234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 35. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 4. Juni 1952 angenommene
Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft, welches also
lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 4. Juni 1952
zu ihrer fünfunddreißigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
den bezahlten Urlaub
in der Landwirtschaft,
eine Frage, die den vierten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und hat dabei
bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 26. Juni 1952, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über den bezahlten
Urlaub (Landwirtschaft),
1952, bezeichnet wird.
Artikel 1
Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen
Betrieben und in
verwandten Tätigkeiten ist nach
einer gewissen Dauer ununterbrochenen
Dienstes bei demselben
Arbeitgeber ein bezahlter
Jahresurlaub zu gewähren.
Artikel 2
1. Jedem Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert,
steht es frei, über das Verfahren
zu entscheiden, nach welchem
der bezahlte Urlaub in der
Landwirtschaft geregelt wird.
2. Die Regelung des bezahlten
Urlaubs in der Landwirtschaft
kann im Wege von Gesamtarbeitsverträgen
oder dadurch
gesichert werden, daß sie besonderen
Stellen übertragen
wird.
3. Soweit das Verfahren, nach
welchem der bezahlte Urlaub
in der Landwirtschaft geregelt
wird, es gestattet,
a) sind die maßgebenden beteiligten
Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände,
falls solche bestehen, wie
auch nach Ermessen der
zuständigen Behörde
andere durch ihren Beruf
oder ihren Wirkungskreis
dazu besonders geeignete
Personen zuvor eingehend
zu Rate zu ziehen,
b) haben die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
an der Regelung des
bezahlten Urlaubs teilzunehmen
oder müssen sie
dabei zu Rate gezogen
werden oder das Recht
haben, angehört zu werden,
und zwar in der
Form und in dem Maße,
wie die innerstaatliche Gesetzgebung
dies vorsieht,
jedenfalls aber auf der
Grundlage völliger Gleichberechtigung.
Artikel 3
Die erforderliche Mindestdauer
ununterbrochenen Dienstes
und die Mindestdauer des
bezahlten Jahresurlaubs sind
durch die innerstaatliche Gesetzgebung,
Gesamtarbeitsvertrag
oder Schiedsspruch oder durch
besondere Stellen, die mit der
Regelung des bezahlten Urlaubs
in der Landwirtschaft betraut
sind, oder nach einem anderen
von der zuständigen Stelle genehmigten
Verfahren festzusetzen.
Artikel 4
1. Jedem Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, steht
es frei, nach Anhörung der maßgebenden
beteiligten Arbeit-
geber- und Arbeitnehmerverbände,
falls solche bestehen, zu
bestimmen, auf welche der in
Artikel 1 bezeichneten Betriebe,
Tätigkeiten und Personengruppen
die Bestimmungen des
Übereinkommens Anwendung
finden.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert,
kann von der Anwendung aller
oder einzelner Bestimmungen
des Übereinkommens Personengruppen
ausnehmen, auf die
diese Bestimmungen infolge
ihrer Anstellungsbedingungen
unanwendbar sind, wie zum Beispiel
die vom Betriebsinhaber
beschäftigten Familienangehörigen.
Artikel 5
Wo es angebracht ist, ist nach
dem für die Regelung des bezahlten
Urlaubs in der Landwirtschaft
eingeführten Verfahren
Vorsorge zu treffen für
a) eine günstigere Behandlung
jugendlicher Arbeitnehmer
einschließlich der Lehrlinge
in Fällen, in denen
der den erwachsenen Arbeitnehmern
gewährte bezahlte
Jahresurlaub als
nicht angemessen für
jugendliche Arbeitnehmer
einschließlich der Lehrlinge
angesehen wird,
b) eine der Dienstdauer entsprechende
Verlängerung
des bezahlten Urlaubs,
c) einen im entsprechenden
Verhältnis bemessenen Urlaub
oder eine Abgeltung
des Urlaubs in Fällen, in
denen die Dauer des ununterbrochenen
Dienstes
dem Arbeitnehmer keinen
Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub gibt, jedoch
eine nach dem eingeführten
Verfahren bestimmte
Mindestdauer überschreitet,
d) die Nichteinrechnung von
öffentlichen oder üblichen
Feiertagen und wöchentlichen
Ruhezeiten in den
bezahlten Jahresurlaub,
ebenso von zeitweiligen
Arbeitsunterbrechungen in
einem nach dem eingeführten
Verfahren bestimmten
Ausmaß, insbesondere
wenn die Unterbrechungen
durch Krankheit oder Unfall
verursacht worden
sind.
Artikel 6
Der bezahlte Jahresurlaub
kann innerhalb der Grenzen geteilt
werden, die durch die
innerstaatliche Gesetzgebung,
Gesamtarbeitsvertrag oder
Schiedsspruch oder durch besondere
Stellen, die mit der
Regelung des bezahlten Urlaubs
in der Landwirtschaft betraut
sind, oder nach einem anderen
von der zuständigen Stelle genehmigten
Verfahren festgesetzt
werden.
Artikel 7
1. Jeder Person, die nach
diesem Übereinkommen Urlaub
nimmt, ist für die ganze Urlaubsdauer
mindestens ihr übliches
Entgelt oder das nach den
Absätzen 2 und 3 dieses Artikels
vorgeschriebene Entgelt zu zahlen.
2. Das Urlaubsgeld ist in der
Weise zu berechnen, wie es
durch die innerstaatliche Gesetzgebung,
Gesamtarbeitsvertrag
oder Schiedsspruch oder durch
besondere Stellen, die mit der
Regelung des bezahlten Urlaubs
in der Landwirtschaft betraut
sind, oder nach einem anderen
von der zuständigen Stelle genehmigten
Verfahren bestimmt
ist.
3. Schließt das Entgelt einer
Person, die Urlaub nimmt, Sachleistungen
ein, so kann ihr für
die Urlaubsdauer ein den Sachleistungen
entsprechender Geldbetrag
gezahlt werden.
Artikel 8
Jede Vereinbarung über die
Abdingung des Anspruchs auf
den bezahlten Jahresurlaub oder
über den Verzicht auf diesen
Urlaub ist als nichtig anzusehen.
Artikel 9
Wird der Arbeitnehmer ohne
sein Verschulden entlassen, bevor
er den ihm zustehenden Urlaub
genommen hat, so ist ihm
für jeden ihm nach diesem Übereinkommen
zustehenden Urlaubstag
das in Artikel 7 vorgesehene
Entgelt zu zahlen.
Artikel 10
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, dafür Sorge zu
tragen, daß ein geeignetes System
der Aufsicht und Überwachung
besteht, das die Einhaltung
der Bestimmungen des
Übereinkommens gewährleistet.
Artikel 11
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat
dem Internationalen Arbeitsamt
alljährlich eine allgemeine Darlegung
zu übermitteln, die über
die Art und Weise der Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens Auskunft gibt.
Diese Darlegung hat zusammenfassende
Angaben zu enthalten
über die Tätigkeiten, die Gruppen
und die ungefähre Zahl der
von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer,
über die Dauer des
gewährten Urlaubs und gegebenenfalls
über die wichtigsten
anderen Maßnahmen, die hinsichtlich
des bezahlten Urlaubs
in der Landwirtschaft getroffen
werden.
Artikel 12
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 13
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 14
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Absatz 2
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation übermittelten
Erklärungen hat das
beteiligte Mitglied die Gebiete
bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in diesem
Falle die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer
weiteren Prüfung der Lage
in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1 a) und b) dieses Artikels
gelten als Bestandteil der
Ratifikation und haben die
Wirkung einer Ratifikation.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1 b), c) und d)
dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
nach Artikel 16 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die
der Inhalt jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten
Gebieten bestehende Lage
angegeben wird.
Artikel 15
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Absätze
4 und 5 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen
ist anzugeben, ob das
Übereinkommen in dem betreffenden
Gebiet mit oder ohne
Abweichungen durchgeführt
wird; besagt die Erklärung, daß
die Durchführung des Übereinkommens
mit Abweichungen
erfolgt, so sind die Einzelheiten
dieser Abweichungen anzugeben.
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch eine
spätere Erklärung auf das Recht
der Inanspruchnahme jeder in
einer früheren Erklärung mitgeteilten
Abweichung ganz oder
teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor
zu jedem Zeitpunkt, in dem das
Übereinkommen nach Artikel 16
gekündigt werden kann, eine
Erklärung übermitteln, durch
die der Inhalt jeder früheren
Erklärung in sonstiger Weise
abgeändert und die in dem betreffenden
Zeitpunkt bestehende
Lage in bezug auf die Durchführung
dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 16
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum ersten Mal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein
Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen.
Artikel 17
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern der
Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 18
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 19
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen, ob
die Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 20
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor,
so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich, ohne Rücksicht auf
Artikel 16, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens
an kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 21
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen
gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Osterreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. Juni 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist am 14. Juni 1954 beim
Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem
Artikel 13 Punkt 3 für Österreich am 14. Juni 1955 in Kraft.
Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in
der Landwirtschaft ratifiziert
Belgien, Frankreich, Israel, Neuseeland, Schweden, Uruguay.