233. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 255/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 13 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festzusetzen,
welche Schulveranstaltungen in den einzelnen
Schulstufen durchzuführen sind oder durchgeführt
werden dürfen."
2. Die §§ 34 bis 41 lauten
„Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,
Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung
§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen,
Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen
bestehen aus folgenden Prüfungsformen
1. der Hauptprüfung oder
2. der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der
betreffenden Schularten durch Verordnung die
Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind
Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung,
Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung
oder der Abschlußprüfung, so hat der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für
den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen
Fällen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete
so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit
der Prüfungsformen gewährleistet ist.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen,
schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus
einer Fachbereichsarbeit.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische
oder praktische Arbeiten umfaßt, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission
ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des
Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor.
Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz
ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten
nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus
sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat
der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden
Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als
Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den
Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport Fachleute der betreffenden
Schularten zu bestellen. Im Falle der
unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden
vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des
Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung
ist nur im Falle einer Änderung der
Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates
und bei dauernder Verhinderung des ursprünglich
betrauten Vorsitzenden zulässig.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
1. bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der
Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der
Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand
sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand
in der betreffenden Klasse
zuletzt unterrichtet haben, der zu einem
Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten
gehört (Prüfer);
2. bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein
Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten
bildenden Unterrichtsgegenstand
in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der
Vorprüfung unterrichten (wenn der Unter-
richtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen
wurde, zuletzt unterrichtet haben)
(Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der
Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
sofern deren fachlicher Bereich
durch die Vorprüfung berührt wird.
Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission
verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu
bestellen.
(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die
unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der
Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit,
stimmt jedoch selbst nicht mit.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat
unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen
Erfordernisse für Reifeprüfungen, Reife- und
Befähigungsprüfungen, für Befähigungs- oder Abschlußprüfungen
den Haupt- und die Nebentermine
für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung
zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin
innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres
stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben
die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen
ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten
Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem
ersten Montag im Februar stattzufinden. Für
viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer
der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden,
und für dreisemestrige Kollegs kann der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport durch
Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im
Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des
nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen
jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des
zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden
haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen
erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung
und dem Anfang der mündlichen Prüfung
haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der
vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im
ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden
Semester, im zweiten Nebentermin im
nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat
durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die
lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften
(§ 37) der betreffenden Schularten die
Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im
Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt,
die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe
der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen
haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand
mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind.
Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im
Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung
abzulegen.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach
Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des
zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der
letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport kann die Zulassung
zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im
Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts
vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig
machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen
Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10
hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und
Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung
aus einer Vorprüfung und einer
Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der
Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die
Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.
Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt, ist zur
Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen
(§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung
der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem
Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung
zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung
und jener mündlichen Teilprüfungen, die
durch die Änderung der Prüfungsform nicht
betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur
Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen
Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten
Nebentermin statt im Haupttermin ist vom
Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten
aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung
der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind
ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche
die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt
haben.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen,
Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hat durch Verordnung nach den
Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden
Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die
näheren Vorschriften über die Durchführung der
Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen
(Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat
einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu
umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung
sind wie folgt zu bestimmen
1. für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung
nach Einholung von Vorschlägen der
Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
2. jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der
mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der
Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich
durch den (die) zuständigen Prüfer und den
Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der
Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die
Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung
sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet
vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bestimmen.
(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im
Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann.
(5) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und
Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung
aus einer verpflichtenden Vorprüfung
und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat
zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt,
sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht
genügend" beurteilt worden ist. Im Falle der
Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend" ist § 36
Abs. 6 anzuwenden.
(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in
Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen
sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche
Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens
zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung
mit „Nicht genügend" festgesetzt wird
(§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung
hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten,
für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung
die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen,
wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der
mündlichen Prüfung sind.
(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen,
die in Klausurform abgehalten werden, sind unter
entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer
Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen
des Prüfungskandidaten durchzuführen.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor
der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der
Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission
anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden
obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von
der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn
durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes
eintritt.
(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
ist als Hausarbeit durchzuführen, während
deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich
vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung
der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten
ist zu achten.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung
und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung
und der mündlichen Prüfung im Rahmen der
Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des
Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission
(§ 35 Abs. 2) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4
zu beurteilen (Teilbeurteilungen).
(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten
Teilbeurteilungen hat sowohl die Prüfungskommission
der Vorprüfung als auch die der Hauptprüfung
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten unter Anwendung des § 18 Abs. 2
bis 4 festzusetzen, wobei eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen
ist, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in
dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Werden
Teilbeurteilungen der Vorprüfung und der
Hauptprüfung in demselben Prüfungsgebiet festgesetzt,
hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung
auf Grund dieser Teilbeurteilungen eine
gemeinsame Beurteilung für das Prüfungsgebiet
festzusetzen; hiebei hat eine mit „Nicht genügend"
beurteilte Fachbereichsarbeit außer Betracht zu
bleiben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten
Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten
hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung
sodann die Gesamtbeurteilung der Leistungen
des Prüfungskandidaten festzusetzen.
(4) Die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat
zu lauten
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",
wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete
mit „Sehr gut" und die übrigen
Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt werden;
Beurteilungen mit „Befriedigend" hindern
diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich
viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über die
Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2. „mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines
der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend"
beurteilt wird und im übrigen
mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit
„Sehr gut" wie mit „Befriedigend" beurteilt
werden;
3. „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit
„Nicht genügend" beurteilt wird und die
Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 nicht
gegeben sind;
4. „nicht bestanden", wenn die Leistungen in
einem oder in mehreren Prüfungsgebieten mit
„Nicht genügend" beurteilt werden.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen
des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in
einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und
Befähigungsprüfung in einem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,
bei der Befähigungsprüfung
in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der
Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis
zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Vorprüfung sind in einem
Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann
durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden,
wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten
1. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der
Schulart und den Standort der Schule;
2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
3. die Beurteilung der Leistungen in den
einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung
auch die Gesamtbeurteilung der
Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4;
4. im Falle einer Schwerpunktsetzung einen
Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen
Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung
erfolgt ist;
5. bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die
damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle
für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;
6. die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit
einer Wiederholungsprüfung, wenn die
Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);
7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift
des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und
des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen
nur die Unterschrift des Vorsitzenden
der Prüfungskommission), Rundsiegel der
Schule.
(3) Insoweit es für einzelne Schularten zweckmäßig
ist, kann das Reifeprüfungszeugnis, das Reife-
und Befähigungsprüfungszeugnis, das Befähigungsprüfungszeugnis
oder das Abschlußprüfungszeugnis
mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe
verbunden werden. Sofern der Prüfungskandidat
die Reifeprüfung, die Reife- und Befähigungsprüfung,
die Befähigungsprüfung oder die Abschlußprüfung
nicht bestanden hat, ist die Verbindung des
Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis unzulässig.
(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist
durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport nach den Erfordernissen der
einzelnen Schularten zu bestimmen.
Wiederholung der Prüfung
§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die
Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der
jeweiligen Prüfungskommission zu einem der
folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet
der Hauptprüfung auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum
nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die
Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf
„Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum
drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport hat für die
übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu
welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei
der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der
einzelnen Schularten und die Bedeutung der
einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung
Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung in
einem oder in allen Prüfungsgebieten auf „Nicht
genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur
Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden
Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen. Die Prüfung ist in der gleichen Art
wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Die
Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist unzulässig;
§ 36 Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Wenn der Prüfungskandidat auch die
Wiederholung der Prüfung nicht besteht, so ist er zu
einer weiteren Wiederholung der Prüfung berechtigt.
Für die Festlegung des Prüfungstermins und des
Umfanges der zu wiederholenden Prüfung sind die
Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen
des Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von
zwei Jahren nach dem Abschluß der Prüfung von
der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden.
Die Bewilligung darf nur auf Grund eines
Gutachtens der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2)
bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick
auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten
während seines Schulbesuchs erteilt
werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene
oder unabwendbare Ereignisse.
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife-
und Befähigungsprüfung
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung
oder der Reife- und Befähigungsprüfung kann im
Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 des
Schulorganisationsgesetzes und § 13 Abs. 2 des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgeset-
zes) oder Zusatzprüfungen zur Reife- und Befähigungsprüfung
(§ 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des
Schulorganisationsgesetzes) ablegen, wenn der
Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden
Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er
hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der
Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der
Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem
Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der
Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich
dieses Prüfungsgegenstandes Stimmrecht, sofern er
nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist.
Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf
die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der
Reife- und Befähigungsprüfung; sie ist jedoch,
sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im
Reifezeugnis oder im Reifeprüfungs- oder im Reife-
und Befähigungsprüfungszeugnis oder in einem
gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung oder eine
Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren
Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf
ihr Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz
zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
oder zur Reife- und Befähigungsprüfung einer
in Betracht kommenden höheren Schule zuzuweisen.
Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb
der Reifeprüfungstermine der betreffenden
Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung sowie zur Reife- und Befähigungsprüfung
sinngemäß anzuwenden."
3. Im § 42 Abs. 1, 4, 6 und 9 wird die Wendung
„Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung"
durch die Wendung „Reifeprüfung, Reife- und
Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung"
ersetzt.
4. Im § 42 Abs. 3 lautet der zweite Satz
„Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung,
Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung
oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die
Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen
und eine Hauptprüfung vorzusehen;
wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen
vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen
Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich
nicht um Vorprüfungen in der Form einer
Fachbereichsarbeit handelt."
5. Im § 42 Abs. 6 lautet der dritte Satz
„Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung
über eine Stufe einer mittleren oder höheren Schule
(ausgenommen der Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule) oder über den ganzen
Bildungsgang einer mittleren oder höheren Schule
oder zu einer Externistenprüfung, die einer
Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,
Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entspricht,
ist ferner der Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses zumindest der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3
bis 5) bzw. der erfolgreichen Ablegung einer
Externistenprüfung über diese Schulstufe Voraussetzung,
wobei im Falle der Ablegung einer
Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der
Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser
Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung
nach dem ersten Satz nicht zu berücksichtigen
ist."
6. Im § 42 Abs. 10 lautet der zweite Satz
„Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung,
Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung
oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über
die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger
Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das
§ 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über
die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis
auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden ist."
7. § 42 Abs. 12 lautet
„(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs-
oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der
Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser
Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht
weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier
Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat
auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht
besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser
Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat
die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung
in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen
nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung
nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu
einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40
sinngemäß anzuwenden ist."
8. § 42 Abs. 13 lautet
„(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung
ist auch auf Externistenreifeprüfungen und
Externistenreife- und Befähigungsprüfungen sinngemäß
anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft
1. Art. I Z 1 mit 1. September 1990,
2. Art. I Z 2 mit 1. September 1992,
3. Art. I Z 3 bis 8 mit 1. Jänner 1991.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
betraut.