem Aufbau vom
Höchsttarif nicht abweichen; es ist nicht zulässig,
andere Unterscheidungsmerkmale für die Tarifierung
einzuführen.
(4) Ergänzende Vertragsbestimmungen, die
durch eine Ermäßigung des Versicherungsentgeltes
erforderlich werden, bedürfen der aufsichtsrechtlichen
Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen.
Artikel II.
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge
werden durch nachstehende Bestimmung
ergänzt
Der Versicherer ist unbeschadet einer bestehenden
Verpflichtung in Ansehung des
geschädigten Dritten von der Verpflichtung zur
Leistung bis zur fünffachen Höhe der für die
Mindestversicherungssummen vorgesehenen Jahresprämie,
höchstens aber bis 5000 S frei,
a) wenn der Schaden durch einen Lenker
verschuldet wurde, der sich im Zeitpunkt
des Unfalles infolge übermäßigen Alkoholgenusses
oder infolge von Einwirkung von
Suchtgiften in einem beeinträchtigten Zustand
befand, oder
b) wenn der Lenker nach einem von ihm verschuldeten
Unfall versucht hat, sich der
Feststellung seiner Person zu entziehen,
oder einem Verletzten seinen Beistand
nicht angeboten hat,
sofern der Lenker wegen der Herbeiführung des
Unfalles strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt
wurde. Die Leistungsbefreiung tritt jedoch gegenüber
anderen versicherten oder mitversicherten
Personen nicht ein.
Artikel III.
(1) Der gemäß Artikel I vom Versicherer angewendete
Tarif seines Geschäftsplanes gilt auch
für bestehende Versicherungsverträge, und zwar
unabhängig davon, ob die vereinbarten Versicherungssummen
geändert werden oder nicht.
(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt
dem Versicherer die gemäß Artikel I festgesetzte
Prämie vom Tage der Einführung seines
Tarifes an. Sie wird an diesem Tage, keinesfalls
jedoch vor dem Zugehen der Zahlungsaufforderung
des Versicherers, fällig. Für die Berechnung
der sich ergebenden Stückprämie kann die Zahl
der Tage, auf die sie sich bezieht, so auf- oder
abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne
Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf
Tage zu vernachlässigen und fünf oder mehr
Tage auf zehn Tage aufzurunden.
(3) Spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung
gemäß Abs. 2 ist dem Versicherungsnehmer
die Änderung des Versicherungsvertrages
durch Artikel II schriftlich bekanntzugeben.
Artikel IV.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden Tage, der in der Anlage
folgende Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
mit 1. Jänner 1957 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 20. November 1951, BGBl.
Nr. 258, betreffend Änderung der Geschäftsgrundlagen
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1956 außer Kraft.