234. Gesetz: Altersgrenze der Richter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Gemäß § 41, Abs. (3), des Verfassungsgesetzes
vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 5, über
die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich
(Vorläufige Verfassung) werden die Gerichtsvorsteher,
die Senatsvorsitzenden, Vizepräsidenten
und Präsidenten der Gerichtshöfe
I. Instanz, die stimmführenden Mitglieder, die
Senatsvorsitzenden, Vizepräsidenten und Präsidenten
der Oberlandesgerichte sowie die stimmführenden
Mitglieder, die Senatspräsidenten und
der Zweite und der Erste Präsident des Obersten
Gerichtshofes von den Bestimmungen über die
Altersgrenze der Richter (§ 5 des Bundesgesetzes
vom 14, Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 422, über Änderungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217) bis 31. Dezember
1946 ausgenommen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Justiz betraut.