233. Kundmachung: Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens gebildete Verwaltungsausschuß hat nachfolgende Änderungen
der Anlage 6 beschlossen
(Übersetzung)
Nach der Erläuterung 0.8.3 ist eine neue Erläuterung einzufügen, die zu lauten hat
„0.8.5 Artikel 8, Abs. 5
Falls die Haftung für Waren, die im Carnet TIR nicht angeführt sind, in Frage
gestellt wird, so hat die betreffende Verwaltung die Beweise anzuführen, worauf sie die
Meinung stützt, daß die Waren in dem unter Zollverschluß befindlichen Teil des Straßenfahrzeuges
oder Behälters waren."
Die Erläuterung 2.2.1 a) hat zu lauten
„2.2.1 a) Absatz 1 lit. a — Zusammenbau der Bestandteile
a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen
sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und
dort gut gesichert sein (zB vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt
und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten
(dh. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein
müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums
durch Gewindeschneidschrauben eingeschossene Nieten oder Bolzen, oder
pneumatisch eingetriebene Stifte, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel
durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen,
befestigt sein, sofern bei einigen — Gewindeschneidschrauben ausgenommen — das
Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben oder mit ihm verschweißt ist."
2.3.6 a) Absatz 6 lit. a — Fahrzeuge mit Gleitringen
Die bestehende Erläuterung 2.3.6 a) ist neu zu numerieren und in 2.3.6 a)-1 zu verändern.
Nach 2.3.6 a)-1 ist eine neue Erläuterung einzufügen, die wie folgt lautet
„2.3.6 a)-2 Absatz 6 lit. a) — Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen
Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am
Fahrzeug befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig
(siehe Zeichnung 2 a dieser Anlage) sofern
a) jeder Bügel so am Fahrzeug befestigt ist, daß er nicht entfernt und wieder
angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,
b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt
ist."
2.2.1 c)-1 Absatz 1 lit. c — Lüftungsöffnungen
Nach 2.2.1 c)-1 e) ist eine neue Erläuterung einzufügen, die wie folgt lautet
„f) Die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese wird so
an der Plane befestigt, daß die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Diese Schutzvorrichtung
wird in einem Abstand von mindestens 5 cm vom Gitter der Lüftungsöffnung
an der Plane befestigt."
Die nachfolgende Zeichnung 2 a ist nach der Zeichnung 2 einzufügen.
Zeichnung 2 a
BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES („D" RING)
2.3.9 Absatz 9 — Stahldrahtseile mit Textilseele
Im bestehenden Wortlaut der Erläuterung 2.3.9 ist für „von sechs Litzen . . . umwunden"
die neue Fassung „von mindestens vier Litzen . . . umwunden" einzusetzen.