233. Verordnung: Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Beamte der Verwendungsgruppen A 1 und
A sowie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 des höheren schulpsychologischen Dienstes
(der Schulpsychologie-Bildungsberatung).
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.
Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung umfasst die Schulung am Arbeitsplatz, das Selbststudium und einen
Ausbildungslehrgang.
(2) Ziel der Grundausbildung ist es, jene Grundkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu
vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes erforderlich sind und in die
rechtlichen und organisatorischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.
(3) Die Grundausbildung hat mit dem Dienstantritt zu beginnen und ist innerhalb von vier Jahren
abzuschließen.
Schulung am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Die Grundausbildung beginnt mit der Schulung am Arbeitsplatz. Folgende Ausbildungsinhalte
sind zu vermitteln
1. Kenntnisse in der psychologischen Beratungs-, Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
und deren Anwendung, insbesondere bei Fragen der Schulbahnwahl, Schulreife und des sonderpädagogischen
Förderbedarfs, bei Lernproblemen, Verhaltensproblemen, persönlichen Schwierigkeiten
und Krisen, bei individuellen (Bildungs-)Bedürfnissen und besonderen Fähigkeiten und
Begabungen,
2. Kenntnisse und Fertigkeiten in der psychologischen Betreuung und Behandlung Einzelner bzw.
von Gruppen,
3. Kenntnisse und Fertigkeiten in der Förderung der Kooperation im Bereich Schule und mit
anderen Einrichtungen, deren Hilfestellungen für die Schule relevant sein können,
4. Kenntnisse und Fertigkeiten zu psychologischer Forschung im Bereich Schule,
5. Kenntnisse für die Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit,
6. detaillierte Kenntnis des österreichischen Bildungswesens (insbesondere Eingangsvoraussetzungen,
Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen Schulformen) und der für die Bildungsberatung
wesentlichen Informationsquellen und der Methoden der Informationsrecherche sowie
Kenntnisse über die Eingangsvoraussetzungen, Inhalte und Abschlüsse der verschiedenen
Fachhochschulstudiengänge sowie Studien an Akademien und Universitäten,
7. Kenntnisse für die Abhaltung von Seminaren,
8. Kenntnis der Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild (Selbstverständnis) der
Schulpsychologie-Bildungsberatung, des Dienstrechtes sowie der sonstigen einschlägigen ge-
setzlichen Vorschriften, wie zB Schulgesetze, Suchtmittelgesetz, Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz,
9. Kenntnis der Umsetzung der Aufgabenbereiche der Schulpsychologie-Bildungsberatung.
(2) Für die Schulung am Arbeitsplatz ist ein Schulungsprogramm durch das Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellen.
Selbststudium
§ 4. Für das Selbststudium sind die erforderlichen Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Ausbildungslehrgang
§ 5. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder
Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren
schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen Ausbildung in Psychologie notwendige
pädagogisch-psychologische Ausbildung zu geben und die notwendigen Kenntnisse im Schul- und
Jugendrecht zu vermitteln.
§ 6. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
einzurichten.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für
die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges
verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vorzusorgen.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur zu bestellen.
§ 7. (1) Der Ausbildungslehrgang umfasst in der Abfolge zwei Wochen Kurs, zwei Wochen Tätigkeit
am Dienstort (diese zwei Wochen dienen ausschließlich prüfungsbezogener Fallarbeit bzw. -dokumentation
sowie Exkursionen im jeweiligen Regionalbereich, die dann für die Prüfung zu dokumentieren
sind) und abschließend wieder zwei Wochen Kurs. Der Ausbildungslehrgang umfasst daher sechs
Wochen.
(2) Die Ausbildung in Pädagogik umfasst didaktische Elemente einzelner Schulformen und andere
wichtige pädagogische Inhalte in exemplarischer Form (insgesamt 42 Stunden).
(3) Die Ausbildung in Psychologie umfasst relevante Themen der Pädagogischen Psychologie (zB
die Motivationsmöglichkeiten in schulischen Lernprozessen, psychische Auffälligkeiten, die sozialpsychologischen
Prozesse in der Klasse, insbesondere Themen der Gruppendynamik), weiters wichtige
Grundlagen der psychologischen/psychotherapeutischen Prävention, Intervention und Rehabilitation im
Rahmen der Schule, unter anderem auch kommunikations- und organisationspsychologische Themen
(insgesamt 42 Stunden).
(4) Die Ausbildung im rechtlichen Teil umfasst den Aufbau des österreichischen Schulwesens mit
Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen, die mit der Absolvierung der einzelnen Schularten
erworben werden, weiters das Schul- und Jugendrecht, den Behördenaufbau, Verfassung, Verwaltung, das
Dienstrecht und Rechtsgrundlagen (zB § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, §§ 11 bis 13
Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997), die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind (insgesamt
42 Stunden).
(5) Am Ende des Ausbildungslehrganges ist eine Prüfung über die Kursinhalte und über die im
Selbststudium erworbenen Kenntnisse abzulegen.
§ 8. (1) Der Ausbildungslehrgang ist jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten
zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des
Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang dann
durchzuführen, wenn sich mindestens fünf Kandidaten gemeldet haben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist zwei Monate vor seinem Beginn im
Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
unter Angabe des Ortes der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, wo die personellen und sachlichen
Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben
sind. Die Festlegung des Ortes der Lehrveranstaltungen obliegt dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur.
§ 9. (1) Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang im Sinne des § 25 Abs. 1 BDG 1979
bzw. § 67 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens
acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren
schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist oder die die Grundausbildung
für den höheren schulpsychologischen Dienst zu absolvieren haben.
(2) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde bzw.
Personalstelle.
§ 10. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges
teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, ist die
Zuweisung jedenfalls zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 11. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung
nachzuweisen.
(2) Die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen
und umfasst die Darstellung der praktischen Fallarbeiten sowie der Exkursionen und die im Ausbildungslehrgang
und im Selbststudium erworbenen Kenntnisse.
Prüfungskommission
§ 12. Für die Dienstprüfung ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine
Prüfungskommission einzurichten.
Prüfungssenate
§ 13. (1) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Beamte
der Verwendungsgruppe A bzw. A 1, Universitätslehrer oder Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder
L 1 sein.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und
Kunst betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst,
BGBl. Nr. 161/1973, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Grundausbildungen, die vor dem 1. Juli 2000 gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung
begonnen und erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen
gemäß dieser Verordnung.