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233_2002 AT

233. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und

Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 183/2002, wie

folgt geändert

Abschnitt VI Z 1 lautet

„1. Gerberei

a) Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei

An Vormittagen bis 12.00 Uhr

aa) Übernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute

1. Mai bis 30. September;

bb) Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute,

Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im

Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle,

die am Vortag geschwödet worden sind.

b) Herstellung chromfreier Leder auf Wet-White-Basis

aa) Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Bedienen der Reckmaschine, Nassstutzen der

Wet-White im Rahmen des Trocknungsprozesses, Befüllung und Bedienung der Vakuumierungs-

und Konditionierungsanlage, Regelung der Betriebstemperatur und des

Trocknungsprozesses sowie Durchführung der Qualitätskontrolle;

bb) Kontroll-, Regelungs- und Steuertätigkeiten im Zuge des Produktionsprozesses, Weiterführung

von kontinuierlichen Herstellungsprozessen mittels eines Prozessleitstandes, die

einen ununterbrochenen Fortgang von der Gerbung bis zur Trocknung erfordern;

cc) Beschicken und Bedienen zur Auf- und Verarbeitung von Leimleder dienenden Anlagen

zur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus den durch den kontinuierlichen Produktionsprozess

anfallenden biogenen Stoffen, deren Herstellung eine unbedingt notwendige

Kontinuität im Stofffluss erfordert.“

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