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233_1986 AT

233. Kundmachung: Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Kundmachung: Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens gebildete Verwaltungsausschuß hat nachfolgende Änderungen

der Anlage 6 beschlossen

(Übersetzung)

Nach der Erläuterung 0.8.3 ist eine neue Erläuterung einzufügen, die zu lauten hat

„0.8.5 Artikel 8, Abs. 5

Falls die Haftung für Waren, die im Carnet TIR nicht angeführt sind, in Frage

gestellt wird, so hat die betreffende Verwaltung die Beweise anzuführen, worauf sie die

Meinung stützt, daß die Waren in dem unter Zollverschluß befindlichen Teil des Straßenfahrzeuges

oder Behälters waren."

Die Erläuterung 2.2.1 a) hat zu lauten

„2.2.1 a) Absatz 1 lit. a — Zusammenbau der Bestandteile

a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen

sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und

dort gut gesichert sein (zB vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt

und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten

(dh. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein

müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums

durch Gewindeschneidschrauben eingeschossene Nieten oder Bolzen, oder

pneumatisch eingetriebene Stifte, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel

durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen,

befestigt sein, sofern bei einigen — Gewindeschneidschrauben ausgenommen — das

Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben oder mit ihm verschweißt ist."

2.3.6 a) Absatz 6 lit. a — Fahrzeuge mit Gleitringen

Die bestehende Erläuterung 2.3.6 a) ist neu zu numerieren und in 2.3.6 a)-1 zu verändern.

Nach 2.3.6 a)-1 ist eine neue Erläuterung einzufügen, die wie folgt lautet

„2.3.6 a)-2 Absatz 6 lit. a) — Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen

Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am

Fahrzeug befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig

(siehe Zeichnung 2 a dieser Anlage) sofern

a) jeder Bügel so am Fahrzeug befestigt ist, daß er nicht entfernt und wieder

angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,

b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt

ist."

2.2.1 c)-1 Absatz 1 lit. c — Lüftungsöffnungen

Nach 2.2.1 c)-1 e) ist eine neue Erläuterung einzufügen, die wie folgt lautet

„f) Die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese wird so

an der Plane befestigt, daß die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Diese Schutzvorrichtung

wird in einem Abstand von mindestens 5 cm vom Gitter der Lüftungsöffnung

an der Plane befestigt."

Die nachfolgende Zeichnung 2 a ist nach der Zeichnung 2 einzufügen.

Zeichnung 2 a

BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES („D" RING)

2.3.9 Absatz 9 — Stahldrahtseile mit Textilseele

Im bestehenden Wortlaut der Erläuterung 2.3.9 ist für „von sechs Litzen . . . umwunden"

die neue Fassung „von mindestens vier Litzen . . . umwunden" einzusetzen.

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