234. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, werden in der
Anlage die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 29. Oktober 1946, BGBl. Nr 207, über
den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften
(Suchtgiftgesetz), neu verlautbart.
Artikel 2.
(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bundesgesetzes
wurden die Änderungen und Ergänzungen
berücksichtigt, die sich aus nachstehenden
Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 22. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 243, über die Erhöhung der Wertgrenzen
und Geldstrafen in den Strafgesetzen
(II. Strafgesetznovelle 1947);
2. Bundesgesetz vom 24. November 1948,
BGBl. Nr. 31/1949 (1. Suchtgiftgesetznovelle).
(2) Die Bestimmungen des neuverlautbarten
Gesetzes, die als nicht mehr geltend festgestellt
werden, sind im Texte der Neuverlautbarung
bezeichnet.
Artikel 3.
Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Suchtgiftgesetz
1951" zu bezeichnen.
Artikel 4.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.