234. Verordnung: Musterrechts-Verordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Musterschutzgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 118 vom Jahre 1928, sowie auf
Grund des § 4, Albs. (2), der Musterschutzrechtsnovelle
vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 124, und
auf Grund der Artikel 4, Abs. (2), und Artikel 6
des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B. G. Bl.
Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für
gewerbliche Schutzrechte, wird verordnet
Musterhinterlegung.
§ 1. (1) Bei Hinterlegung eines Musters ist
außer dem für die Kammer der gewerblichen
Wirtschaft bestimmten Muster [§ 5, Abs. (1) und
(2), des Musterschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 118
vom Jahre 1928] und dem etwa behufs Anheftung
an das Registrierungszertifikat vorgelegten
Stück des Musters noch ein weiteres gleiches
Stück des Musters vorzulegen.
(2) Bei Hinterlegung von mehreren Mustern in
einem Umschlag oder versiegelten Pakete sind
die gleichen Stücke der Muster in einem ebensolchen
Umschlage oder Pakete vorzulegen. Diese
weiteren Umschläge oder Pakete haben die gleiche
Aufschrift zu tragen wie die bei der Kammer
aufzubewahrenden Umschläge oder Pakete.
§ 2. (1). Zur Hinterlegung kann an Stelle eines
nach dem Muster verfertigten Erzeugnisses eine
Abbildung des Musters (Zeichnung, Lichtbild
oder dergleichen) verwendet werden.
(2) Falls es zur Veranschaulichung des Musters
erforderlich ist, sind mehrere Abbildungen oder
Ansichten (Vorderansicht, Rückansicht usw.) zu
hinterlegen. In diesem Falle sind die Albbildungen
mit entsprechenden Aufschriften (Vorderansicht
usw.) zu versehen. Die Zugehörigkeit der verschiedenen
Abbildungen zu einem Muster muß
deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
(3) Die Muster der Pakete sollen ein Ausmaß
von 40 cm in jeder Ausdehnung nicht überschreiten.
Überschreiten Muster oder Pakete die angegebenen
Maße, sind die Hinterleger aufzufordern,
an Stelle der die Muster verkörpernden
Erzeugnisse Abbildungen zu hinterlegen.
(4) Der Umstand, daß nicht ein das Muster
verkörpernder Gegenstand, sondern eine Abbildung
des Musters hinterlegt wurde, ist im Musterregister
[§ 5, Abs. (3), des Musterschutzgesetzes]
anzumerken.
Mustergebühren.
§ 3. (1) Die Gebühr nach § 6, Abs. (2), des
Musterschutzgesetzes wird mit 5 S festgesetzt.
(2) Für ein Sammelmuster, das aus mehreren
Mustern besteht, die von ein und demselben
Hinterleger in. einem und demselben offenen oder
versiegelten Paket hinterlegt werden, wird, wenn
die Muster ausschließlich zu einer Art der in
Abs. (3) angeführten Erzeugnisse gehören, eine
ermäßigte Registrierungsgebühr eingehoben.
(3) Als Sammelmuster [Abs. (2)] können die
folgenden Erzeugnisse hinterlegt werden: Ansichts-
und Glückwunschkarten; Bänder und
Gummibänder; Bekleidungsgegenstände; Galanteriewaren;
Glaswaren; Holzwaren; Kartonagewaren;
keramische Erzeugnisse; Krawatten;
Kunstblumen; Malerschablonen; Metallwaren;
Nadlerwaren; Papierwaren; Parfümeriewaren,
Seifen, Toiletteartikel; Posamentierwaren; Spielwaren,
mögen sie als selbständige Erzeugnisse
hinterlegt werden oder Bestandteile eines Spieles
sein; Stickereien, Spitzen, Vorhänge; Tapeten,
Web-, Wirk- und Strickwaren; bedruckte Gewebe;
Zuckerwaren.
(4) Die Registrierungsgebühr für das Sammelmuster
[Abs. (2)] beträgt für jedes Jahr der
beanspruchten Schutzdauer bei einem Inhalt des
Paketes
bis zu 20 Mustern 5 S
bis zu 50 Mustern 10 S
bis zu 100 Mustern 5 S
und für jedes weitere angefangene Hundert 15 S.
(5) Die Art der Erzeugnisse und die Anzahl
der Muster sind auf dem Paket ersichtlich zu
machen. Die in dem Paket enthaltenen Muster
sind mit den Geschäftsnummern oder mit fortlaufenden
Zahlen zu versehen.
Schlußbestimmungen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1947 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe, Industrie
und Bauten vom 30. März 1922, B. G. Bl.
Nr. 183, über die Registrierung von Sammelmustern,
in der Fassung der Verordnungen des
Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom
13. Jänner 1925, B. G. Bl. Nr. 30, und der Verordnung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr, B. G. Bl. Nr. 142/1936, sowie die Verordnung
vom 21. Jänner 1908, R. G. Bl. Nr. 17,
außer Kraft.