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233_1984 AT

233. Bundesgesetz: 2. Beschußgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: 2. Beschußgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1971

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen

sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden,

auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen

sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik

können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen

vorgesehen werden, wenn wegen der

konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe

oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen

keine Beeinträchtigung ihrer Funktions-

und Handhabungssicherheit zu erwarten ist.

Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen

Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen

(BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht

zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen

über die Durchführung der Typenprüfung

zu treffen."

2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchte Teile von

Handfeuerwaffen durch Verordnung von der

Erprobung ausschließen."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Erprobung von Handfeuerwaffen und

der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen

obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen

dem Bundesministerium für Bauten und Technik.

Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird

durch Verordnung geregelt."

4. In § 7 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

„(§ 3)" zu entfallen.

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Patronen für Handfeuerwaffen dürfen

gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden,

wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit,

Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung

und Verpackung, welche durch Verordnung

erlassen werden, entsprechen."

6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über

die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und

höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen

ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung

durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen."

7. § 22 entfällt.

8. Die bisherigen §§ 23 und 24 sind als §§ 22 und

23 zu bezeichnen.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

die Anhänge I und II des Übereinkommens

über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen

für Handfeuerwaffen, BGBl.

Nr. 269/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 476/1975 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Bauten und Technik

betraut.

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