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233. Verordnung: Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Beamte der Verwendungsgruppen A 1 und

A sowie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 des höheren schulpsychologischen Dienstes

(der Schulpsychologie-Bildungsberatung).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und

Männer gleichermaßen.

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung umfasst die Schulung am Arbeitsplatz, das Selbststudium und einen

Ausbildungslehrgang.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, jene Grundkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu

vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes erforderlich sind und in die

rechtlichen und organisatorischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.

(3) Die Grundausbildung hat mit dem Dienstantritt zu beginnen und ist innerhalb von vier Jahren

abzuschließen.

Schulung am Arbeitsplatz

§ 3. (1) Die Grundausbildung beginnt mit der Schulung am Arbeitsplatz. Folgende Ausbildungsinhalte

sind zu vermitteln

1. Kenntnisse in der psychologischen Beratungs-, Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

und deren Anwendung, insbesondere bei Fragen der Schulbahnwahl, Schulreife und des sonderpädagogischen

Förderbedarfs, bei Lernproblemen, Verhaltensproblemen, persönlichen Schwierigkeiten

und Krisen, bei individuellen (Bildungs-)Bedürfnissen und besonderen Fähigkeiten und

Begabungen,

2. Kenntnisse und Fertigkeiten in der psychologischen Betreuung und Behandlung Einzelner bzw.

von Gruppen,

3. Kenntnisse und Fertigkeiten in der Förderung der Kooperation im Bereich Schule und mit

anderen Einrichtungen, deren Hilfestellungen für die Schule relevant sein können,

4. Kenntnisse und Fertigkeiten zu psychologischer Forschung im Bereich Schule,

5. Kenntnisse für die Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit,

6. detaillierte Kenntnis des österreichischen Bildungswesens (insbesondere Eingangsvoraussetzungen,

Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen Schulformen) und der für die Bildungsberatung

wesentlichen Informationsquellen und der Methoden der Informationsrecherche sowie

Kenntnisse über die Eingangsvoraussetzungen, Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen

Fachhochschulstudiengänge sowie Studien an Akademien und Universitäten,

7. Kenntnisse für die Abhaltung von Seminaren,

8. Kenntnis der Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild (Selbstverständnis) der

Schulpsychologie-Bildungsberatung, des Dienstrechtes sowie der sonstigen einschlägigen ge-

setzlichen Vorschriften, wie zB Schulgesetze, Suchtmittelgesetz, Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz,

9. Kenntnis der Umsetzung der Aufgabenbereiche der Schulpsychologie-Bildungsberatung.

(2) Für die Schulung am Arbeitsplatz ist ein Schulungsprogramm durch das Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellen.

Selbststudium

§ 4. Für das Selbststudium sind die erforderlichen Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.

Ausbildungslehrgang

§ 5. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder

Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren

schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen Ausbildung in Psychologie notwendige

pädagogisch-psychologische Ausbildung zu geben und die notwendigen Kenntnisse im Schul- und

Jugendrecht zu vermitteln.

§ 6. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

einzurichten.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für

die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges

verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

vorzusorgen.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur zu bestellen.

§ 7. (1) Der Ausbildungslehrgang umfasst in der Abfolge zwei Wochen Kurs, zwei Wochen Tätigkeit

am Dienstort (diese zwei Wochen dienen ausschließlich prüfungsbezogener Fallarbeit bzw. -dokumentation

sowie Exkursionen im jeweiligen Regionalbereich, die dann für die Prüfung zu dokumentieren

sind) und abschließend wieder zwei Wochen Kurs. Der Ausbildungslehrgang umfasst daher sechs

Wochen.

(2) Die Ausbildung in Pädagogik umfasst didaktische Elemente einzelner Schulformen und andere

wichtige pädagogische Inhalte in exemplarischer Form (insgesamt 42 Stunden).

(3) Die Ausbildung in Psychologie umfasst relevante Themen der Pädagogischen Psychologie (zB

die Motivationsmöglichkeiten in schulischen Lernprozessen, psychische Auffälligkeiten, die sozialpsychologischen

Prozesse in der Klasse, insbesondere Themen der Gruppendynamik), weiters wichtige

Grundlagen der psychologischen/psychotherapeutischen Prävention, Intervention und Rehabilitation im

Rahmen der Schule, unter anderem auch kommunikations- und organisationspsychologische Themen

(insgesamt 42 Stunden).

(4) Die Ausbildung im rechtlichen Teil umfasst den Aufbau des österreichischen Schulwesens mit

Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen, die mit der Absolvierung der einzelnen Schularten

erworben werden, weiters das Schul- und Jugendrecht, den Behördenaufbau, Verfassung, Verwaltung, das

Dienstrecht und Rechtsgrundlagen (zB § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, §§ 11 bis 13

Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997), die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind (insgesamt

42 Stunden).

(5) Am Ende des Ausbildungslehrganges ist eine Prüfung über die Kursinhalte und über die im

Selbststudium erworbenen Kenntnisse abzulegen.

§ 8. (1) Der Ausbildungslehrgang ist jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten

zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des

Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang dann

durchzuführen, wenn sich mindestens fünf Kandidaten gemeldet haben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist zwei Monate vor seinem Beginn im

Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

unter Angabe des Ortes der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.

(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, wo die personellen und sachlichen

Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben

sind. Die Festlegung des Ortes der Lehrveranstaltungen obliegt dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur.

§ 9. (1) Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang im Sinne des § 25 Abs. 1 BDG 1979

bzw. § 67 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens

acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren

schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist oder die die Grundausbildung

für den höheren schulpsychologischen Dienst zu absolvieren haben.

(2) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde bzw.

Personalstelle.

§ 10. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges

teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, ist die

Zuweisung jedenfalls zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 11. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

nachzuweisen.

(2) Die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen

und umfasst die Darstellung der praktischen Fallarbeiten sowie der Exkursionen und die im Ausbildungslehrgang

und im Selbststudium erworbenen Kenntnisse.

Prüfungskommission

§ 12. Für die Dienstprüfung ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine

Prüfungskommission einzurichten.

Prüfungssenate

§ 13. (1) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Beamte

der Verwendungsgruppe A bzw. A 1, Universitätslehrer oder Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder

L 1 sein.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und

Kunst betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst,

BGBl. Nr. 161/1973, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Grundausbildungen, die vor dem 1. Juli 2000 gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung

begonnen und erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen

gemäß dieser Verordnung.

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