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234_1951 AT

234. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftgesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftgesetz).

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, werden in der

Anlage die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 29. Oktober 1946, BGBl. Nr 207, über

den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften

(Suchtgiftgesetz), neu verlautbart.

Artikel 2.

(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bundesgesetzes

wurden die Änderungen und Ergänzungen

berücksichtigt, die sich aus nachstehenden

Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 22. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 243, über die Erhöhung der Wertgrenzen

und Geldstrafen in den Strafgesetzen

(II. Strafgesetznovelle 1947);

2. Bundesgesetz vom 24. November 1948,

BGBl. Nr. 31/1949 (1. Suchtgiftgesetznovelle).

(2) Die Bestimmungen des neuverlautbarten

Gesetzes, die als nicht mehr geltend festgestellt

werden, sind im Texte der Neuverlautbarung

bezeichnet.

Artikel 3.

Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Suchtgiftgesetz

1951" zu bezeichnen.

Artikel 4.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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