233. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Griechenland am 8. März 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 429/1991) hinterlegt.
Griechenland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 27 den Vorbehalt erklärt, daß
a) es von der in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Mitteilungen, die in französischer oder englischer Sprache abgefaßt oder die von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind, auszuschließen,
b) in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 in den in den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt wird.