233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Amtshaftungsgesetzes
Der Abs. 2 des § 9 des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/1985, hat zu lauten
wie folgt
„(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 erstreckt sich für
den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der
Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland,
in dem sich das Landesgericht befindet."
Artikel II
Änderungen des Datenschutzgesetzes
Das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 370/1986, wird geändert wie folgt
1. Die Abs. 1 und 2 des § 29 haben zu lauten
„§ 29. (1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz
ist in erster Instanz das mit der Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betraute Landesgericht des Landes, in dem der
Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
Sitz hat, zuständig Klagen des Betroffenen können
auch beim Landesgericht des Landes erhoben werden,
in dem der Auftraggeber oder der Dienstleister
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(2) Auf Klagen nach diesem Bundesgesetz, die
eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 104/1985, zum Gegenstand haben, ist das
genannte Gesetz anzuwenden; hinsichtlich der
Zuständigkeit ist jedoch der Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden."
2. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 29 erhalten
die Absatzbezeichnungen: „(3)", „(4)" und „(5)".
3. Der letzte Satz des § 30 hat zu lauten
„Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen,
die vor Einleitung eines Rechtsstreites
beantragt werden, sind die im § 29 Abs. 1 und 2
bezeichneten Landesgerichte, in Arbeitsrechtssachen
als Arbeits- und Sozialgerichte, beziehungsweise
das Arbeits- und Sozialgericht Wien."
Artikel III
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Der § 86 a der Jurisdiktionsnorm vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, hat zu lauten
„§ 86a. Die Rechtssubjekte, für welche die
Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können bei
den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt
des Landes geklagt werden, in dem der
Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für
das Land Vorarlberg tritt an die Stelle der Landeshauptstadt
die Stadt Feldkirch. Im Bereiche der
Stadt Wien sind solche Klagen bei den für den
ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen."
Artikel IV
Änderung des Kartellgesetzes
Der Abs. 2 des § 115 des Kartellgesetzes vom
22. November 1972, BGBl. Nr. 460, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1984,
hat zu lauten
„(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes
auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht
befindet, der des Handelsgerichtes Wien
auf das Land Wien."
Artikel V
Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes
Der Abs. 1 des § 8 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 270/1969, hat zu lauten
„§ 8. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,
die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz
betreffen, ist das mit der Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig,
in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende
Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche
Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so
ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
zuständig."
Artikel VI
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Der Abs. 1 des § 192 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987, hat zu lauten
wie folgt
„§ 192. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,
die einen Entschädigungsanspruch betreffen,
ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in
bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht
jenes Bundeslandes ausschließlich zuständig, in
dem der einen Entschädigungsanspruch bewirkende
Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch
erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland
nicht begründet, so. ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien zuständig."
Artikel VII
Änderung des Mediengesetzes
Der Abs. 2 des § 41 des Mediengesetzes, BGBl.
Nr. 314/1981, hat zu lauten wie folgt
„(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist
das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute
Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in
dem die Tat begangen worden ist. Das Landesgericht
für Strafsachen Wien ist jedenfalls zuständig,
wenn die mit Strafe bedrohte Handlung in einer
inländischen oder ausländischen Rundfunksendung
begangen wurde."
Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1989 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner
1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen
Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen
und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen
Beendigung dieser Verfahren — etwa
auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage
— zu treffen sind.
(2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen
Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren
nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292,
359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit
für dieses Verfahren nach dem Art. VII.
(3) Soweit in anderen Vorschriften als in den
Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des
Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die
bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Verwaltungsmaßnahmen
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische
und personelle Maßnahmen im Zusammenhang
mit den Art. I bis VII vorbereitet und
Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie
dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt
in Wirksamkeit gesetzt werden.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I und im Zusammenhalt
damit hinsichtlich der §§ 1 bis 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Justiz betraut.