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233_1989 AT

233. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71 ° und Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat dibasisch der Klasse 6.1, 72 ° in flexiblen Schüttgutbehältern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71 ° und Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat dibasisch der Klasse 6.1, 72 ° in flexiblen Schüttgutbehältern

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Verkehr der Republik Österreich und dem

Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches

gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung

von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71° und

Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat

tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat

dibasisch der Klasse 6.1, 72° in flexiblen Schüttgutbehältern

Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1983 wurde mit Note des Ministeriums

für Verkehr des Vereinigten Königreiches vom

3. März 1989 widerrufen.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hat den Eingang des Widerrufs

am 10. März 1989 bestätigt; die Vereinbarung ist

demnach mit Ablauf des 10. März 1989 außer

Kraft getreten.

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