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233. Verordnung: Hochschul-Statistikverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Hochschul-Statistikverordnung 1997 – HStatVO 1997

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-

Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung

des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl.

Nr. 269/1994, in Verbindung mit § 75 Abs. 5 UniStG, des § 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz – KHStG), BGBl.

Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, und des § 4 Abs. 7 des

Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wird verordnet

Statistische Erhebungen an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems

§ 1. (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen

die Formulare HStat1U und HStat2U nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium („Vergabe

der Matrikelnummer“) das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular

HStat1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.

(3) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches

Studium oder einen Universitätslehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem

Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die

Matrikelnummer einzusetzen.

(4) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Zentralen Verwaltung die mit der

Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung.

Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer Richtung

§ 2. (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare

HStat1K und HStat2K nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem

Studium, Aufnahme einer ordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines ordentlichen Hörers

(Studierenden), einer außerordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines außerordentlichen Hörers

(Studierenden) und einer Gasthörerin oder eines Gasthörers („Vergabe der Matrikelnummer“) das von

der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1K entgegenzunehmen und die

Matrikelnummer einzusetzen.

(3) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein

Studium oder einen Hochschullehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem

Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2K entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die

Matrikelnummer einzusetzen.

Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1F

und HStat2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben

betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme einer Studierenden oder eines Studierenden

das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1F entgegenzunehmen

und das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.

(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben

betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des

Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades

von der Absolventin oder vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2F entgegenzunehmen

und erforderlichenfalls das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.

Formulare

§ 4. Wenn das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die statistischen Erhebungen

Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.

Datenverwendung

§ 5. Die gemäß §§ 1 bis 3 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter

Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Bei Universitäten, an denen noch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten

(Universitäts-Organisationsgesetz – UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

anzuwenden ist, treten an die Stelle der Zentralen Verwaltung (§ 1) die Universitätsdirektion oder die

Dekanate.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind die Erhebungen bis 30. September

1998 mittels der vor dem 1. August 1997 auf Grund der Hochschul-Statistikverordnung – HStatVO,

BGBl. Nr. 271/1989, in der zuletzt gültigen Fassung, verwendeten Formulare durchzuführen.

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