233. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1405
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland: .............................................. 100
Kärnten: .................................................... 150
Niederösterreich: ...................................... 150, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......................................... 100
Salzburg: .................................................. 310
Steiermark: ............................................... 95
Tirol: ......................................................... 450, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: ............................................... 50
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern
im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 161/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser
Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober
2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 19. Juli 2001 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/
1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Slowenien nachstehende Erklärungen
abgegeben
Gemäß Art. 5 behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu
machen
a) dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht
des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Republik Slowenien strafbar ist;
b) dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Republik Slowenien vereinbar
ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie
gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein
müssen.
Gemäß Art. 24 betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und
Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.