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233_1985 AT

233. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland —

in dem Wunsch, eine zwischenstaatliche Regelung

auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)

rechts zu treffen,

in dem Bestreben sicherzustellen, daß über das in

den Vertragsstaaten befindliche Vermögen eines

Schuldners nach Möglichkeit ein einheitliches Konkurs-

oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren

durchgeführt wird, dessen Wirkungen in beiden

Vertragsstaaten eintreten —

sind übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu

schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Maximilian Graf von Podewils -

Dürniz, Botschafter der Bundesrepublik

Deutschland in Wien, und

Herrn Dr. Hans-Jochen Vogel,

Bundesminister der Justiz.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ERSTER ABSCHNITT

Konkursverfahren

Artikel 1

Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte

nach diesem Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren

eröffnet, so erstrecken sich die Wirkungen

des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Vertrages auf das Gebiet des anderen

Vertragsstaates.

Artikel 2

(1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens

sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in

dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner

wirtschaftlichen Betätigung hat.

(2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt

nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind

die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem

er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit

für die Gerichte der Vertragsstaaten nicht

gegeben, so sind die Gerichte des Vertragsstaates

zuständig, in dem der Gemeinschuldner eine Niederlassung

hat. Diese Zuständigkeit wird in dem

anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt,

wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen

angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines

dritten Staates vorsieht. Die Zuständigkeit der

Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch anzuerkennen,

wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur

wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners

zuständig sind und wenn in diesem Staat ein Konkurs-

oder ein diesem gleichgestelltes Verfahren

noch nicht eröffnet ist.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen

beziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens

über einen Nachlaß auf den Erblasser,

für die Eröffnung des Konkursverfahrens über

das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

auf den verstorbenen Ehegatten.

Artikel 3

(1) Sind die Gerichte beider Vertragsstaaten

nach Artikel 2 zuständig und hat das Gericht eines

der Vertragsstaaten den Konkurs eröffnet, so dürfen

die Gerichte des anderen Vertragsstaates,

solange dieses Konkursverfahren anhängig ist, ein

solches Verfahren über das vom Konkurs erfaßte

Vermögen des Schuldners weder einleiten noch ein

später eingeleitetes Verfahren fortsetzen.

(2) Hat das Gericht eines Vertragsstaates seine

Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkursverfahrens

auf rechtliche Erwägungen oder tatsächliche

Feststellungen gestützt, aus denen sich eine

Zuständigkeit nach Artikel 2 für die Gerichte dieses

Staates ergibt, so sind die Gerichte des anderen

Vertragsstaates bei der Prüfung, ob die Gerichte

des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig sind, an

diese Erwägungen oder Feststellungen der Entscheidung

gebunden.

(3) Hat ein Gericht eines Vertragsstaates die

Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, weil

nach Artikel 2 die Gerichte des anderen Vertragsstaates

zuständig seien, und ist diese Entscheidung

rechtskräftig geworden, so darf ein Gericht des

anderen Vertragsstaates die Eröffnung eines Konkursverfahrens

nicht ablehnen, weil die Gerichte

des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig seien.

Artikel 4

Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung,

das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des

Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von

einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden

ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig

sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 5

(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens in

dem einen Vertragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat

auf Veranlassung des Konkursgerichts

bekanntzumachen, wenn anzunehmen ist, daß sich

in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein

gewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte

des Gemeinschuldners befinden; in der

Republik Österreich ist die Eröffnung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung", in der Bundesrepublik

Deutschland im „Bundesanzeiger" bekanntzumachen.

Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in

dem anderen Vertragsstaat bekanntgemacht worden,

so ist die Beendigung in gleicher Weise

bekanntzumachen; entsprechendes gilt, wenn die

Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkursverfahrens

auch in anderen Blättern angeordnet

worden ist.

(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und

Register, die nach dem Recht des Vertragsstaates

zu veranlassen sind, in dem das Konkursgericht seinen

Sitz hat, sind auf unmittelbares Ersuchen des

Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat kostenfrei

vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen

dieser Art dort nicht durchführbar sind oder ihnen

Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehen.

Hat nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem

das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein anderes

Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu

veranlassen, so kann das Ersuchen von diesem

Gericht ausgehen.

Artikel 6

(1) Solange nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens

in dem anderen Vertragsstaat nach Artikel

5 Absatz 1 Satz 1 bekanntgemacht worden ist,

wird ein Schuldner, der eine Niederlassung, einen

Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat

hat, durch Leistung auf eine zur Masse zu erfüllende

Verbindlichkeit an den Gemeinschuldner befreit,

es sei denn, daß der Schuldner die Eröffnung

des Konkursverfahrens kannte oder kennen mußte.

Er wird jedoch befreit, wenn das Geleistete der

Konkursmasse zugewendet worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner

auch eine Niederlassung, einen Sitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hat,

in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

Artikel 7

In Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch

oder in einem anderen mit öffentlichem Glauben

versehenen Buch oder Register eingetragen

oder in ein solches einzutragen sind, richten sich

die Wirkungen von Verfügungsbeschränkungen

des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertragsstaates,

in dem das Buch oder Register geführt

wird.

Artikel 8

(1) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) hat

im anderen Vertragsstaat die gleichen Befugnisse

wie in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht

seinen Sitz hat.

(2) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) ist

auch berechtigt, auf Grund einer mit der Bestätigung

der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des

Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens

das im anderen Vertragsstaat befindliche Vermögen

des Gemeinschuldners im Weg der Zwangsvollstreckung

zu verwerten; diese Ausfertigung

ersetzt den Exekutionstitel (Vollstreckungstitel).

(3) Legen die Gesetze eines Vertragsstaates dem

Masseverwalter (Konkursverwalter) in dieser

Eigenschaft besondere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder

ähnliche Pflichten auf, so hat der von den

Gerichten des anderen Vertragsstaates bestellte

Masseverwalter (Konkursverwalter) diese Pflichten

in jenem Staat zu erfüllen.

Artikel 9

Das Konkursgericht kann zur Ausübung der

Befugnisse des Masseverwalters (Konkursverwal-

ters) auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

einen besonderen Verwalter (besonderen Konkursverwalter)

bestellen.

Artikel 10

(1) Zwangsmaßnahmen zur Erfassung, Sicherung

und Inbesitznahme der Masse sind auf Grund

eines Ersuchens des Konkursgerichts im anderen

Vertragsstaat von dem Bezirksgericht (Amtsgericht)

anzuordnen, in dessen Bereich die Maßnahme

vorzunehmen ist. Die Anordnung kann

auch von dem Masseverwalter (Konkursverwalter)

unmittelbar bei diesem Gericht beantragt werden.

Diesem Antrag ist eine Ausfertigung des Beschlusses

über die Eröffnung des Konkursverfahrens beizufügen.

(2) Hat der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz,

seinen Aufenthaltsort, eine Niederlassung oder eine

Postanschrift im anderen Vertragsstaat, so hat die

Postverwaltung dieses Staates die für den Gemeinschuldner

bestimmten Sendungen dem Masseverwalter

(Konkursverwalter) entweder auf dessen

Antrag oder auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts

auszufolgen. Mit dem Antrag des

Masseverwalters (Konkursverwalters) ist eine Ausfertigung

des Beschlusses über die Eröffnung des

Konkursverfahrens vorzulegen; ist der Konkurs in

der Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden

und ist die Anordnung der Postsperre nicht bereits

im Eröffnungsbeschluß enthalten, so hat der Konkursverwalter

auch eine Ausfertigung der Anordnung

der Postsperre vorzulegen.

(3) Um die Verhängung der Haft kann nur das

Konkursgericht ersuchen. Ein solches Ersuchen ist

lediglich zur Erzwingung des Offenbarungseides

oder der Vorlage des Vermögensverzeichnisses

(der eidesstattlichen Versicherung) zulässig.

Artikel 11

Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes

zur Konkursmasse danach, ob er der

Zwangsvollstreckung unterliegt, so ist hierfür das

Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich

der Gegenstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung

befindet. Forderungen und andere Rechte

gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat

befindlich, in dem der Dritte seinen Sitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Miet- und Pachtrechte

an unbeweglichen Sachen sowie für

beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßgebend,

an dem sich der belastete Vermögensgegenstand

befindet.

Artikel 12

Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates

das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut)

einer Gütergemeinschaft zur Konkursmasse oder

wird nach dem Recht eines Vertragsstaates durch

die Eröffnung des Konkursverfahrens die Gütergemeinschaft

aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das

Konkursverfahren von einem Gericht des anderen

Vertragsstaates eröffnet wird.

Artikel 13

(1) Hatte der Gemeinschuldner in dem Vertragsstaat,

in dem das Konkursgericht nicht seinen Sitz

hat, eine Niederlassung, von der aus unmittelbar

Geschäfte geschlossen wurden, einen Sitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmen sich nach

dem Recht dieses Staates

1. der Einfluß des Konkurses auf ein von dort

aus geschlossenes, nicht oder nicht vollständig

erfülltes Rechtsgeschäft, es sei denn, daß die

Person, mit welcher der Gemeinschuldner das

Rechtsgeschäft geschlossen hat, ihren Sitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat

hatte, in dem das Konkursgericht

seinen Sitz hat;

2. die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer

von dort aus vorgenommenen Rechtshandlung,

es sei denn, daß diese Rechtshandlung

gegenüber einer Person vorgenommen wurde,

die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht

seinen Sitz hat.

(2) Der Einfluß des Konkurses auf Arbeitsverhältnisse

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,

in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten

ist.

(3) Für die Wirkungen des Konkurses auf Miet-

und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen

ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in

dem sich die Sache befindet.

(4) Die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und

Pachtverhältnisse über eingetragene oder registrierte

bewegliche Gegenstände bestimmen sich

nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie eingetragen

oder registriert sind. Das gleiche gilt für

Lizenzverträge mit Bezug auf Rechte an gewerblichem

Eigentum.

Artikel 14

Die Unterbrechung eines Rechtsstreites und die

Befugnis zu seiner Aufnahme bestimmen sich nach

dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht

seinen Sitz hat. Wie der Rechtsstreit

aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Recht

des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen

Sitz hat.

Artikel 15

Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen

Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung

bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates.

Artikel 16

Für die konkursrechtliche Anfechtung des

Erwerbes von Rechten an unbeweglichen Sachen,

der einer Eintragung in ein Grundbuch bedarf, ist

das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem

das Grundbuch geführt wird.

Artikel 17

(1) Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem

einen Vertragsstaat treten für den Gemeinschuldner

in dem anderen Vertragsstaat diejenigen

Beschränkungen in der Ausübung eines Berufes,

eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen Rechte

sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermögen

zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates

im Falle der Konkurseröffnung durch seine

Gerichte vorsieht. Entsprechendes gilt für

Beschränkungen, die mit der Ablehnung der Eröffnung

des Konkursverfahrens mangels hinreichenden

Vermögens eintreten.

(2) Hat eine juristische Person oder eine Personenvereinigung

zu der Zeit, in der in dem einen

Vertragsstaat der Konkurs über ihr Vermögen

eröffnet wird, ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat,

so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung

seiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens

auf ihren Weiterbestand so aus, wie dies

das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung

durch seine Gerichte vorsieht.

Artikel 18

(1) Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände

oder bestimmte Vermögensmassen zur Zeit

der Eröffnung des Konkursverfahrens in einem der

beiden Vertragsstaaten, so beurteilt sich nach dem

Recht dieses Staates, welche Aussonderungs-,

Absonderungs- und sonstigen besonderen Rechte

hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder

Vermögensmassen geltend gemacht werden können;

Artikel 11 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art

an Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen,

die in einem Vertragsstaat in einem Register eingetragen

sind, ist das Recht dieses Staates maßgebend.

Für nicht eingetragene Absonderungs- und

sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das

Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich

das Schiff zur Zeit der Verwertung befindet. Dieses

Recht bestimmt auch die Rangordnung zwischen

eingetragenen Rechten der in Satz 1 bezeichneten

Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten Rechten

andererseits.

(3) Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers

oder des Einkaufskommissionärs, die sich

in einem Vertragsstaat befindet, versandt worden,

so richtet sich das Verfolgungsrecht nach dem

Recht dieses Staates. Hat der Absender keine Niederlassung,

wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt in einem Vertragsstaat, so ist das

Recht dieses Staates maßgebend.

Artikel 19

(1) Welche Ansprüche als Masseforderungen

und welche als Konkursforderungen aus der Konkursmasse

zu berichtigen sind und in welcher Reihenfolge

dies zu geschehen hat, bestimmt sich nach

dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht

seinen Sitz hat.

(2) Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis

bestimmen sich die Eigenschaft als Masse- oder

Konkursforderung und ihr Rang, wenn die Arbeit

gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet

wurde, nach dem Recht dieses Staates; diese

Bestimmung ist nicht auf Ansprüche für Arbeit

anzuwenden, die zur Erhaltung, Verwaltung,

Bewirtschaftung und Verwertung der Masse dient.

Zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1

dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ist die

Konkursmasse bis zur Höhe des Wertes des Vermögens,

das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in

diesem Staat befand, vorweg heranzuziehen.

Soweit dieser Teil der Konkursmasse nicht zur

Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem

Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ausreicht,

sind sie aus der übrigen Konkursmasse nach dem

Recht des anderen Vertragsstaates zu berichtigen;

dabei gehen die entsprechenden Ansprüche der

Arbeitnehmer vor, die im anderen Vertragsstaat

regelmäßig beschäftigt waren.

(3) Steuern, Zölle, Gebühren und andere öffentlich-

rechtliche Ansprüche sind nach dem Recht des

Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, bis zur

Höhe des Wertes des dort belegenen Vermögens

aus der Konkursmasse vorzugsweise zu berichtigen.

Wenn diese Ansprüche so nicht vollständig

berichtigt werden, ist die Restforderung bei der

Verteilung der übrigen Konkursmasse als nicht

bevorrechtigte Konkursforderung zu behandeln;

dies gilt für dem Staat oder anderen juristischen

Personen des öffentlichen Rechts zufließende

Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungs-

und Zwangsgelder sowie für ähnliche

Ansprüche selbst dann nicht, wenn sie nach dem

Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden

sind, im Konkursverfahren geltend gemacht werden

können. Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens

vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Soziale Sicherheit bleibt unberührt.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind

Forderungen, die jeweils den dort bezeichneten

Ansprüchen vorgehen, den beiden Teilen der Konkursmasse

zuzurechnen, und zwar in dem Verhältnis,

in dem der Wert des im Zeitpunkt der

Konkurseröffnung in einem Vertragsstaat belegenen

Vermögens zum Wert des im anderen Vertragsstaat

belegenen Vermögens steht.

(5) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 sind

in einem dritten Staat erfaßte Massebestandteile

dem Vermögen in dem Vertragsstaat zuzurechnen,

in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

Artikel 20

(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für einen

Rechtsstreit, der die Feststellung einer streitig

gebliebenen Konkursforderung zum Gegenstand

hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,

in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit über diese Forderung im

Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im anderen

Vertragsstaat eingeleitet, so kann das Verfahren

nur dort weitergeführt werden. Ist die Anerkennung

der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates

gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat,

in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat,

rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der

Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates

anhängig gemacht werden.

(3) Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind

die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem

die Arbeit gewöhnlich zu verrichten war.

(4) Die Zuständigkeit für Steuern, Zölle, Gebühren,

Beiträge zur Sozialversicherung und andere

öffentlich-rechtliche Forderungen richtet sich nach

dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Vorschriften

die Ansprüche beruhen.

Artikel 21

(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten,

welche die Eigenschaft eines Anspruchs

als Masseforderung oder Konkursforderung

oder deren Rang zum Gegenstand haben,

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,

in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Soweit

sich nach Artikel 19 diese Fragen nach dem Recht

des anderen Vertragsstaates bestimmen, sind dessen

Gerichte für derartige Streitigkeiten zuständig. Ist

die Anerkennung der von dem Gericht des anderen

Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat,

in dem das Konkursgericht seinen Sitz

hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der

Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates

anhängig gemacht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 den Gerichten eines

Vertragsstaates eine Zuständigkeit zukommt, gilt

dies auch für Verwaltungsbehörden, sofern sie

nach dem Recht des Vertragsstaates, dem sie angehören,

über die in Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten

zu entscheiden haben.

Artikel 22

(1) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen

sind die in einem Vertragsstaat getroffenen

Entscheidungen und Anordnungen in einem Konkursverfahren

in dem anderen Vertragsstaat

anzuerkennen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig

sind. Die Entscheidungen in Verfahren zur

Feststellung streitig gebliebener Konkursforderungen

und über den Rang einer Konkursforderung

werden anerkannt, wenn sie rechtskräftig sind;

Bescheide einer Verwaltungsbehörde, die keinem

ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Verwaltungsakte

einer Behörde, die unanfechtbar sind)

stehen einer rechtskräftigen Entscheidung gleich.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

1. wenn die Entscheidung oder Anordnung sich

auf ein Konkursverfahren bezieht, für das dieser

Vertrag nicht gilt, oder

2. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung

des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung

oder Anordnung geltend gemacht

wird, widerspricht oder

3. wenn die Rechte der Verteidigung nicht

gewahrt worden sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Auszüge aus

dem Anmeldungsverzeichnis (aus der Konkurstabelle)

sowie für Erklärungen Dritter, durch die

diese neben dem Gemeinschuldner für die Erfüllung

des Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs)

Verpflichtungen übernommen haben, entsprechend

anzuwenden.

Artikel 23

Entscheidungen, Anordnungen und die ihnen

nach Artikel 22 Absatz 3 gleichgestellten Titel sind,

wenn sie in dem einen Vertragsstaat vollstreckbar

und in dem anderen Vertragsstaat gemäß Artikel

22 anzuerkennen sind, in diesem Staat nach seinem

Recht zu Vollstrecken, nachdem dort die

Exekution bewilligt (die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

durch eine Vollstreckungsklausel

ausgesprochen) ist.

Artikel 24

Dem Antrag auf Bewilligung der Exekution

(Erteilung der in Artikel 23 bezeichneten Vollstreckungsklausel)

sind die mit dem amtlichen Siegel

oder Stempel versehene Ausfertigung des Titels

und der Nachweis beizufügen, daß dieser vollstreckbar

ist. Die Vollstreckbarkeit ist nachzuweisen

durch die für innerstaatliche Titel vorgesehene

Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel),

die bei den in Artikel 22 Absatz 3 bezeichneten

Titeln vom Konkursgericht anzubringen ist.

ZWEITER ABSCHNITT

Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren

Artikel 25

(1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes

gelten entsprechend für das Ausgleichs-(Ver-

gleichs-)verfahren einschließlich der nachfolgenden

vereinbarten Überwachung des Schuldners durch

einen Sachwalter und der Entscheidungen des Ausgleichs-(Vergleichs-)gerichts

nach Bestätigung des

Ausgleichs (Vergleichs) über die mutmaßliche

Höhe einer bestrittenen Forderung oder des Ausfalls

einer teilweise gedeckten Forderung. Für die

besonders angeordneten Verfügungsbeschränkungen,

die nach dem Recht des Vertragsstaates, in

dem das Ausgleichs-(Vergleichs-)gericht seinen

Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die

Artikel 5 und 6 entsprechend.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch

für das Verhältnis von Konkurs- und Ausgleichs-

(Vergleichs-)verfahren zueinander.

DRITTER ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26

Auf Konkurs- und Ausgleichs- (Vergleichsverfahren

über das Vermögen von Versicherungsunternehmen

und Kreditunternehmen (Kreditinstituten),

die in einem Vertragsstaat der behördlichen

Aufsicht (Fachaufsicht) unterliegen, ist der Vertrag

nicht anzuwenden.

Artikel 27

Infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen

einer Straftat in dem einen Vertragsstaat treten im

anderen Vertragsstaat für ein Konkurs- oder Ausgleichs

-(Vergleichs-)verfahren oder den in einem

solchen Verfahren abgeschlossenen Ausgleich

(Vergleich) die Folgen ein, die das Recht dieses

Staates im Fall einer Verurteilung wegen einer solchen

Straftat im eigenen Staat vorsieht. Dies gilt

nicht, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses

Vertrages begangen worden ist.

Artikel 28

Hat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine

in einem Verfahren nach der Konkurs- oder Ausgleichs

-(Vergleichs-)ordnung ergangene Entscheidung

die Wirkung, daß ein Antrag auf Eröffnung

eines Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens oder ein

Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines

Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) im Konkurs

zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden

kann, so tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn

eine entsprechende Entscheidung im anderen Vertragsstaat

ergangen ist.

Artikel 29

Unter Konkurs- oder Ausgleichsgericht im Sinne

dieses Vertrages ist auch der österreichische Konkurs-

oder Ausgleichskommissär zu verstehen.

VIERTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 30

(1) Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Ausgleichs

-(Vergleichs-)verfahren anzuwenden, deren

Eröffnung nach seinem Inkrafttreten beantragt

worden ist. Für einen von Amts wegen eröffneten

Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung

des Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens maßgebend.

(2) Die im Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt

nur dann ein, wenn die Entscheidung im früheren

Verfahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages

ergangen ist.

(3) Die Bestimmungen des Vertrages über die

Anfechtung von Rechtshandlungen sind nur dann

anzuwenden, wenn die Rechtshandlung nach seinem

Inkrafttreten vorgenommen wurde.

Artikel 31

(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen

aus anderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten

oder beide im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Vertrages gegenüber dritten Staaten

treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflichtungen

aus einem später in Kraft tretenden Vertrag,

sofern ein Vertragsstaat diesen anderen Vertrag im

Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages

bereits ratifiziert hat.

(2) Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens

in einem der beiden

Vertragsstaaten berührt nicht den Fortgang eines

im anderen Vertragsstaat bereits anhängigen seerechtlichen

oder binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens.

Artikel 32

Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der

Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden

Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf

diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 33

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 34

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden, in Kraft.

(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann den

Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg zu

übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert

worden ist. Auf Konkurs- und Ausgleichs-

(Vergleichs-)verfahren, die in diesem Zeitpunkt

bereits eröffnet sind, sind die Bestimmungen dieses

Vertrages weiterhin anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Mai 1979 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Christian Broda m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Maximilian Graf von Podewils-Dürniz m. p.

Dr. Hans-Jochen Vogel m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. April 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 33 Absatz 2 am

1. Juli 1985 in Kraft.

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