233. Verordnung: Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf
Grund
1. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
2. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken
im „Dienstleistungsbereich“ zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen
Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 50 bis 52, 55, 60 bis 64, 72 und 74 des Anhanges zur Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in
der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung
1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 und die Reparaturen
von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausgenommen.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen
1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten
gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß Abteilung 50 bis 52 des Anhanges zur Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 ausüben;
2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen
Erhebungseinheiten gemäß § 2.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben
1. Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer
inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);
2. Gesamtzahl der Beschäftigten;
3. Arbeitskosten und Verdienste;
4. Gesamtumsatz;
5. Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
6. Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten zum Ende des
jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen
Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist – erstmals über das dritte Quartal 2003 – die
Gesamtzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und
der Gesamtumsatz aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1
Z 5 und 6 zu ermitteln.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben
1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten
des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
2. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale), Z 2 (Beschäftigte) und Z 3 (Arbeitskosten
und Verdienste) sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 4 (Umsatz) durch Beschaffung
von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
4. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 5 (Erstattungen nach § 27
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice
Österreich (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz).
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben
werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist
dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1
Z 1, 2 und 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der
Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe
zu erfolgen hat.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß
§ 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, soweit
diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren
erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen
betreiben.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet
aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen
sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik
Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
diese im Falle § 3 Z 1 bis zum 15. des dem Berichtsmonat zweitfolgenden Monats, im Falle § 3 Z 2 bis
zum 15. des dem Berichtsquartal zweitfolgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in
der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und
die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 auf Verlangen,
jedoch bis spätestens zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt
Statistik Österreich, kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice
Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben
zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw.
versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken
zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern.
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die
Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft
und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu
belehren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 12. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in der
in folgender Fassung anzuwenden
1. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998,
S 1 (CELEX-Nr.: 31998R1156);
2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom
30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr.: 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr.: 32002R0113);
3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-
Nr.: 31993R0696);
4. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr.
31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom
10. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr.: 32002R0029);
5. Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2002;
6. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I. Nr. 89/2002;
7. Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 158/2002;
8. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 111/2002;
9. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000.