233. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71 ° und Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat dibasisch der Klasse 6.1, 72 ° in flexiblen Schüttgutbehältern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Verkehr der Republik Österreich und dem
Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches
gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung
von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71° und
Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat
tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat
dibasisch der Klasse 6.1, 72° in flexiblen Schüttgutbehältern
Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1983 wurde mit Note des Ministeriums
für Verkehr des Vereinigten Königreiches vom
3. März 1989 widerrufen.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat den Eingang des Widerrufs
am 10. März 1989 bestätigt; die Vereinbarung ist
demnach mit Ablauf des 10. März 1989 außer
Kraft getreten.