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234_1949 AT

234. Modus Vivendi zwischen Österreich und der Türkei, betreffend die Gewährung der Meistbegünstigung in Angelegenheiten der Schiffahrt und des Zollwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Modus Vivendi zwischen Österreich und der Türkei, betreffend die Gewährung der Meistbegünstigung in Angelegenheiten der Schiffahrt und des Zollwesens.

(Übersetzung)

Modus Vivendi

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Türkischen Republik haben folgendes

vereinbart

Die Republik Österreich und die Türkische

Republik gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung

a) in Angelegenheiten der Schiffahrt,

b) in allen Angelegenheiten der Zollgebühren,

des Verfahrens bei der Einhebung der

Zölle, der Vorschriften, Formalitäten und

sonstigen mit der Zollabfertigung zusammenhängenden

Verpflichtungen, sowohl bei

der Einfuhr wie bei der Ausfuhr.

Die Gewährung der Meistbegünstigung bezieht

sich nicht

1. auf Sonderbegünstigungen, die die Türkei

in Angelegenheiten des Zolltarifes den im Jahre

1923 vom Ottomanischen Reich abgetrennten

Ländern gewährt hat oder gewähren wird,

2. auf Begünstigungen, die einer der Hohen

Vertragschließenden Teile seinen Nachbarstaaten"

zur Erleichterung des Kleinen Grenzverkehrs gewährt

hat oder gewähren wird,

3. auf Begünstigungen auf Grund einer Zollunion,

die einer der Hohen Vertragschließenden

Teile abgeschlossen hat oder abschließen wird,

4. auf Rechte oder Begünstigungen, die in

Zukunft durch einen der Hohen Vertragschließenden

Teile dritten Staaten in mehrseitigen Abkommen

eingeräumt werden, an denen der andere

Vertragschließende Teil nicht teilnimmt, insoweit

diese Rechte oder Begünstigungen nur in Abkommen

von allgemeiner Bedeutung niedergelegt

sind und insoweit deren Genuß dem anderen

Vertragschließenden Teil Begünstigungen neuer

Art sichert.

Der vorliegende Modus Vivendi tritt mit dem

Zeitpunkte seiner Unterzeichnung in Wirksamkeit.

Es wird bis zum Inkrafttreten eines Handels-

und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich

und der Türkei Anwendung finden.

Ungeachtet dessen sind die Vertragschließenden

Teile berechtigt, diesen Modus Vivendi jederzeit

unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten

zu kündigen.

Gegeben in zwei Exemplaren in französischer

Sprache in Wien, am 8. August 1949.

Für die Österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Für die Türkische Regierung

N. T. Seymen m. p.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem vorletzten Absatz am

8. August 1949 in Kraft getreten.

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