233. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland —
in dem Wunsch, eine zwischenstaatliche Regelung
auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)
rechts zu treffen,
in dem Bestreben sicherzustellen, daß über das in
den Vertragsstaaten befindliche Vermögen eines
Schuldners nach Möglichkeit ein einheitliches Konkurs-
oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren
durchgeführt wird, dessen Wirkungen in beiden
Vertragsstaaten eintreten —
sind übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu
schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Maximilian Graf von Podewils -
Dürniz, Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland in Wien, und
Herrn Dr. Hans-Jochen Vogel,
Bundesminister der Justiz.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ERSTER ABSCHNITT
Konkursverfahren
Artikel 1
Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte
nach diesem Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren
eröffnet, so erstrecken sich die Wirkungen
des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Vertrages auf das Gebiet des anderen
Vertragsstaates.
Artikel 2
(1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens
sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in
dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner
wirtschaftlichen Betätigung hat.
(2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt
nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind
die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem
er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit
für die Gerichte der Vertragsstaaten nicht
gegeben, so sind die Gerichte des Vertragsstaates
zuständig, in dem der Gemeinschuldner eine Niederlassung
hat. Diese Zuständigkeit wird in dem
anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt,
wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen
angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines
dritten Staates vorsieht. Die Zuständigkeit der
Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch anzuerkennen,
wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur
wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners
zuständig sind und wenn in diesem Staat ein Konkurs-
oder ein diesem gleichgestelltes Verfahren
noch nicht eröffnet ist.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen
beziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens
über einen Nachlaß auf den Erblasser,
für die Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
auf den verstorbenen Ehegatten.
Artikel 3
(1) Sind die Gerichte beider Vertragsstaaten
nach Artikel 2 zuständig und hat das Gericht eines
der Vertragsstaaten den Konkurs eröffnet, so dürfen
die Gerichte des anderen Vertragsstaates,
solange dieses Konkursverfahren anhängig ist, ein
solches Verfahren über das vom Konkurs erfaßte
Vermögen des Schuldners weder einleiten noch ein
später eingeleitetes Verfahren fortsetzen.
(2) Hat das Gericht eines Vertragsstaates seine
Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkursverfahrens
auf rechtliche Erwägungen oder tatsächliche
Feststellungen gestützt, aus denen sich eine
Zuständigkeit nach Artikel 2 für die Gerichte dieses
Staates ergibt, so sind die Gerichte des anderen
Vertragsstaates bei der Prüfung, ob die Gerichte
des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig sind, an
diese Erwägungen oder Feststellungen der Entscheidung
gebunden.
(3) Hat ein Gericht eines Vertragsstaates die
Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, weil
nach Artikel 2 die Gerichte des anderen Vertragsstaates
zuständig seien, und ist diese Entscheidung
rechtskräftig geworden, so darf ein Gericht des
anderen Vertragsstaates die Eröffnung eines Konkursverfahrens
nicht ablehnen, weil die Gerichte
des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig seien.
Artikel 4
Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung,
das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des
Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von
einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden
ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig
sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens in
dem einen Vertragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat
auf Veranlassung des Konkursgerichts
bekanntzumachen, wenn anzunehmen ist, daß sich
in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein
gewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte
des Gemeinschuldners befinden; in der
Republik Österreich ist die Eröffnung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung", in der Bundesrepublik
Deutschland im „Bundesanzeiger" bekanntzumachen.
Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in
dem anderen Vertragsstaat bekanntgemacht worden,
so ist die Beendigung in gleicher Weise
bekanntzumachen; entsprechendes gilt, wenn die
Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkursverfahrens
auch in anderen Blättern angeordnet
worden ist.
(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und
Register, die nach dem Recht des Vertragsstaates
zu veranlassen sind, in dem das Konkursgericht seinen
Sitz hat, sind auf unmittelbares Ersuchen des
Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat kostenfrei
vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen
dieser Art dort nicht durchführbar sind oder ihnen
Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehen.
Hat nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem
das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein anderes
Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu
veranlassen, so kann das Ersuchen von diesem
Gericht ausgehen.
Artikel 6
(1) Solange nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens
in dem anderen Vertragsstaat nach Artikel
5 Absatz 1 Satz 1 bekanntgemacht worden ist,
wird ein Schuldner, der eine Niederlassung, einen
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat
hat, durch Leistung auf eine zur Masse zu erfüllende
Verbindlichkeit an den Gemeinschuldner befreit,
es sei denn, daß der Schuldner die Eröffnung
des Konkursverfahrens kannte oder kennen mußte.
Er wird jedoch befreit, wenn das Geleistete der
Konkursmasse zugewendet worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner
auch eine Niederlassung, einen Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hat,
in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Artikel 7
In Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch
oder in einem anderen mit öffentlichem Glauben
versehenen Buch oder Register eingetragen
oder in ein solches einzutragen sind, richten sich
die Wirkungen von Verfügungsbeschränkungen
des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertragsstaates,
in dem das Buch oder Register geführt
wird.
Artikel 8
(1) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) hat
im anderen Vertragsstaat die gleichen Befugnisse
wie in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht
seinen Sitz hat.
(2) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) ist
auch berechtigt, auf Grund einer mit der Bestätigung
der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des
Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens
das im anderen Vertragsstaat befindliche Vermögen
des Gemeinschuldners im Weg der Zwangsvollstreckung
zu verwerten; diese Ausfertigung
ersetzt den Exekutionstitel (Vollstreckungstitel).
(3) Legen die Gesetze eines Vertragsstaates dem
Masseverwalter (Konkursverwalter) in dieser
Eigenschaft besondere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder
ähnliche Pflichten auf, so hat der von den
Gerichten des anderen Vertragsstaates bestellte
Masseverwalter (Konkursverwalter) diese Pflichten
in jenem Staat zu erfüllen.
Artikel 9
Das Konkursgericht kann zur Ausübung der
Befugnisse des Masseverwalters (Konkursverwal-
ters) auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
einen besonderen Verwalter (besonderen Konkursverwalter)
bestellen.
Artikel 10
(1) Zwangsmaßnahmen zur Erfassung, Sicherung
und Inbesitznahme der Masse sind auf Grund
eines Ersuchens des Konkursgerichts im anderen
Vertragsstaat von dem Bezirksgericht (Amtsgericht)
anzuordnen, in dessen Bereich die Maßnahme
vorzunehmen ist. Die Anordnung kann
auch von dem Masseverwalter (Konkursverwalter)
unmittelbar bei diesem Gericht beantragt werden.
Diesem Antrag ist eine Ausfertigung des Beschlusses
über die Eröffnung des Konkursverfahrens beizufügen.
(2) Hat der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz,
seinen Aufenthaltsort, eine Niederlassung oder eine
Postanschrift im anderen Vertragsstaat, so hat die
Postverwaltung dieses Staates die für den Gemeinschuldner
bestimmten Sendungen dem Masseverwalter
(Konkursverwalter) entweder auf dessen
Antrag oder auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts
auszufolgen. Mit dem Antrag des
Masseverwalters (Konkursverwalters) ist eine Ausfertigung
des Beschlusses über die Eröffnung des
Konkursverfahrens vorzulegen; ist der Konkurs in
der Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden
und ist die Anordnung der Postsperre nicht bereits
im Eröffnungsbeschluß enthalten, so hat der Konkursverwalter
auch eine Ausfertigung der Anordnung
der Postsperre vorzulegen.
(3) Um die Verhängung der Haft kann nur das
Konkursgericht ersuchen. Ein solches Ersuchen ist
lediglich zur Erzwingung des Offenbarungseides
oder der Vorlage des Vermögensverzeichnisses
(der eidesstattlichen Versicherung) zulässig.
Artikel 11
Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes
zur Konkursmasse danach, ob er der
Zwangsvollstreckung unterliegt, so ist hierfür das
Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich
der Gegenstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
befindet. Forderungen und andere Rechte
gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat
befindlich, in dem der Dritte seinen Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Miet- und Pachtrechte
an unbeweglichen Sachen sowie für
beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßgebend,
an dem sich der belastete Vermögensgegenstand
befindet.
Artikel 12
Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates
das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut)
einer Gütergemeinschaft zur Konkursmasse oder
wird nach dem Recht eines Vertragsstaates durch
die Eröffnung des Konkursverfahrens die Gütergemeinschaft
aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das
Konkursverfahren von einem Gericht des anderen
Vertragsstaates eröffnet wird.
Artikel 13
(1) Hatte der Gemeinschuldner in dem Vertragsstaat,
in dem das Konkursgericht nicht seinen Sitz
hat, eine Niederlassung, von der aus unmittelbar
Geschäfte geschlossen wurden, einen Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmen sich nach
dem Recht dieses Staates
1. der Einfluß des Konkurses auf ein von dort
aus geschlossenes, nicht oder nicht vollständig
erfülltes Rechtsgeschäft, es sei denn, daß die
Person, mit welcher der Gemeinschuldner das
Rechtsgeschäft geschlossen hat, ihren Sitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat
hatte, in dem das Konkursgericht
seinen Sitz hat;
2. die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer
von dort aus vorgenommenen Rechtshandlung,
es sei denn, daß diese Rechtshandlung
gegenüber einer Person vorgenommen wurde,
die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht
seinen Sitz hat.
(2) Der Einfluß des Konkurses auf Arbeitsverhältnisse
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,
in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten
ist.
(3) Für die Wirkungen des Konkurses auf Miet-
und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen
ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in
dem sich die Sache befindet.
(4) Die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und
Pachtverhältnisse über eingetragene oder registrierte
bewegliche Gegenstände bestimmen sich
nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie eingetragen
oder registriert sind. Das gleiche gilt für
Lizenzverträge mit Bezug auf Rechte an gewerblichem
Eigentum.
Artikel 14
Die Unterbrechung eines Rechtsstreites und die
Befugnis zu seiner Aufnahme bestimmen sich nach
dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht
seinen Sitz hat. Wie der Rechtsstreit
aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Recht
des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen
Sitz hat.
Artikel 15
Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen
Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung
bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates.
Artikel 16
Für die konkursrechtliche Anfechtung des
Erwerbes von Rechten an unbeweglichen Sachen,
der einer Eintragung in ein Grundbuch bedarf, ist
das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem
das Grundbuch geführt wird.
Artikel 17
(1) Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem
einen Vertragsstaat treten für den Gemeinschuldner
in dem anderen Vertragsstaat diejenigen
Beschränkungen in der Ausübung eines Berufes,
eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen Rechte
sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermögen
zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates
im Falle der Konkurseröffnung durch seine
Gerichte vorsieht. Entsprechendes gilt für
Beschränkungen, die mit der Ablehnung der Eröffnung
des Konkursverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens eintreten.
(2) Hat eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
zu der Zeit, in der in dem einen
Vertragsstaat der Konkurs über ihr Vermögen
eröffnet wird, ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat,
so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung
seiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens
auf ihren Weiterbestand so aus, wie dies
das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung
durch seine Gerichte vorsieht.
Artikel 18
(1) Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände
oder bestimmte Vermögensmassen zur Zeit
der Eröffnung des Konkursverfahrens in einem der
beiden Vertragsstaaten, so beurteilt sich nach dem
Recht dieses Staates, welche Aussonderungs-,
Absonderungs- und sonstigen besonderen Rechte
hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder
Vermögensmassen geltend gemacht werden können;
Artikel 11 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art
an Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen,
die in einem Vertragsstaat in einem Register eingetragen
sind, ist das Recht dieses Staates maßgebend.
Für nicht eingetragene Absonderungs- und
sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das
Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich
das Schiff zur Zeit der Verwertung befindet. Dieses
Recht bestimmt auch die Rangordnung zwischen
eingetragenen Rechten der in Satz 1 bezeichneten
Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten Rechten
andererseits.
(3) Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers
oder des Einkaufskommissionärs, die sich
in einem Vertragsstaat befindet, versandt worden,
so richtet sich das Verfolgungsrecht nach dem
Recht dieses Staates. Hat der Absender keine Niederlassung,
wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Vertragsstaat, so ist das
Recht dieses Staates maßgebend.
Artikel 19
(1) Welche Ansprüche als Masseforderungen
und welche als Konkursforderungen aus der Konkursmasse
zu berichtigen sind und in welcher Reihenfolge
dies zu geschehen hat, bestimmt sich nach
dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht
seinen Sitz hat.
(2) Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis
bestimmen sich die Eigenschaft als Masse- oder
Konkursforderung und ihr Rang, wenn die Arbeit
gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet
wurde, nach dem Recht dieses Staates; diese
Bestimmung ist nicht auf Ansprüche für Arbeit
anzuwenden, die zur Erhaltung, Verwaltung,
Bewirtschaftung und Verwertung der Masse dient.
Zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1
dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ist die
Konkursmasse bis zur Höhe des Wertes des Vermögens,
das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in
diesem Staat befand, vorweg heranzuziehen.
Soweit dieser Teil der Konkursmasse nicht zur
Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem
Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ausreicht,
sind sie aus der übrigen Konkursmasse nach dem
Recht des anderen Vertragsstaates zu berichtigen;
dabei gehen die entsprechenden Ansprüche der
Arbeitnehmer vor, die im anderen Vertragsstaat
regelmäßig beschäftigt waren.
(3) Steuern, Zölle, Gebühren und andere öffentlich-
rechtliche Ansprüche sind nach dem Recht des
Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, bis zur
Höhe des Wertes des dort belegenen Vermögens
aus der Konkursmasse vorzugsweise zu berichtigen.
Wenn diese Ansprüche so nicht vollständig
berichtigt werden, ist die Restforderung bei der
Verteilung der übrigen Konkursmasse als nicht
bevorrechtigte Konkursforderung zu behandeln;
dies gilt für dem Staat oder anderen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts zufließende
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungs-
und Zwangsgelder sowie für ähnliche
Ansprüche selbst dann nicht, wenn sie nach dem
Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden
sind, im Konkursverfahren geltend gemacht werden
können. Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens
vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Soziale Sicherheit bleibt unberührt.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind
Forderungen, die jeweils den dort bezeichneten
Ansprüchen vorgehen, den beiden Teilen der Konkursmasse
zuzurechnen, und zwar in dem Verhältnis,
in dem der Wert des im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung in einem Vertragsstaat belegenen
Vermögens zum Wert des im anderen Vertragsstaat
belegenen Vermögens steht.
(5) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 sind
in einem dritten Staat erfaßte Massebestandteile
dem Vermögen in dem Vertragsstaat zuzurechnen,
in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Artikel 20
(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für einen
Rechtsstreit, der die Feststellung einer streitig
gebliebenen Konkursforderung zum Gegenstand
hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,
in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit über diese Forderung im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im anderen
Vertragsstaat eingeleitet, so kann das Verfahren
nur dort weitergeführt werden. Ist die Anerkennung
der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates
gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat,
in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat,
rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der
Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates
anhängig gemacht werden.
(3) Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind
die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem
die Arbeit gewöhnlich zu verrichten war.
(4) Die Zuständigkeit für Steuern, Zölle, Gebühren,
Beiträge zur Sozialversicherung und andere
öffentlich-rechtliche Forderungen richtet sich nach
dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Vorschriften
die Ansprüche beruhen.
Artikel 21
(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten,
welche die Eigenschaft eines Anspruchs
als Masseforderung oder Konkursforderung
oder deren Rang zum Gegenstand haben,
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,
in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Soweit
sich nach Artikel 19 diese Fragen nach dem Recht
des anderen Vertragsstaates bestimmen, sind dessen
Gerichte für derartige Streitigkeiten zuständig. Ist
die Anerkennung der von dem Gericht des anderen
Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat,
in dem das Konkursgericht seinen Sitz
hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der
Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates
anhängig gemacht werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 den Gerichten eines
Vertragsstaates eine Zuständigkeit zukommt, gilt
dies auch für Verwaltungsbehörden, sofern sie
nach dem Recht des Vertragsstaates, dem sie angehören,
über die in Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten
zu entscheiden haben.
Artikel 22
(1) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen
sind die in einem Vertragsstaat getroffenen
Entscheidungen und Anordnungen in einem Konkursverfahren
in dem anderen Vertragsstaat
anzuerkennen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig
sind. Die Entscheidungen in Verfahren zur
Feststellung streitig gebliebener Konkursforderungen
und über den Rang einer Konkursforderung
werden anerkannt, wenn sie rechtskräftig sind;
Bescheide einer Verwaltungsbehörde, die keinem
ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Verwaltungsakte
einer Behörde, die unanfechtbar sind)
stehen einer rechtskräftigen Entscheidung gleich.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
1. wenn die Entscheidung oder Anordnung sich
auf ein Konkursverfahren bezieht, für das dieser
Vertrag nicht gilt, oder
2. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung
des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung
oder Anordnung geltend gemacht
wird, widerspricht oder
3. wenn die Rechte der Verteidigung nicht
gewahrt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Auszüge aus
dem Anmeldungsverzeichnis (aus der Konkurstabelle)
sowie für Erklärungen Dritter, durch die
diese neben dem Gemeinschuldner für die Erfüllung
des Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs)
Verpflichtungen übernommen haben, entsprechend
anzuwenden.
Artikel 23
Entscheidungen, Anordnungen und die ihnen
nach Artikel 22 Absatz 3 gleichgestellten Titel sind,
wenn sie in dem einen Vertragsstaat vollstreckbar
und in dem anderen Vertragsstaat gemäß Artikel
22 anzuerkennen sind, in diesem Staat nach seinem
Recht zu Vollstrecken, nachdem dort die
Exekution bewilligt (die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
durch eine Vollstreckungsklausel
ausgesprochen) ist.
Artikel 24
Dem Antrag auf Bewilligung der Exekution
(Erteilung der in Artikel 23 bezeichneten Vollstreckungsklausel)
sind die mit dem amtlichen Siegel
oder Stempel versehene Ausfertigung des Titels
und der Nachweis beizufügen, daß dieser vollstreckbar
ist. Die Vollstreckbarkeit ist nachzuweisen
durch die für innerstaatliche Titel vorgesehene
Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel),
die bei den in Artikel 22 Absatz 3 bezeichneten
Titeln vom Konkursgericht anzubringen ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren
Artikel 25
(1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes
gelten entsprechend für das Ausgleichs-(Ver-
gleichs-)verfahren einschließlich der nachfolgenden
vereinbarten Überwachung des Schuldners durch
einen Sachwalter und der Entscheidungen des Ausgleichs-(Vergleichs-)gerichts
nach Bestätigung des
Ausgleichs (Vergleichs) über die mutmaßliche
Höhe einer bestrittenen Forderung oder des Ausfalls
einer teilweise gedeckten Forderung. Für die
besonders angeordneten Verfügungsbeschränkungen,
die nach dem Recht des Vertragsstaates, in
dem das Ausgleichs-(Vergleichs-)gericht seinen
Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die
Artikel 5 und 6 entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch
für das Verhältnis von Konkurs- und Ausgleichs-
(Vergleichs-)verfahren zueinander.
DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 26
Auf Konkurs- und Ausgleichs- (Vergleichsverfahren
über das Vermögen von Versicherungsunternehmen
und Kreditunternehmen (Kreditinstituten),
die in einem Vertragsstaat der behördlichen
Aufsicht (Fachaufsicht) unterliegen, ist der Vertrag
nicht anzuwenden.
Artikel 27
Infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
einer Straftat in dem einen Vertragsstaat treten im
anderen Vertragsstaat für ein Konkurs- oder Ausgleichs
-(Vergleichs-)verfahren oder den in einem
solchen Verfahren abgeschlossenen Ausgleich
(Vergleich) die Folgen ein, die das Recht dieses
Staates im Fall einer Verurteilung wegen einer solchen
Straftat im eigenen Staat vorsieht. Dies gilt
nicht, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses
Vertrages begangen worden ist.
Artikel 28
Hat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine
in einem Verfahren nach der Konkurs- oder Ausgleichs
-(Vergleichs-)ordnung ergangene Entscheidung
die Wirkung, daß ein Antrag auf Eröffnung
eines Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens oder ein
Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines
Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) im Konkurs
zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden
kann, so tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn
eine entsprechende Entscheidung im anderen Vertragsstaat
ergangen ist.
Artikel 29
Unter Konkurs- oder Ausgleichsgericht im Sinne
dieses Vertrages ist auch der österreichische Konkurs-
oder Ausgleichskommissär zu verstehen.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 30
(1) Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Ausgleichs
-(Vergleichs-)verfahren anzuwenden, deren
Eröffnung nach seinem Inkrafttreten beantragt
worden ist. Für einen von Amts wegen eröffneten
Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung
des Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens maßgebend.
(2) Die im Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt
nur dann ein, wenn die Entscheidung im früheren
Verfahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages
ergangen ist.
(3) Die Bestimmungen des Vertrages über die
Anfechtung von Rechtshandlungen sind nur dann
anzuwenden, wenn die Rechtshandlung nach seinem
Inkrafttreten vorgenommen wurde.
Artikel 31
(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen
aus anderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten
oder beide im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Vertrages gegenüber dritten Staaten
treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflichtungen
aus einem später in Kraft tretenden Vertrag,
sofern ein Vertragsstaat diesen anderen Vertrag im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages
bereits ratifiziert hat.
(2) Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens
in einem der beiden
Vertragsstaaten berührt nicht den Fortgang eines
im anderen Vertragsstaat bereits anhängigen seerechtlichen
oder binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens.
Artikel 32
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der
Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden
Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf
diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 33
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 34
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden, in Kraft.
(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann den
Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg zu
übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert
worden ist. Auf Konkurs- und Ausgleichs-
(Vergleichs-)verfahren, die in diesem Zeitpunkt
bereits eröffnet sind, sind die Bestimmungen dieses
Vertrages weiterhin anzuwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 25. Mai 1979 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Christian Broda m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Maximilian Graf von Podewils-Dürniz m. p.
Dr. Hans-Jochen Vogel m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. April 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 33 Absatz 2 am
1. Juli 1985 in Kraft.