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233_1999 AT

233. Verordnung: Universitäts-Statistikverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Universitäts-Statistikverordnung – UStatVO

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-

Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998,

des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit

der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 8 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-

Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998,

wird verordnet

Statistische Erhebungen an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems

§ 1. (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen

die Formulare UStat1U und UStat2U nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium (Vergabe der

Matrikelnummer) das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular UStat1U

entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.

(3) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches

Studium oder einen Universitätslehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen

das ausgefüllte Erhebungsformular UStat2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die

Matrikelnummer einzusetzen.

(4) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Zentralen Verwaltung die mit der Studien-

und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung.

Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen

§ 2. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare UStat1F

und UStat2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben

betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme einer Studierenden oder eines Studierenden das

von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular UStat1F entgegenzunehmen und

das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.

(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben

betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des

Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades

von der Absolventin oder vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular UStat2F entgegenzunehmen

und erforderlichenfalls das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.

Formulare

§ 3. Wenn das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die statistischen Erhebungen

Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.

Datenverwendung

§ 4. Die gemäß §§ 1 und 2 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter

Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

Übergangsbestimmungen

§ 5. Bei Universitäten, an denen noch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten

(Universitäts-Organisationsgesetz – UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der geltenden Fassung, anzuwenden

ist, treten an die Stelle der Zentralen Verwaltung (§ 1) die Universitätsdirektion oder die Dekanate.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische

Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems, an den Hochschulen künstlerischer

Richtung und bei Fachhochschul-Studiengängen (Hochschul-Statistikverordnung 1997 – HStatVO 1997),

BGBl. II Nr. 233/1997, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 233. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M63 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von 1361 Kohle in Tanks und Tankcontainern

Die Multilaterale Vereinbarung M63 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von

1361 Kohle in Tanks und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 101/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 29/1999) wurde von Italien am 25. Oktober 1999 unterzeichnet.

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