234. Modus Vivendi zwischen Österreich und der Türkei, betreffend die Gewährung der Meistbegünstigung in Angelegenheiten der Schiffahrt und des Zollwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Modus Vivendi
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Türkischen Republik haben folgendes
vereinbart
Die Republik Österreich und die Türkische
Republik gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung
a) in Angelegenheiten der Schiffahrt,
b) in allen Angelegenheiten der Zollgebühren,
des Verfahrens bei der Einhebung der
Zölle, der Vorschriften, Formalitäten und
sonstigen mit der Zollabfertigung zusammenhängenden
Verpflichtungen, sowohl bei
der Einfuhr wie bei der Ausfuhr.
Die Gewährung der Meistbegünstigung bezieht
sich nicht
1. auf Sonderbegünstigungen, die die Türkei
in Angelegenheiten des Zolltarifes den im Jahre
1923 vom Ottomanischen Reich abgetrennten
Ländern gewährt hat oder gewähren wird,
2. auf Begünstigungen, die einer der Hohen
Vertragschließenden Teile seinen Nachbarstaaten"
zur Erleichterung des Kleinen Grenzverkehrs gewährt
hat oder gewähren wird,
3. auf Begünstigungen auf Grund einer Zollunion,
die einer der Hohen Vertragschließenden
Teile abgeschlossen hat oder abschließen wird,
4. auf Rechte oder Begünstigungen, die in
Zukunft durch einen der Hohen Vertragschließenden
Teile dritten Staaten in mehrseitigen Abkommen
eingeräumt werden, an denen der andere
Vertragschließende Teil nicht teilnimmt, insoweit
diese Rechte oder Begünstigungen nur in Abkommen
von allgemeiner Bedeutung niedergelegt
sind und insoweit deren Genuß dem anderen
Vertragschließenden Teil Begünstigungen neuer
Art sichert.
Der vorliegende Modus Vivendi tritt mit dem
Zeitpunkte seiner Unterzeichnung in Wirksamkeit.
Es wird bis zum Inkrafttreten eines Handels-
und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich
und der Türkei Anwendung finden.
Ungeachtet dessen sind die Vertragschließenden
Teile berechtigt, diesen Modus Vivendi jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
zu kündigen.
Gegeben in zwei Exemplaren in französischer
Sprache in Wien, am 8. August 1949.
Für die Österreichische Bundesregierung
Gruber m. p.
Für die Türkische Regierung
N. T. Seymen m. p.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem vorletzten Absatz am
8. August 1949 in Kraft getreten.