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233. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 255/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festzusetzen,

welche Schulveranstaltungen in den einzelnen

Schulstufen durchzuführen sind oder durchgeführt

werden dürfen."

2. Die §§ 34 bis 41 lauten

„Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,

Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung

§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen,

Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen

bestehen aus folgenden Prüfungsformen

1. der Hauptprüfung oder

2. der Vorprüfung und der Hauptprüfung.

Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der

betreffenden Schularten durch Verordnung die

Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind

Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung,

Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung

oder der Abschlußprüfung, so hat der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für

den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen

Fällen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete

so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit

der Prüfungsformen gewährleistet ist.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen,

schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus

einer Fachbereichsarbeit.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische

oder praktische Arbeiten umfaßt, und

2. einer mündlichen Prüfung.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission

ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des

Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor.

Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz

ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten

nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus

sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat

der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden

Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als

Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den

Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport Fachleute der betreffenden

Schularten zu bestellen. Im Falle der

unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden

vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des

Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung

ist nur im Falle einer Änderung der

Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates

und bei dauernder Verhinderung des ursprünglich

betrauten Vorsitzenden zulässig.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind

1. bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der

Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der

Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand

sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand

in der betreffenden Klasse

zuletzt unterrichtet haben, der zu einem

Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten

gehört (Prüfer);

2. bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein

Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten

bildenden Unterrichtsgegenstand

in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der

Vorprüfung unterrichten (wenn der Unter-

richtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen

wurde, zuletzt unterrichtet haben)

(Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der

Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

sofern deren fachlicher Bereich

durch die Vorprüfung berührt wird.

Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission

verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu

bestellen.

(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission

ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von

mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die

unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern

abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der

Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit,

stimmt jedoch selbst nicht mit.

Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat

unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen

Erfordernisse für Reifeprüfungen, Reife- und

Befähigungsprüfungen, für Befähigungs- oder Abschlußprüfungen

den Haupt- und die Nebentermine

für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung

zu bestimmen.

(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin

innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres

stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben

die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen

ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten

Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem

ersten Montag im Februar stattzufinden. Für

viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer

der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden,

und für dreisemestrige Kollegs kann der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport durch

Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im

Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des

nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen

jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des

zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden

haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen

erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung

und dem Anfang der mündlichen Prüfung

haben mindestens zwei Wochen zu liegen.

(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der

vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im

ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden

Semester, im zweiten Nebentermin im

nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat

durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die

lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften

(§ 37) der betreffenden Schularten die

Haupt- und Nebentermine festzulegen.

(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im

Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt,

die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe

der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen

haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand

mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind.

Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im

Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung

abzulegen.

(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach

Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des

zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der

letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport kann die Zulassung

zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im

Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts

vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig

machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen

Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10

hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.

(6) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und

Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung

aus einer Vorprüfung und einer

Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der

Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die

Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.

Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt, ist zur

Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen

(§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung

der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem

Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung

zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung

und jener mündlichen Teilprüfungen, die

durch die Änderung der Prüfungsform nicht

betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur

Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen

Teilprüfungen berechtigt.

(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten

Nebentermin statt im Haupttermin ist vom

Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten

aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung

der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind

ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche

die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt

haben.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen,

Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport hat durch Verordnung nach den

Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden

Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die

näheren Vorschriften über die Durchführung der

Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen

(Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat

einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu

umfassen.

(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung

sind wie folgt zu bestimmen

1. für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung

nach Einholung von Vorschlägen der

Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;

2. jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der

mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der

Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich

durch den (die) zuständigen Prüfer und den

Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der

Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die

Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung

sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet

vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden

der Prüfungskommission zu bestimmen.

(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im

Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann.

(5) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und

Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung

aus einer verpflichtenden Vorprüfung

und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat

zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt,

sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht

genügend" beurteilt worden ist. Im Falle der

Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend" ist § 36

Abs. 6 anzuwenden.

(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in

Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen

sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche

Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens

zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung

mit „Nicht genügend" festgesetzt wird

(§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung

hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten,

für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung

die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen,

wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der

mündlichen Prüfung sind.

(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen,

die in Klausurform abgehalten werden, sind unter

entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer

Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen

des Prüfungskandidaten durchzuführen.

(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor

der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der

Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission

anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden

obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von

der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn

durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes

eintritt.

(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

ist als Hausarbeit durchzuführen, während

deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich

vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung

der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten

ist zu achten.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung

und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung

und der mündlichen Prüfung im Rahmen der

Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des

Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission

(§ 35 Abs. 2) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4

zu beurteilen (Teilbeurteilungen).

(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten

Teilbeurteilungen hat sowohl die Prüfungskommission

der Vorprüfung als auch die der Hauptprüfung

die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten unter Anwendung des § 18 Abs. 2

bis 4 festzusetzen, wobei eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht

genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen

ist, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in

dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Werden

Teilbeurteilungen der Vorprüfung und der

Hauptprüfung in demselben Prüfungsgebiet festgesetzt,

hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung

auf Grund dieser Teilbeurteilungen eine

gemeinsame Beurteilung für das Prüfungsgebiet

festzusetzen; hiebei hat eine mit „Nicht genügend"

beurteilte Fachbereichsarbeit außer Betracht zu

bleiben.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten

Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten

hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung

sodann die Gesamtbeurteilung der Leistungen

des Prüfungskandidaten festzusetzen.

(4) Die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat

zu lauten

1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete

mit „Sehr gut" und die übrigen

Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt werden;

Beurteilungen mit „Befriedigend" hindern

diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich

viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über die

Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2. „mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines

der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend"

beurteilt wird und im übrigen

mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit

„Sehr gut" wie mit „Befriedigend" beurteilt

werden;

3. „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit

„Nicht genügend" beurteilt wird und die

Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 nicht

gegeben sind;

4. „nicht bestanden", wenn die Leistungen in

einem oder in mehreren Prüfungsgebieten mit

„Nicht genügend" beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen

des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in

einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und

Befähigungsprüfung in einem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,

bei der Befähigungsprüfung

in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der

Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis

zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Vorprüfung sind in einem

Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung

in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann

durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden,

wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet.

(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten

1. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der

Schulart und den Standort der Schule;

2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

3. die Beurteilung der Leistungen in den

einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung

auch die Gesamtbeurteilung der

Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4;

4. im Falle einer Schwerpunktsetzung einen

Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen

Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung

erfolgt ist;

5. bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die

damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle

für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;

6. die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit

einer Wiederholungsprüfung, wenn die

Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);

7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift

des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und

des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen

nur die Unterschrift des Vorsitzenden

der Prüfungskommission), Rundsiegel der

Schule.

(3) Insoweit es für einzelne Schularten zweckmäßig

ist, kann das Reifeprüfungszeugnis, das Reife-

und Befähigungsprüfungszeugnis, das Befähigungsprüfungszeugnis

oder das Abschlußprüfungszeugnis

mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe

verbunden werden. Sofern der Prüfungskandidat

die Reifeprüfung, die Reife- und Befähigungsprüfung,

die Befähigungsprüfung oder die Abschlußprüfung

nicht bestanden hat, ist die Verbindung des

Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis unzulässig.

(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist

durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport nach den Erfordernissen der

einzelnen Schularten zu bestimmen.

Wiederholung der Prüfung

§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die

Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der

jeweiligen Prüfungskommission zu einem der

folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet

der Hauptprüfung auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum

nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die

Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf

„Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum

drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport hat für die

übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu

welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei

der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der

einzelnen Schularten und die Bedeutung der

einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung

Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung in

einem oder in allen Prüfungsgebieten auf „Nicht

genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur

Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden

Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen. Die Prüfung ist in der gleichen Art

wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Die

Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist unzulässig;

§ 36 Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Wenn der Prüfungskandidat auch die

Wiederholung der Prüfung nicht besteht, so ist er zu

einer weiteren Wiederholung der Prüfung berechtigt.

Für die Festlegung des Prüfungstermins und des

Umfanges der zu wiederholenden Prüfung sind die

Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen

des Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von

zwei Jahren nach dem Abschluß der Prüfung von

der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden.

Die Bewilligung darf nur auf Grund eines

Gutachtens der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2)

bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick

auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten

während seines Schulbesuchs erteilt

werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene

oder unabwendbare Ereignisse.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife-

und Befähigungsprüfung

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung

oder der Reife- und Befähigungsprüfung kann im

Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 des

Schulorganisationsgesetzes und § 13 Abs. 2 des

Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgeset-

zes) oder Zusatzprüfungen zur Reife- und Befähigungsprüfung

(§ 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des

Schulorganisationsgesetzes) ablegen, wenn der

Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden

Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er

hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der

Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der

Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem

Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der

Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich

dieses Prüfungsgegenstandes Stimmrecht, sofern er

nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist.

Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf

die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der

Reife- und Befähigungsprüfung; sie ist jedoch,

sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im

Reifezeugnis oder im Reifeprüfungs- oder im Reife-

und Befähigungsprüfungszeugnis oder in einem

gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung oder eine

Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren

Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf

ihr Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz

zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

oder zur Reife- und Befähigungsprüfung einer

in Betracht kommenden höheren Schule zuzuweisen.

Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb

der Reifeprüfungstermine der betreffenden

Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung sowie zur Reife- und Befähigungsprüfung

sinngemäß anzuwenden."

3. Im § 42 Abs. 1, 4, 6 und 9 wird die Wendung

„Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung"

durch die Wendung „Reifeprüfung, Reife- und

Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung"

ersetzt.

4. Im § 42 Abs. 3 lautet der zweite Satz

„Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung,

Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung

oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die

Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen

und eine Hauptprüfung vorzusehen;

wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen

vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen

Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich

nicht um Vorprüfungen in der Form einer

Fachbereichsarbeit handelt."

5. Im § 42 Abs. 6 lautet der dritte Satz

„Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung

über eine Stufe einer mittleren oder höheren Schule

(ausgenommen der Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule) oder über den ganzen

Bildungsgang einer mittleren oder höheren Schule

oder zu einer Externistenprüfung, die einer

Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,

Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entspricht,

ist ferner der Nachweis des erfolgreichen

Abschlusses zumindest der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3

bis 5) bzw. der erfolgreichen Ablegung einer

Externistenprüfung über diese Schulstufe Voraussetzung,

wobei im Falle der Ablegung einer

Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der

Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser

Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung

nach dem ersten Satz nicht zu berücksichtigen

ist."

6. Im § 42 Abs. 10 lautet der zweite Satz

„Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung,

Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung

oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über

die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger

Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das

§ 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über

die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis

auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden ist."

7. § 42 Abs. 12 lautet

„(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs-

oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der

Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser

Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht

weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier

Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat

auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht

besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser

Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat

die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung

in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen

nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung

nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu

einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40

sinngemäß anzuwenden ist."

8. § 42 Abs. 13 lautet

„(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung

ist auch auf Externistenreifeprüfungen und

Externistenreife- und Befähigungsprüfungen sinngemäß

anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft

1. Art. I Z 1 mit 1. September 1990,

2. Art. I Z 2 mit 1. September 1992,

3. Art. I Z 3 bis 8 mit 1. Jänner 1991.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

betraut.

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