233. Verordnung: Universitäts-Statistikverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-
Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998,
des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit
der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 8 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-
Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998,
wird verordnet
Statistische Erhebungen an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems
§ 1. (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen
die Formulare UStat1U und UStat2U nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium (Vergabe der
Matrikelnummer) das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular UStat1U
entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches
Studium oder einen Universitätslehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen
das ausgefüllte Erhebungsformular UStat2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die
Matrikelnummer einzusetzen.
(4) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Zentralen Verwaltung die mit der Studien-
und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung.
Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen
§ 2. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare UStat1F
und UStat2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben
betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme einer Studierenden oder eines Studierenden das
von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular UStat1F entgegenzunehmen und
das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.
(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben
betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des
Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades
von der Absolventin oder vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular UStat2F entgegenzunehmen
und erforderlichenfalls das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.
Formulare
§ 3. Wenn das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die statistischen Erhebungen
Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.
Datenverwendung
§ 4. Die gemäß §§ 1 und 2 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter
Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
Übergangsbestimmungen
§ 5. Bei Universitäten, an denen noch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten
(Universitäts-Organisationsgesetz – UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der geltenden Fassung, anzuwenden
ist, treten an die Stelle der Zentralen Verwaltung (§ 1) die Universitätsdirektion oder die Dekanate.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische
Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems, an den Hochschulen künstlerischer
Richtung und bei Fachhochschul-Studiengängen (Hochschul-Statistikverordnung 1997 – HStatVO 1997),
BGBl. II Nr. 233/1997, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M63 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von
1361 Kohle in Tanks und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 101/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 29/1999) wurde von Italien am 25. Oktober 1999 unterzeichnet.