Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
234_1947 AT

234. Verordnung: Musterrechts-Verordnung 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Verordnung: Musterrechts-Verordnung 1947.

Zur Durchführung des Musterschutzgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 118 vom Jahre 1928, sowie auf

Grund des § 4, Albs. (2), der Musterschutzrechtsnovelle

vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 124, und

auf Grund der Artikel 4, Abs. (2), und Artikel 6

des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B. G. Bl.

Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für

gewerbliche Schutzrechte, wird verordnet

Musterhinterlegung.

§ 1. (1) Bei Hinterlegung eines Musters ist

außer dem für die Kammer der gewerblichen

Wirtschaft bestimmten Muster [§ 5, Abs. (1) und

(2), des Musterschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 118

vom Jahre 1928] und dem etwa behufs Anheftung

an das Registrierungszertifikat vorgelegten

Stück des Musters noch ein weiteres gleiches

Stück des Musters vorzulegen.

(2) Bei Hinterlegung von mehreren Mustern in

einem Umschlag oder versiegelten Pakete sind

die gleichen Stücke der Muster in einem ebensolchen

Umschlage oder Pakete vorzulegen. Diese

weiteren Umschläge oder Pakete haben die gleiche

Aufschrift zu tragen wie die bei der Kammer

aufzubewahrenden Umschläge oder Pakete.

§ 2. (1). Zur Hinterlegung kann an Stelle eines

nach dem Muster verfertigten Erzeugnisses eine

Abbildung des Musters (Zeichnung, Lichtbild

oder dergleichen) verwendet werden.

(2) Falls es zur Veranschaulichung des Musters

erforderlich ist, sind mehrere Abbildungen oder

Ansichten (Vorderansicht, Rückansicht usw.) zu

hinterlegen. In diesem Falle sind die Albbildungen

mit entsprechenden Aufschriften (Vorderansicht

usw.) zu versehen. Die Zugehörigkeit der verschiedenen

Abbildungen zu einem Muster muß

deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

(3) Die Muster der Pakete sollen ein Ausmaß

von 40 cm in jeder Ausdehnung nicht überschreiten.

Überschreiten Muster oder Pakete die angegebenen

Maße, sind die Hinterleger aufzufordern,

an Stelle der die Muster verkörpernden

Erzeugnisse Abbildungen zu hinterlegen.

(4) Der Umstand, daß nicht ein das Muster

verkörpernder Gegenstand, sondern eine Abbildung

des Musters hinterlegt wurde, ist im Musterregister

[§ 5, Abs. (3), des Musterschutzgesetzes]

anzumerken.

Mustergebühren.

§ 3. (1) Die Gebühr nach § 6, Abs. (2), des

Musterschutzgesetzes wird mit 5 S festgesetzt.

(2) Für ein Sammelmuster, das aus mehreren

Mustern besteht, die von ein und demselben

Hinterleger in. einem und demselben offenen oder

versiegelten Paket hinterlegt werden, wird, wenn

die Muster ausschließlich zu einer Art der in

Abs. (3) angeführten Erzeugnisse gehören, eine

ermäßigte Registrierungsgebühr eingehoben.

(3) Als Sammelmuster [Abs. (2)] können die

folgenden Erzeugnisse hinterlegt werden: Ansichts-

und Glückwunschkarten; Bänder und

Gummibänder; Bekleidungsgegenstände; Galanteriewaren;

Glaswaren; Holzwaren; Kartonagewaren;

keramische Erzeugnisse; Krawatten;

Kunstblumen; Malerschablonen; Metallwaren;

Nadlerwaren; Papierwaren; Parfümeriewaren,

Seifen, Toiletteartikel; Posamentierwaren; Spielwaren,

mögen sie als selbständige Erzeugnisse

hinterlegt werden oder Bestandteile eines Spieles

sein; Stickereien, Spitzen, Vorhänge; Tapeten,

Web-, Wirk- und Strickwaren; bedruckte Gewebe;

Zuckerwaren.

(4) Die Registrierungsgebühr für das Sammelmuster

[Abs. (2)] beträgt für jedes Jahr der

beanspruchten Schutzdauer bei einem Inhalt des

Paketes

bis zu 20 Mustern 5 S

bis zu 50 Mustern 10 S

bis zu 100 Mustern 5 S

und für jedes weitere angefangene Hundert 15 S.

(5) Die Art der Erzeugnisse und die Anzahl

der Muster sind auf dem Paket ersichtlich zu

machen. Die in dem Paket enthaltenen Muster

sind mit den Geschäftsnummern oder mit fortlaufenden

Zahlen zu versehen.

Schlußbestimmungen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1947 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe, Industrie

und Bauten vom 30. März 1922, B. G. Bl.

Nr. 183, über die Registrierung von Sammelmustern,

in der Fassung der Verordnungen des

Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom

13. Jänner 1925, B. G. Bl. Nr. 30, und der Verordnung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr, B. G. Bl. Nr. 142/1936, sowie die Verordnung

vom 21. Jänner 1908, R. G. Bl. Nr. 17,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →