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234_1954 AT

234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.

Nachdem das auf der 35. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 4. Juni 1952 angenommene

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft, welches also

lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 4. Juni 1952

zu ihrer fünfunddreißigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

den bezahlten Urlaub

in der Landwirtschaft,

eine Frage, die den vierten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet, und hat dabei

bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 26. Juni 1952, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über den bezahlten

Urlaub (Landwirtschaft),

1952, bezeichnet wird.

Artikel 1

Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen

Betrieben und in

verwandten Tätigkeiten ist nach

einer gewissen Dauer ununterbrochenen

Dienstes bei demselben

Arbeitgeber ein bezahlter

Jahresurlaub zu gewähren.

Artikel 2

1. Jedem Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert,

steht es frei, über das Verfahren

zu entscheiden, nach welchem

der bezahlte Urlaub in der

Landwirtschaft geregelt wird.

2. Die Regelung des bezahlten

Urlaubs in der Landwirtschaft

kann im Wege von Gesamtarbeitsverträgen

oder dadurch

gesichert werden, daß sie besonderen

Stellen übertragen

wird.

3. Soweit das Verfahren, nach

welchem der bezahlte Urlaub

in der Landwirtschaft geregelt

wird, es gestattet,

a) sind die maßgebenden beteiligten

Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerverbände,

falls solche bestehen, wie

auch nach Ermessen der

zuständigen Behörde

andere durch ihren Beruf

oder ihren Wirkungskreis

dazu besonders geeignete

Personen zuvor eingehend

zu Rate zu ziehen,

b) haben die beteiligten Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

an der Regelung des

bezahlten Urlaubs teilzunehmen

oder müssen sie

dabei zu Rate gezogen

werden oder das Recht

haben, angehört zu werden,

und zwar in der

Form und in dem Maße,

wie die innerstaatliche Gesetzgebung

dies vorsieht,

jedenfalls aber auf der

Grundlage völliger Gleichberechtigung.

Artikel 3

Die erforderliche Mindestdauer

ununterbrochenen Dienstes

und die Mindestdauer des

bezahlten Jahresurlaubs sind

durch die innerstaatliche Gesetzgebung,

Gesamtarbeitsvertrag

oder Schiedsspruch oder durch

besondere Stellen, die mit der

Regelung des bezahlten Urlaubs

in der Landwirtschaft betraut

sind, oder nach einem anderen

von der zuständigen Stelle genehmigten

Verfahren festzusetzen.

Artikel 4

1. Jedem Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, steht

es frei, nach Anhörung der maßgebenden

beteiligten Arbeit-

geber- und Arbeitnehmerverbände,

falls solche bestehen, zu

bestimmen, auf welche der in

Artikel 1 bezeichneten Betriebe,

Tätigkeiten und Personengruppen

die Bestimmungen des

Übereinkommens Anwendung

finden.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert,

kann von der Anwendung aller

oder einzelner Bestimmungen

des Übereinkommens Personengruppen

ausnehmen, auf die

diese Bestimmungen infolge

ihrer Anstellungsbedingungen

unanwendbar sind, wie zum Beispiel

die vom Betriebsinhaber

beschäftigten Familienangehörigen.

Artikel 5

Wo es angebracht ist, ist nach

dem für die Regelung des bezahlten

Urlaubs in der Landwirtschaft

eingeführten Verfahren

Vorsorge zu treffen für

a) eine günstigere Behandlung

jugendlicher Arbeitnehmer

einschließlich der Lehrlinge

in Fällen, in denen

der den erwachsenen Arbeitnehmern

gewährte bezahlte

Jahresurlaub als

nicht angemessen für

jugendliche Arbeitnehmer

einschließlich der Lehrlinge

angesehen wird,

b) eine der Dienstdauer entsprechende

Verlängerung

des bezahlten Urlaubs,

c) einen im entsprechenden

Verhältnis bemessenen Urlaub

oder eine Abgeltung

des Urlaubs in Fällen, in

denen die Dauer des ununterbrochenen

Dienstes

dem Arbeitnehmer keinen

Anspruch auf bezahlten

Jahresurlaub gibt, jedoch

eine nach dem eingeführten

Verfahren bestimmte

Mindestdauer überschreitet,

d) die Nichteinrechnung von

öffentlichen oder üblichen

Feiertagen und wöchentlichen

Ruhezeiten in den

bezahlten Jahresurlaub,

ebenso von zeitweiligen

Arbeitsunterbrechungen in

einem nach dem eingeführten

Verfahren bestimmten

Ausmaß, insbesondere

wenn die Unterbrechungen

durch Krankheit oder Unfall

verursacht worden

sind.

Artikel 6

Der bezahlte Jahresurlaub

kann innerhalb der Grenzen geteilt

werden, die durch die

innerstaatliche Gesetzgebung,

Gesamtarbeitsvertrag oder

Schiedsspruch oder durch besondere

Stellen, die mit der

Regelung des bezahlten Urlaubs

in der Landwirtschaft betraut

sind, oder nach einem anderen

von der zuständigen Stelle genehmigten

Verfahren festgesetzt

werden.

Artikel 7

1. Jeder Person, die nach

diesem Übereinkommen Urlaub

nimmt, ist für die ganze Urlaubsdauer

mindestens ihr übliches

Entgelt oder das nach den

Absätzen 2 und 3 dieses Artikels

vorgeschriebene Entgelt zu zahlen.

2. Das Urlaubsgeld ist in der

Weise zu berechnen, wie es

durch die innerstaatliche Gesetzgebung,

Gesamtarbeitsvertrag

oder Schiedsspruch oder durch

besondere Stellen, die mit der

Regelung des bezahlten Urlaubs

in der Landwirtschaft betraut

sind, oder nach einem anderen

von der zuständigen Stelle genehmigten

Verfahren bestimmt

ist.

3. Schließt das Entgelt einer

Person, die Urlaub nimmt, Sachleistungen

ein, so kann ihr für

die Urlaubsdauer ein den Sachleistungen

entsprechender Geldbetrag

gezahlt werden.

Artikel 8

Jede Vereinbarung über die

Abdingung des Anspruchs auf

den bezahlten Jahresurlaub oder

über den Verzicht auf diesen

Urlaub ist als nichtig anzusehen.

Artikel 9

Wird der Arbeitnehmer ohne

sein Verschulden entlassen, bevor

er den ihm zustehenden Urlaub

genommen hat, so ist ihm

für jeden ihm nach diesem Übereinkommen

zustehenden Urlaubstag

das in Artikel 7 vorgesehene

Entgelt zu zahlen.

Artikel 10

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich, dafür Sorge zu

tragen, daß ein geeignetes System

der Aufsicht und Überwachung

besteht, das die Einhaltung

der Bestimmungen des

Übereinkommens gewährleistet.

Artikel 11

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, hat

dem Internationalen Arbeitsamt

alljährlich eine allgemeine Darlegung

zu übermitteln, die über

die Art und Weise der Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens Auskunft gibt.

Diese Darlegung hat zusammenfassende

Angaben zu enthalten

über die Tätigkeiten, die Gruppen

und die ungefähre Zahl der

von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer,

über die Dauer des

gewährten Urlaubs und gegebenenfalls

über die wichtigsten

anderen Maßnahmen, die hinsichtlich

des bezahlten Urlaubs

in der Landwirtschaft getroffen

werden.

Artikel 12

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 13

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 14

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Absatz 2

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation übermittelten

Erklärungen hat das

beteiligte Mitglied die Gebiete

bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in diesem

Falle die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer

weiteren Prüfung der Lage

in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1 a) und b) dieses Artikels

gelten als Bestandteil der

Ratifikation und haben die

Wirkung einer Ratifikation.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1 b), c) und d)

dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

nach Artikel 16 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die

der Inhalt jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten

Gebieten bestehende Lage

angegeben wird.

Artikel 15

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Absätze

4 und 5 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen

ist anzugeben, ob das

Übereinkommen in dem betreffenden

Gebiet mit oder ohne

Abweichungen durchgeführt

wird; besagt die Erklärung, daß

die Durchführung des Übereinkommens

mit Abweichungen

erfolgt, so sind die Einzelheiten

dieser Abweichungen anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch eine

spätere Erklärung auf das Recht

der Inanspruchnahme jeder in

einer früheren Erklärung mitgeteilten

Abweichung ganz oder

teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor

zu jedem Zeitpunkt, in dem das

Übereinkommen nach Artikel 16

gekündigt werden kann, eine

Erklärung übermitteln, durch

die der Inhalt jeder früheren

Erklärung in sonstiger Weise

abgeändert und die in dem betreffenden

Zeitpunkt bestehende

Lage in bezug auf die Durchführung

dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 16

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum ersten Mal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein

Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe dieses

Artikels kündigen.

Artikel 17

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern der

Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 18

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 19

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen, ob

die Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 20

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue Übereinkommen

nichts anderes vor,

so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich, ohne Rücksicht auf

Artikel 16, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens

an kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 21

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen

gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Osterreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. Juni 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist am 14. Juni 1954 beim

Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem

Artikel 13 Punkt 3 für Österreich am 14. Juni 1955 in Kraft.

Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in

der Landwirtschaft ratifiziert

Belgien, Frankreich, Israel, Neuseeland, Schweden, Uruguay.

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