233. Bundesgesetz: 2. Beschußgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1971
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen
sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden,
auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen
sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik
können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen
vorgesehen werden, wenn wegen der
konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe
oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen
keine Beeinträchtigung ihrer Funktions-
und Handhabungssicherheit zu erwarten ist.
Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen
Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen
(BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht
zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen
über die Durchführung der Typenprüfung
zu treffen."
2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchte Teile von
Handfeuerwaffen durch Verordnung von der
Erprobung ausschließen."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Erprobung von Handfeuerwaffen und
der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen
obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen
dem Bundesministerium für Bauten und Technik.
Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird
durch Verordnung geregelt."
4. In § 7 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
„(§ 3)" zu entfallen.
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Patronen für Handfeuerwaffen dürfen
gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit,
Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung
und Verpackung, welche durch Verordnung
erlassen werden, entsprechen."
6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über
die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und
höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen
ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung
durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen."
7. § 22 entfällt.
8. Die bisherigen §§ 23 und 24 sind als §§ 22 und
23 zu bezeichnen.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
die Anhänge I und II des Übereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen, BGBl.
Nr. 269/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 476/1975 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Bauten und Technik
betraut.