Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
234_1945 AT

234. Gesetz: Altersgrenze der Richter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 234. Gesetz: Altersgrenze der Richter.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Gemäß § 41, Abs. (3), des Verfassungsgesetzes

vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 5, über

die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich

(Vorläufige Verfassung) werden die Gerichtsvorsteher,

die Senatsvorsitzenden, Vizepräsidenten

und Präsidenten der Gerichtshöfe

I. Instanz, die stimmführenden Mitglieder, die

Senatsvorsitzenden, Vizepräsidenten und Präsidenten

der Oberlandesgerichte sowie die stimmführenden

Mitglieder, die Senatspräsidenten und

der Zweite und der Erste Präsident des Obersten

Gerichtshofes von den Bestimmungen über die

Altersgrenze der Richter (§ 5 des Bundesgesetzes

vom 14, Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 422, über Änderungen

des Gerichtsorganisationsgesetzes vom

27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217) bis 31. Dezember

1946 ausgenommen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →