233. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und
Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 183/2002, wie
folgt geändert
Abschnitt VI Z 1 lautet
„1. Gerberei
a) Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei
An Vormittagen bis 12.00 Uhr
aa) Übernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute
1. Mai bis 30. September;
bb) Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute,
Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im
Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle,
die am Vortag geschwödet worden sind.
b) Herstellung chromfreier Leder auf Wet-White-Basis
aa) Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Bedienen der Reckmaschine, Nassstutzen der
Wet-White im Rahmen des Trocknungsprozesses, Befüllung und Bedienung der Vakuumierungs-
und Konditionierungsanlage, Regelung der Betriebstemperatur und des
Trocknungsprozesses sowie Durchführung der Qualitätskontrolle;
bb) Kontroll-, Regelungs- und Steuertätigkeiten im Zuge des Produktionsprozesses, Weiterführung
von kontinuierlichen Herstellungsprozessen mittels eines Prozessleitstandes, die
einen ununterbrochenen Fortgang von der Gerbung bis zur Trocknung erfordern;
cc) Beschicken und Bedienen zur Auf- und Verarbeitung von Leimleder dienenden Anlagen
zur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus den durch den kontinuierlichen Produktionsprozess
anfallenden biogenen Stoffen, deren Herstellung eine unbedingt notwendige
Kontinuität im Stofffluss erfordert.“