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233. Verordnung: Erste Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Erste Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen

Union

1. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines

Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von

Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, CELEX-

Nr. 397R0820;

2. der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften

zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken,

Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von

Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 19, CELEX-Nr. 397R2629;

3. der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften

zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen

des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom

30. Dezember 1997, S 23, CELEX-Nr. 397R2630;

4. der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften

zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von

verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und

Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 060 vom 28. Februar 1998, S 78, CELEX-Nr. 398R0494.“

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des

Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten

werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter

bekanntzugeben.“

4. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d eingefügt

„Verfahren bei Sperren

§ 9a. (1) Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb haben bescheidmäßig

mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und

ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen.

(2) Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die

Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.

Rechtsbehelfe

§ 9b. (1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände

eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren

Einlangen, von der AMA zu entscheiden.

(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Tötung und Unschädliche Beseitigung

§ 9c. (1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97

verstoßen, so ist § 9a anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.

(2) Nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu

kontrollieren, ob die Identität des Tieres zumindest teilweise nachgewiesen werden kann.

(3) Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung ist mit Bescheid von der AMA

anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.

Kosten

§ 9d. (1) Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen

Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).

(2) Wurden beanstandete Mängel bei der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten

dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.

(3) Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß

§ 9c Abs. 2 sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.

(4) Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und

Einbringung der Kosten § 10 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.“

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