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233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Amtshaftungsgesetzes

Der Abs. 2 des § 9 des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/1985, hat zu lauten

wie folgt

„(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 erstreckt sich für

den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der

Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland,

in dem sich das Landesgericht befindet."

Artikel II

Änderungen des Datenschutzgesetzes

Das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 370/1986, wird geändert wie folgt

1. Die Abs. 1 und 2 des § 29 haben zu lauten

„§ 29. (1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz

ist in erster Instanz das mit der Ausübung der

Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen

betraute Landesgericht des Landes, in dem der

Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder

Sitz hat, zuständig Klagen des Betroffenen können

auch beim Landesgericht des Landes erhoben werden,

in dem der Auftraggeber oder der Dienstleister

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

(2) Auf Klagen nach diesem Bundesgesetz, die

eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 des

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 104/1985, zum Gegenstand haben, ist das

genannte Gesetz anzuwenden; hinsichtlich der

Zuständigkeit ist jedoch der Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden."

2. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 29 erhalten

die Absatzbezeichnungen: „(3)", „(4)" und „(5)".

3. Der letzte Satz des § 30 hat zu lauten

„Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen,

die vor Einleitung eines Rechtsstreites

beantragt werden, sind die im § 29 Abs. 1 und 2

bezeichneten Landesgerichte, in Arbeitsrechtssachen

als Arbeits- und Sozialgerichte, beziehungsweise

das Arbeits- und Sozialgericht Wien."

Artikel III

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Der § 86 a der Jurisdiktionsnorm vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, hat zu lauten

„§ 86a. Die Rechtssubjekte, für welche die

Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können bei

den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt

des Landes geklagt werden, in dem der

Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für

das Land Vorarlberg tritt an die Stelle der Landeshauptstadt

die Stadt Feldkirch. Im Bereiche der

Stadt Wien sind solche Klagen bei den für den

ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen."

Artikel IV

Änderung des Kartellgesetzes

Der Abs. 2 des § 115 des Kartellgesetzes vom

22. November 1972, BGBl. Nr. 460, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1984,

hat zu lauten

„(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes

auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht

befindet, der des Handelsgerichtes Wien

auf das Land Wien."

Artikel V

Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes

Der Abs. 1 des § 8 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 270/1969, hat zu lauten

„§ 8. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,

die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz

betreffen, ist das mit der Ausübung der

Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen

betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig,

in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende

Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche

Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so

ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

zuständig."

Artikel VI

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Der Abs. 1 des § 192 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987, hat zu lauten

wie folgt

„§ 192. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,

die einen Entschädigungsanspruch betreffen,

ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in

bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht

jenes Bundeslandes ausschließlich zuständig, in

dem der einen Entschädigungsanspruch bewirkende

Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch

erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland

nicht begründet, so. ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien zuständig."

Artikel VII

Änderung des Mediengesetzes

Der Abs. 2 des § 41 des Mediengesetzes, BGBl.

Nr. 314/1981, hat zu lauten wie folgt

„(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist

das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute

Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in

dem die Tat begangen worden ist. Das Landesgericht

für Strafsachen Wien ist jedenfalls zuständig,

wenn die mit Strafe bedrohte Handlung in einer

inländischen oder ausländischen Rundfunksendung

begangen wurde."

Artikel VIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1989 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner

1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen

Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen

und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen

Beendigung dieser Verfahren — etwa

auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage

— zu treffen sind.

(2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen

Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren

nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292,

359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit

für dieses Verfahren nach dem Art. VII.

(3) Soweit in anderen Vorschriften als in den

Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des

Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des

Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des

Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die

bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Verwaltungsmaßnahmen

§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische

und personelle Maßnahmen im Zusammenhang

mit den Art. I bis VII vorbereitet und

Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie

dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt

in Wirksamkeit gesetzt werden.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I und im Zusammenhalt

damit hinsichtlich der §§ 1 bis 3 die Bundesregierung,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Justiz betraut.

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