233. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Bauweise des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 127 (2) und 212 127 (2) des ADR muß die
Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel mindestens dem größten Wert
entsprechen, der sich aus den folgenden Formeln ergibt
(2) Zusätzlich zu der vorstehenden Angabe ist durch die von der zuständigen Behörde bestimmten
Stelle in der Zulassungsbescheinigung gemäß Rn. 211 140/212 140 folgendes einzutragen:,,
Bauweise genehmigt gemäß Rn. 10 602 ADR laut multilateraler ADR-Sondervereinbarung zur
Vorwegnahme der neuen Bestimmungen der Rn. 211 127 (2)/212 127 (2), die mit 1. Jänner 1997 in Kraft
treten.“
(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung darf der Zulassungsbescheinigung beigefügt werden.
(4) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks
und Tankcontainer, die im Vereinigten Königreich und in den anderen ADR-Mitgliedstaaten, die diese
Vereinbarung unterzeichnet haben, hergestellt werden und für internationale Gefahrgutbeförderungen auf
der Straße verwendet werden. Sie bleibt in Kraft bis 31. Dezember 1996 oder wenn eine entsprechende
Änderung der Rn. 211 127/212 127 zu einem anderen Datum in Kraft tritt.
Paris, am 17. Jänner 1996
Die für das ADR zuständige Behörde von Frankreich
F. Barthelemy
Wien, am 25. April 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Die Vereinbarung ist mit 25. April 1996 in Kraft getreten.