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233_2001 AT

233. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1405

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland: .............................................. 100

Kärnten: .................................................... 150

Niederösterreich: ...................................... 150, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ......................................... 100

Salzburg: .................................................. 310

Steiermark: ............................................... 95

Tirol: ......................................................... 450, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Vorarlberg: ............................................... 50

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern

im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 161/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser

Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober

2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 233. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 19. Juli 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/

1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Slowenien nachstehende Erklärungen

abgegeben

Gemäß Art. 5 behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um

Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu

machen

a) dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht

des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Republik Slowenien strafbar ist;

b) dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Republik Slowenien vereinbar

ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie

gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein

müssen.

Gemäß Art. 24 betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und

Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.

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